Berechnung der Wohnfläche im DG

Hallo,

in den FAQ habe ich schon gelesen, leider funktioniert der Link nicht, und das andere habe ich nicht verstanden.
Also: es geht um eine Wohnung mit 2 Etagen, von unten führt eine Wendeltreppe nach oben.
Oben sind zum Teil Dachschrägen, bei denen die einerseits bis ganz auf den Fußboden gehen, andererseits bis auf Höhe der Heizkörper, also ca. 75 cm vom Boden.
Die Gesamthöhe der oberen Räume liegt bei ca. 2 m.
Wie wird das jetzt berechnet, und wie wird die Wendeltreppe berechnet, also quasi das " Treppenhaus" ?
Vielen Dank für Eure Antworten
Wolly

Hallo!

Hier die aktuelle Wohnflächenverordnung! Da kannst du genau nachlesen was wie angerechnet wird. Die Fläche der Wendeltreppe zum Beispiel gar nicht. Auch bliebe die Frage, ob es sich da überhaupt um Wohnraum handelt bei einer Höhe von knapp 2,00 m. Wenn ich mich recht entsinne, müssen Aufenthaltsräume eine Höhe von mind. 2,30 m haben auf einer gewissen Fläche.

§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

  1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

  2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

  1. Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume,

b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,

c) Waschküchen,

d) Bodenräume,

e) Trockenräume,

f) Heizungsräume und

g) Garagen,

  1. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

  2. Geschäftsräume.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von

  1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,

  2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,

  3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,

  4. freiliegenden Installationen,

  5. Einbaumöbeln und

  6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von

  1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,

  2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,

  3. Türnischen und

  4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese

  1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und

  2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.

Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen

  1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

  2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

  3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

  4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte

anzurechnen.

§ 5 Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

In Kurzform …
flächen von 0,00 m bis 1,00 m höhe gar nicht (nicht anrechenbar)
flächen von 1,00 m bis 2,00 m höhe zur hälfte (faktor 0,5)
flächen ab 2,00 m höhe ganz (faktor 1)

die fläche der treppe gar nicht!

ob es überhaupt anrechenbare wohnfläche ist, müsste in der zuständigen bauordnung nachgelesen werden. kann von bundesland zu bundeslang variieren, von daher kann ich dazu jetzt nichts sagen.

die wohnflächenverordnung dagegen gilt bundesweit!

für die kurze und die ausführliche Antwort, dafür auch ein Sternchen.

Die ausführliche Antwort gehört eigentlich auch in die FAQ, dann weiß jeder Bescheid.
Dann werde ich mal anfangen zu messen.
Liebe Grüße
Wolly