Die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) ist die feste Gebührenordnung der Rechtsanwälte, d. h. es gibt eine Tabelle mit Gegenstandswerten, für die die einzelnen Gebühren festgelegt sind (volle 10/10 Gebühr bzw. 3/10 etc. davon anteilig), ebenso wann welche Gebühr anfällt.
§ 118 ist die Geschäftsgebühr (außergerichtlich), die i. d. R. 7,5/10 beträgt. Der Anwalt kann nach eigenem Ermessen – entgegenkommenderweise - die Gebühr niedriger ansetzen, was er normalerweise nur bei seinem Mandanten tun wird, nicht wenn ein Beklagter (im Zivilgerichtsverfahren)/Antragsgegner (außergerichtlich oder Mahnverfahren) seine Anwaltskosten zu tragen hat.
Die 15/10 Gebühr entsteht zusätzlich bei einem außergerichtlichen Vergleich.
Die Geschäftsgebühr wird auf eine Prozessgebühr (§ 31, anhängiges Verfahren bei Gericht) von 10/10 angerechnet, nicht jedoch – sofern ich mich nicht irre - eine evtl. außergerichtlich entstandene 7,5/10 Besprechungsgebühr (die nicht automatisch mit einem Schreiben des Rechtsanwalts entsteht, deren Begründung ist nicht ganz einfach).
Zu einer Prozessgebühr kommt i. d. R. eine 10/10 Verhandlungsgebühr (es findet eine mündliche Verhandlung statt), ggf. eine 10/10 Beweisgebühr (z. B. ein Sachverständiger ist geladen). Bei einem gerichtlichen Vergleich sind es ebenfalls zusätzlich 10/10.
Die Verhandlungsgebühr von 5/10 entsteht z. B., wenn der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, dann ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, welches der Kläger als vollstreckbare Ausfertigung erhält (Titel), sofern der Beklagte nicht innerhalb zwei Wochen gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat.
Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch des Klägers berechtigt ist (auch nicht beim Mahnverfahren).
Mit dem Titel kann der Kläger bei zahlungsunwilligem Schuldner einen Gerichtsvollzieher beauftragen (Zwangsvollstreckungsverfahren), hier berechnet der Anwalt eine 3/10 Zwangsvollstreckungsgebühr.
Eine zusätzliche 3/10 Gebühr im Gerichtsverfahren kann z. B. auch bedeuten, es handelt sich um zwei Kläger/Antragsteller (z. B. ein Ehepaar hat den Anwalt beauftragt, diese Gebühr entsteht i. d. R. nur einmal, also nicht auf jede einzelne Gebühr), außergerichtlich sind es dann glaube ich 22,5/100 von den 7,5/10.
Zu den Gebühren kommt immer eine Auslagenpauschale (§ 26, maximal 20 EUR), ggf. Schreibauslagen (§ 27, Fotokopien), evtl. Fahrtkosten- und Abwesenheitsgeld bei auswärtigen Terminen (§ 28) und auf alle Gebühren die MwSt. (§ 25).
Bei einem Gerichtsverfahren entstehen übrigens noch Gerichtskosten (Klageeinreichung Zivilverfahren, Mahnverfahren), die Höhe wird ebenfalls nach Streitwert berechnet, Betrag entspricht i. d. R. ca. zwei 10/10 Gebühren und muss bei Klageeinreichung vom Kläger verauslagt werden.
Beim Gerichtsverfahren gibt es natürlich noch haufenweise Einzelheiten, daher kann eine Gebührenberechnung u. U. sehr kompliziert sein, hängt vom Einzelfall ab (wie und was wurde beim Gerichtstermin verhandelt etc.). Obige Ausführungen sind die allgemeine Grundlage.
Wird der Beklagte im Gerichtsverfahren dazu verurteilt die Kosten des Klägers zu tragen, bedeutet dies, der Beklagte trägt die Kosten seines eigenen Anwaltes sowie die Kosten des gegnerischen Anwaltes, welche in etwa dieselbe Höhe haben, ebenso die vorverauslagten Gerichtskosten des Klägers.
Der genannte Gegenstandswert von 8.297 EUR ist sehr hoch, daher sind es auch die Gebühren entsprechend, denn eine 10/10 Gebühr aus diesem Wert beträgt 449 EUR. Im Internet findet sich sicherlich irgendwo die BRAGO, wenn man daraus die 7,5/10 Gebühr nicht ausrechnen mag.
Meine Ausführungen müssten stimmen, übernehme aber keine Gewähr dafür (bis vor sieben Jahren habe ich als Rechtsanwaltsfachangestellte gearbeitet, d. h. ich habe u. a. die Kostenrechnungen für den Anwalt geschrieben, Kostenrecht hatten die RAe zumindest damals nicht während ihres Studiums, die Profis zu dem Thema waren daher meistens die RA-Fachangestellten).
Grüße
Kris