Berechnung der Ohnehin bzw. Sowiesokosten

Liebe/-r Experte/-in,

mein Dach wurde in 2002 verpfuscht (Frist ist o.k. da
arglistige Täuschung), nun geht es um die Berechnung der
Ohnehin oder Sowiesokosten. Es wurden verschiedene Dinge
die nach der damaligen EnEv gemacht werden hätten, nicht gemacht. Mir ist klar, daß ich die Kosten tragen
muß, da sie ja damals auch angefallen wären. Was mir jedoch nicht klar, ist warum bei der Berechnung durch meinen Gutachter, die derzeitige EnEv (welche ja einige Neuerungen enthält) zu Grunde gelegt werden sollte, genauso wie das derzeitige Preisniveau. Nach meinem Ver-ständnis müßten doch eigentlich die Preise, sowie die damalige EnEv bei der Ermittlung des von mir zu tragen-den Betrages die Basis sein. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus.

MfG
Karin

Diese Kosten werden immer auf den heutigen Stand interpoliert und nur aktueller Standart gezogen

Hallo.
Ein Gutachten wird immer nach den Heutigen Preisen Berechnet und auch nach diesem Wert Abgerechnet.Denn,sollten Regresspflichten gegenüber der damaligen Dachdeckerfirma gestellt werden, müssen ja auch die Heutigen Preise zu Grunde gelegt werden. Sie haben ja bei eine für Sie Sprechenden Rechtssprechung eine freie Wahl einer Ausführenden Firma und diese wird mit Sicherheit nicht zu Preisen Arbeiten ausführen , die der Preisgrundlage von 2002 Zugrundeliegt.

Hallo Karin,

in der Tat ist es richtig, dass der Gutachter die jetzige Enev zu Grunde legt, da immer die neueste Fassung gültig ist, egal ob damals der Pfusch passiert ist.

Mfg

Dachkatze

Hallo,

ich bin da zwar auch im Großen und Ganzen Ihrer Meinung, doch muss man bedenken, das man, wenn jetzt „nacharbeitet“ die aktuelle EnEv berücksichtigen sollte. Aber eigentlich ist Ihre Frage nach meiner Auffassung eine Rechtsfrage - und so etwas sollte ein Rechtsanwalt beantworten. Sachverständige wie ich, sollten nur zu Sachfragen/-mängeln Stellung nehmen.

Hoffe es hilft trotzdem.

MfG
Oliver

Also nach meinem Dafürhalten muss der Preis zugrundegelegt werden, der galt, als der Schaden verursacht wurde, ebenso die seinerzeit gültige EnEV. Bei einer Sanierung zum heutigen Zeitpunkt gelten höhere Anforderungen lt. EnEV, diese Differenz müssten Sie tragen. Aber das ist meine Auffassung, ich glaube, so eine Geschichte landt vor Gericht. Sinnvoll wäre es, einen Fachanwalt recherchieren zu lassen, ob es schon einen vergleichbaren Gerichtsentscheid gibt.
Alles Gute!

Energiepass
Meiner Ansicht nach kann ein Gutachter einen Energiepass nur nach aktuellen Daten fertigen.
Für die Bewertung des rückwärtigen Zeitraums vor ca. 10 Jahren müsste dann wieder ein 2. Gutachten her.
Denn der Wertverlust der Materialien und die Kostendifferenz zu heutigen Preisen haben mit den Energiewerten nichts zu tun.
Berechnungen von Preissteigerungen wegen geänderten Werten kann im Grunde nur eine bei der Innung für Schadensregulierung eingetragene Meisterfirma vornehmen.

Wer eine Fehlausführung erst nach ca. 10 Jahren bemerkt ist oft mit der Faust in der Tasche besser beraten.
Mfg
HO

Hallo Herr Bracklow,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Mir ist schon klar,daß der Dachdecker, wenn er nachbessert nach der
derzeit gültigen EnEv arbeiten muß. Was ich nicht ver-
stehe,daß mir die derzeitigen Preise u. Vorschriften
der EnEv von damals angelastet werden sollen. Ich hatte
mir es so vorgestellt, daß die Ohnehinkosten an Hand der
damaligen Preis u. Vorgaben ermittelt werden, u. ich dann für diese einstehen muß. Alles was sich danach ge-
ändert hat, ist doch eigentlich das Problem des Hand-
werkers, denn hätte er es ordentlich gemacht, müßte ich
ja heute gar nicht neu decken, bzw. dämmen lassen.
Wäre nett, wenn Sie mir das nochmal erklären könnten,
damit ich es wirklich verstehe, warum was ist.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Karin Hager

Diese Kosten werden immer auf den heutigen Stand interpoliert
und nur aktueller Standart gezogen

Dies ist etwas anders

Die hierdurch entstehenden Mehrkosten können Sie einfordern - ev. mit jur. Hilfe / ANWALT !!!

Leider kann ich ihnen nicht weiterhelfen.

