Berechnung der Mietkürzung bei Heizungsausfall

Guten Tag,

bei Heizungsausfall kann man ja die Miete kürzen- aber um wieviel?
Ein Faktor ist die Dauer des Ausfalls in Tagen, das leuchtet ein. Ist in einem Monat an drei von 30 Tagen die Heizung defekt, kann man auch nur an diesen drei Tagen kürzen.
Jede Tagesmiete entspricht hier 1/30 der Monatsmiete.

Wieviel Prozent der Tagesmiete darf man nun aber kürzen?
Angenommen, die Wohnung hat nur 17 Grad Innentemperatur, draußen seien ebenfalls 17 Grad, also nicht gerade eisiger Frost.

Habe gehört, im Winter brauche man für die Tage ohne Heizung gar keine Miete zu zahlen (=100% Kürzung der Tagesmiete). Aber wie ist es im Frühjahr oder bei regnerischem Sommer?
Draußen ist zwar kein Frost, drinnen werden aber dennoch keine 20° erreicht, sondern nur 17°.
Wieviel Prozent kann man die Tagesmiete an einem solchen Tag mindern?
Gibt es dafür eine (Faust-)Formel bzw. Tabelle?

Vielen Dank im Voraus!
Olpha

Guten Tag,

Hallo,

bei Heizungsausfall kann man ja die Miete kürzen- aber um
wieviel?
Ein Faktor ist die Dauer des Ausfalls in Tagen, das leuchtet
ein. Ist in einem Monat an drei von 30 Tagen die Heizung
defekt, kann man auch nur an diesen drei Tagen kürzen.
Jede Tagesmiete entspricht hier 1/30 der Monatsmiete.

Wieviel Prozent der Tagesmiete darf man nun aber kürzen?
Angenommen, die Wohnung hat nur 17 Grad Innentemperatur,
draußen seien ebenfalls 17 Grad, also nicht gerade eisiger
Frost.

Habe gehört, im Winter brauche man für die Tage ohne Heizung
gar keine Miete zu zahlen (=100% Kürzung der Tagesmiete). Aber
wie ist es im Frühjahr oder bei regnerischem Sommer?
Draußen ist zwar kein Frost, drinnen werden aber dennoch keine
20° erreicht, sondern nur 17°.
Wieviel Prozent kann man die Tagesmiete an einem solchen Tag
mindern?
Gibt es dafür eine (Faust-)Formel bzw. Tabelle?

an erster Stelle würde ich den VM kontaktieren und bitten die Heizungsanlage in Betrieb zu nehmen.
Vermutlich hatte er diese ausser Betrieb genommen um die NK geringer zu halten.
Es erscheint mir aber ein Phänomen zu sein bei jeder kleinigkeit sofort Miete kürzen zu wollen, wir haben Juni da stellt man schon mal die Heizung ab…

Vielen Dank im Voraus!
Olpha

Grüße

Hallo, danke für die Antwort.
Im Alltag sehe ich es natürlich auch so.

Aber meine Frage bezieht sich ja gerade auf solche Fälle,
in denen sich zwischen VM und Mieter bedauerlicherweise keine gütliche Einigung erzielen ließ.
Der Mieter friert immer noch, der Vermieter ist weiterhin in Bringschuld.

Hier kann der Mieter dann ja nur noch
a) eine einstweilige Verfügung versuchen
b) die Miete mindern.

Für den Fall b) suche ich genauere Infos.
Welche, das habe ich in der Ausgangsfrage angegeben.

Trotzdem danke für deine Bemühung.
LG
Olpha

hallo,

Der Mieter friert immer noch, der Vermieter ist weiterhin in
Bringschuld.

hier liegt ein denkfehler vor. ausserhalb der heizperiode (1.10. - 31.4.) muß der vermieter gar nix. nur in definierten ausnahmefällen - und dazu gehören keine 17° außentemperatur im juni - ist ein vermieter gehalten, die heizung in betrieb zu nehmen.

kein wunder, dass sich

sich zwischen VM und Mieter bedauerlicherweise keine
gütliche Einigung erzielen ließ,

da das abstellen der hzeiung sich direkt proportional zur höhe der nebenkosten auswirkt - und der mieter dann einen neuen grund suchen könnte, die miete zu kürzen.

gruß h.

Deine Auskunft ist definitiv falsch.
Der Mieter hat laut einheitlicher Rechtsprechung ganzjährig das Recht auf Innentemp. von mind. 20 Grad, einige Gerichte sagen sogar 21 Grad. Er kann selbstverständlich vom VM die Erfüllung verlangen, ganz egal welche Außentemp.
Und er kann selbstverständlich auch mindern, wenn der VM bsp. so unlogisch bzw. einseitig argumentiert wie du (soll kein Flam sein), und einfach nicht reagiert.
Deine Auskunft ist recht tendenziös, denn du implizierst, dass der Mieter sich eben mit 17 Grad Innentemp. gefälligst zu arrangieren hat.
Kein einziges Gericht in D teilt diese Auffassung!

