Berechnung der Gesamtkilometer bei 1%-Regelung

Liebe Experten,

folgender theoretischer Fall:
Ein freiberuflicher Steuerzahler wird aufgrund vieler Abwesenheiten im Ausland vom Finanzamt verdonnert, die 1%-Regelung anzuwenden, weil vom Fiskus angenommen wird, dass er neben den 13.000 in Deutschland beruflich gefahrenen Kilometern nicht auch noch diese Strecke privat gefahren sein kann.
Er wird aufgefordert, die Jahreskilometerleistung anzugeben. Diese war 13.000 km beruflich und ca. 7000 km (nachweisbar) privat. Kann der Steuerzahler nun den Benzinverbrauch, den er nicht durch Belege nachweisen kann, mit einer plausiblen Berechnung aufstellen: z.B. 7 auf 100 km Liter mal niedrigster Benzinpreis im Steuerjahr mal Gesamtkilometerleistung. Und hierbei: Darf er 20.000 km ansetzen oder darf er nur die 13.000 km beruflicher Fahrten ansetzen?

Mit dem besten Dank

Hallo Emo01,

das ist leider nicht mein Fachgebiet, aber soviel weiss ich:
Gesamtkm sind die 20000km (davon 13000km Beruflich genutzt), soweit ok, die km-Angaben dienen aber nur der Feststellung ob das Fzg. hauptsächlich Privat oder Beruflich genutzt wird!
Denn bei der 1%-Regelung ist die Grundlage der Steuerberechnung: der Neupreis des Fahrzeuges bei seiner Erstzulassung!!
(Sofern es als Firmen- und nicht als Privatwagen angegeben wurde!!!)

Berechnungsbeispiel 1% Regelung für Unternehmer

Das hier aufgeführte Rechenbeispiel soll zeigen, wie die Berechnung der 1% Regelung für Unternehmer vorgenommen wird.

1% vom Bruttolistenpreis x Anzahl der Monate
1% v. 50.000 € x 12 Monate

=Unentgeltliche Wertabgabe (Privater Nutzungsanteil)
6.000 €
-20% Umsatssteuerfreie Kosten
1.200 €
=Privater Nutzungsanteil (ohne Umsatzsteuer)
4.800 €
+gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%)
912 €
=Privater Nutzungsanteil (inkl. Umsatzsteuer)
5.712 €
(Quelle: http://steuer-abenteuer.de/steuerlexikon/einkommenst…)

Ich hoffe geholfen zu haben, ansonsten viel Erfolg bei der weiteren Recherche!
Greetz aus Berlin
GeBeRunner

Hallo,

so richtig verstehe ich das Finanzamt nicht. Erst mal so, wie ich das verstanden habe:

Wer kein Fahrtenbuch führt und somit nachweisen kann, dass der Pkw MEHR als 50 % dienstlich genutzt wird, kann die 1 % - Regelung NICHT anwenden. Die Berechnung der 1 % - Regelung kann hier nachgelesen werden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstwagen

Frage: Ist der Wagen überhaupt im Betriebsvermögen? Ansonsten kann die „Firma“ an den „Privatwagenbesitzer“ eine Auslöse zahlen (z.B. 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) und diese sind dann Betriebsausgaben.

Der Benzinpreis muss nicht nachgewiesen werden, sondern die gefahrenen Kilometer. Das geht auch mit Werkstattrechnungen, TÜV usw., auf denen der Kilometerstand aufgelistet ist.

Bitte noch mal schreiben, wenn weitere Fragen bestehen. Ich bin keine Steuerberaterin, sondern habe nur in einem Steuerbüro gearbeitet.

Vielen Dank schon einmal für die Antwort.
Fraglich bleibt bei diesem Fall noch die Frage nach dem Beleg des Benzinverbrauchs. Akzeptiert der Fiskus eine, wie oben angeführt, plausible Berechnung oder besteht er auf Belegen?

Mit dem besten Dank im voraus

Hallo,

Es tut mir Leid aber ich kann bei dieser Frage leider nicht weiterhelfen.

Wünsche viel Erfolg.

Mfg

Hallo Beatrice,

vielen Dank für Deine Antwort. In dem beschriebenen Fall ist es so, dass das Finanzamt auf der 1% Regelung besteht. Da aber die ganzen Benzinquittungen nicht mehr nachgewiesen werden können, eben die Frage, ob auch eine plausible Benzinpreisberechnung vorgenommen werden kann. Der Steuerzahler kann die Fahrten dadurch nachweisen, dass sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften standen.

Vielen Dank

Hallo,
http://steuer-abenteuer.de/steuerlexikon/einkommenst…
Bitte hier nachlesen.
Der Steuerzahler wird doch seine Einnahmen um die Kosten für die Unterhaltung des Autos kürzen. Sonst würde ja ein viel zu hoher Gewinn herauskommen. Warum wurden die Quittungen nicht aufgehoben? Keine Buchung ohne Beleg. Eine „plausible“ Benzinpreisberechnung wird es so nicht geben. Der Steuerzahler wird mit der Tatsache leben müssen, dass eine falsche Berechnung durchgeführt wird.
Liebe Grüße,
Beatrice

Hallo,

für die Berechnung der Kilometer können Sie die beruflich bedingten Kilometer, in Ihrem Fall 13.000 ansetzen. Pro gefahrenen Kilometer können Sie pauschal 0,30 EUR ohne Nachweis ansetzen.

Grüße

Hy,

leider bin ich kein Steuerexperte, deshalb kann ich zu dem Thema nichts beitragen.

Das ist je nach Sachbearbeiter im Finanzamt unterschiedlich!
Die meisten akzeptieren nur Belege, aber ne plausible Berechnung kann auch akzeptiert werden.
Dann aber so:
Durchschnittsverbrauch (lt. Hersteller!!) mal
gefahrene Kilometer geteilt durch
100 (Verbrauch wird ja immer auf 100km angegeben)
= Gesamtverbrauch
Nun den Gesamtverbrauch mal
Durchschnittskraftstoffpreis des betreffenden Steuerjahr!
Beispiel: 7(l/100km) * 13000(km) : 100 = 910(l)
910(l) * 1,2844(€/l) = 1168,80 € (für 2009)
Vielleicht bringt dich das ja weiter!!??
mfg
GeBeRunner