Hallo Karin,

zuerst einmal der wichtige Hinweis: Ich bin kein Baurechtsexperte/ Jurist. Bitte lies und behandle daher meine Antwort mit Bedacht.
Nun zu Deiner Frage:
Ich gehe davon aus, dass die zum Bauzeitpunkt gültige ENeV vertraglich vereinbart war, d.h. der Bauunternehmerr Dir eine Bauausführung schuldete, die den Vorgaben der damals gültigen ENeV entspricht. Das hieße, dass bei der Berechnung der Sowiesokosten auch diese „alte“ ENeV zugrunde zu legen wäre. Allerdings gibt es ein ABER:
In welchen Zustand wird denn Dein Dach jetzt versetzt? In den nach alter ENeV oder nach neuer? Wenn Dein Dach jetzt den Anforderungen der neuen ENeV angepasst wird, wäre das ein Mehr an Leistung, welches der Bauunternehmer Dir aus dem ursprünglichen Vertrag heraus nicht schuldete. Dann müsstest Du im Rahmen der Sowiesokosten für den Betrag aufkommen, den es damals gekostet hätte, Dein Dach auf den Stand der jetzt gültigen ENeV zu bringen.
Was die zugrunde zu legenden Preise angeht, wären meines Erachtens nach die „alten Preise“ anzusetzen. Wird Dein Dach in den „alten korrekten“ Zustand versetzt, trägst Du die Kosten in dem Umfang, in dem Du sie damals hättest tragen müssen, mit den damals gültigen Preisen.
Bei einer Anpassung des Daches an die neue ENeV gilt m.E.n. das gleiche. In diesem Fall kann es jedoch problematisch werden, zu ermitteln, was die einzelnen Positionen gekostet hätten, da zur Umsetzung der neuen ENeV möglicherweise andere Tätigkeiten/ Baustoffe benötigt worden wären, als damals beauftragt.
Da es sich bei den anstehenden Zahlungen sicher um nicht unerhebliche Beträge handelt, würde ich an Deiner Stelle einen Juristen mit der Problematik betrauen.

Freundliche Grüße. Anja Riemann

Hallo Anja,
danke für Deine ausführliche Antwort.
Der Dachdecker hat damals weder nach den Regeln des Dachdeckerhandwerks (obwohl Innungsmeister) noch nach den Regeln der damaligen EnEv gedeckt. Er hat zwar ge-
dämmt (wie sich später herausstellte nur die Hälfte, aber alles berechnet, aber das ist im Moment nicht das Problem), unsere Unterspannbahn herausgerissen u.keine Dampfsperre od. Diffusionsperre eingebracht. Ich gehe davon aus, er wollte mit einem Kampfpreis die anderen Anbieter ausboten. Das ich das was damals ohnehin ge-
macht werden hätte müssen auch bezahlen muß (meiner Meinung nach zum damaligen Preisniveau) ist mir klar. Er hätte damals schon nicht an der EnEv vorbei decken dürfen, selbst wenn wir es gewollt hätten, (was nicht der Fall war)hätte er sich weigern müssen. Also muß wenn jetzt neu gedeckt wird, auch nach der gültigen EnEv gedeckt werden. Bis dahin verstehe ich alles.
Nur, hätte er nicht gepfuscht, müßte ich heute nicht neu decken lassen, denn man muß ja nicht bei jeder Änderung der EnEv alles anpassen (Bestandschutz).
Aus diesem Grunde bin ich eben der Meinung, die Ohnehinkosten von damals gehen ganz klar auf meine Kappe. Das was durch die Änderung der EnEv neu hinzuge-kommen ist, auf seine. Ich kann ja nicht im Jahr 2002 Ohnehinkosten wie sie z.B. im Jahr 2009 einmal werden würden haben. Das ist mein Problem.

Vielen Dank und viele Grüße
Karin

Hallo Karin,

Du hast recht, was den Bestandsschutz bei Änderungen des Vorschriftenwerkes angeht. Und ich finde auch Deine Argumentation bezüglich des Verschuldens des Handwerkers einleuchtend. Allerdings sind das m.E.n. zwei paar verschiedener Schuhe. Der eine Part sind die Kosten, die durch die Ausführung im aktuellen Standart zu damaliger Zeit entstanden sind. Da werden wahrscheinlich zu recht die heute ENeV und die dafür notwendigen Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Der zweite Part ist die Schuld, die Deinen Handwerker an der ganzen Sache trifft. Du hast recht, wenn Du sagst, dass durch seine Schlamperei die aktuelle Sanierung erst notwendig geworden ist. Wenn er seine Arbeit damals richtig gemacht hätte, wären für Dich weniger Kosten entstanden, als es heute der Fall ist. Dadurch ist Dir ein ziemlich gut zu beziffernder Schaden entstanden, den Du in einem Zivilverfahren gegen den Handwerker geltend machen könntest. Dazu solltest Du aber unbedingt einen Juristen mit Fachgebiet Baurecht zu Rate ziehen.

Freundliche Grüße. Anja Riemann

Hallo Anja,

vielen Dank für Deine Rückmeldung.
Ich wünsche Dir ein schönes Wochenende.

Viele Grüße
Karin