Bleibt also noch immer die Frage nach einer ungefähren Faustformel, wieviel Minderung des Gebrauchswertes dadurch entsteht.

MFG Olpha

hi,

Kein einziges Gericht in D teilt diese Auffassung!

deine sicherheit in dieser frage gibt dir doch dann schon selbst die antwort. klagen, bis der schornstein raucht! :smile:

Bleibt also noch immer die Frage nach einer ungefähren
Faustformel, wieviel Minderung des Gebrauchswertes dadurch
entsteht.

hierzu empfehle ich learning by doing: beginnen mit 100 %, da dir ja der ganze tag versaut ist mit einer 17° kalten wohnung. in der nächsten wohnung minderst du dann nur noch 80%, in der übernächsten 60% usw.

SCNR
h.

Oh, ein Komödiant!
Erinner mich dran, dass ich lache, wenn ich mal wieder Urlaub habe.
O.

kein Anspruch auf Minderung
Hallo Olpha,

Deine Auskunft ist definitiv falsch.
Der Mieter hat laut einheitlicher Rechtsprechung
ganzjährig das Recht auf Innentemp. von mind. 20 Grad,
einige Gerichte sagen sogar 21 Grad. Er kann
selbstverständlich vom VM die Erfüllung verlangen, ganz egal
welche Außentemp.

Könntest Du uns mal die einheitlichen Gerichtsurteile zeigen, auf die Du dich berufst?

Wäre mir neu, dass ich als Vermieter verpfichtet bin, Dir im Juni bei 17 Grad die Heizung wieder einzuschalten.

Kein einziges Gericht in D teilt diese Auffassung!

Kann es sein, das es sich hier um die Heizperiode handelt?

ein gespannter Peter Peschel

Hallo,

um der Sache zu dienen, und Dir noch mehr Bemerkungen von den Anderen rednern zu ersparen, würde ich nach wie vor zu erst mit der Vernunft ansetzen. Es steht für mich in keinem Verhältnis im Juni bei 17 Grad eine Heizungsanlage in Betrieb zu nehmen…

Anyway. Zunächst ist der Vertrag zu prüfen, steht dort die Dauer der Heizperiode? Bei Fehlern einer enstprechenden Vereinbarung wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1.Okt bis 30. April angesehen (LG Düsseldorf BlGBW 55, 31: AG Düsseldorf ZMR 56, 332)

Dann ist zu prüfen ob der Mietvertrag eine Mindesttemperatur vorsieht, wobei nach der Rechtsprechung 18 Grad nicht ausreicht, die meisten Gerichte sehen diese bei 20-22 Grad.
Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet rum um die Uhr diese Durchschnittstemperatur zur Verfügung zu stellen.

Nun zu dem eigentlischen Sachverhalt bzw. fiktivem Fall.
Man kann keine pauschale Aussage über die Minderungshöhe treffen, man bekommt nur einige Anhaltspunkte, diese dann im Einzelfall zu prüfen sind.
Ich sehe diese bei 20% mit verweis auf AG Köln WuM 78, 189; betreffend eine Zimmertemperatur von 16-18 Grad.

Dessen ungeachtet kann die Miete nur nach einer Abmahnung durch den Mieter erfolgen. Dieser muss umgehend den Mangel schriftlich anzeigen und eine Frist zur Beseitigung stellen. Verläuft diese fruschtlose so kann u.U. M die Miete kürzen.

Grüße

danke für den Urteilshinweis.
Sie sind der Erste, der etwas zur Sache zu sagen weiß.

MFG, O.

sag mir nicht wie’s nicht geht, sondern wie’s geht
owT

danke für den Urteilshinweis.
Sie sind der Erste, der etwas zur Sache zu sagen weiß.

Nicht selten driften solche Threads vom Thema weg, das ist richtig.
Dieser ist auch nicht gerade kurz, aber rein sachlich kam nicht viel, das stimmt…

MFG, O.

Grüße

Hi,

wenn ans untermeauern von Behauptungen geht, kommt nix ;-(

lg MC

Hi,

danke für den Urteilshinweis.
Sie sind der Erste, der etwas zur Sache zu sagen weiß.

Schön, wenn andere die Info aus dem Net besorgen.

Andere haben auch mal O. dazu aufgefordert. Was i ü zu den hier üblichen Spielregeln gehört, eben Behauptungen auch mal zu untermauern.

Auch mich würden die angebliche Verpflichtung bei moderaten Sommerwetter ausserhalb der Heizperiode eine eingeschaltete Heizung vorzuhalten sehr interessieren.

WEnn der M dann immer noch friert, kann ein einfacher Heizlüfter
(ab 8,- € im Baumarkt) sehr gute Dienst verrichten.

btw: Wäre so ein Gerät bei Heizungsausfall eine Antifrierversicherung :wink:

MFG, O.

vlg MC

PS: Wegen so einer Lapalie sich einen VM zu erziehen, der in Zukunft sicherlich auch Erbsenzählerei betreiben könnte, wenn der M mal etwas richtigtes von VM erhalten möchte…