Hallo,
vielleicht hilft Dir dies weiter. Habe ich aus einem Ratgeber für Arbeitslose entnommen.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Wenn man ein Kind auf der Steuerkarte hat oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte hat es auf der Steuerkarte eingetragen, gibt es 67 Prozent …, alle anderen bekommen 60 Prozent vom …, um die gesetzlichen Abzüge bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden, verminderten Arbeitsentgelt.
Dieses Amtsdeutsch ist schwer zu verstehen und verführt viele zu überhöhten Annahmen über die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes. Deshalb nachfolgend eine kleine Aufklärung darüber, wie das Arbeitsamt rechnet:
Arbeitsentgelt und Ausgangspunkt der Rechnung ist der durchschnittliche versicherungspflichtige Bruttowochenlohn der letzten 12 Monate beim Zeitpunkt deines Ausscheidens (also dein Bruttolohn ohne z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder gar übertarifliche Lohnerhöhungen, die im Hinblick auf dein Ausscheiden gezahlt wurden ), das sogenannte Bemessungsentgelt.
War dein durchschnittliches Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten niedriger als im Durchschnitt der letzten zwei Jahre, solltest du beantragen, den längeren Zeitraum zur Grundlage der Berechnung zu nehmen. Das erhöht dein Arbeitslosengeld.
Ausnahmen von der Regel gibt es für Antragsteller, die in den letzten drei Jahren schon einmal Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen haben. Deren Bemessungsentgelt muss mindestens so hoch sein wie im letzten Leistungsbescheid festgesetzt. Das soll die Bereitschaft unterstützen, sich bei Arbeitslosigkeit auch für schlechter bezahlte Tätigkeiten zu bewerben.
Dieselbe Ausnahme gilt für ehemals Arbeitslose, die sich auf eine Teilzeitbeschäftigung (mindestens 80% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit) eingelassen haben, die sie innerhalb von drei Jahren wieder verlieren. Auch hier wird die alte Bemessungsgrundlage zur aktuellen Anspruchsberechnung herangezogen, um eine höhere Flexibilität am Arbeitsmarkt zu befördern.
Das Bemessungsentgelt wird danach jeweils um den geringeren Betrag auf volle 10,-DM-Beträge auf- oder abgerundet und um die „gesetzlichen Arbeitnehmer-Abzüge … vermindert“.
Das heißt, von deinem Bemessungsentgelt gehen jetzt ab:
· der Rentenversicherungsbeitrag,
· der durchschnittliche Krankenversicherungsbeitrag,
· der Steuerabzug gemäß der zweckmäßigsten Steuerklasse,
· der niedrigste Kirchensteuersatz (dies auch bei Arbeitslosen, die keiner Rehgionsgemeinschaft ange-hören).
Über bleibt das „Netto“-Arbeitsentgelt. Von diesem sogenannten Leistungsentgelt gibt es dann entweder 67 oder 60 Prozent als Arbeitslosengeld, je nachdem, ob ein Kind auf der Lohnsteuerkarte steht bzw. Kindergeldbezug durch die Familienkasse nachgewiesen werden kann, oder nicht.
Wieviel die gesetzlichen Abzüge ausmachen, brauchst du nicht ausrechnen. Dafür gibt es beim Arbeitsamt eine Arbeitslosengeldtabelle. Der kannst du entnehmen, wieviel dir bei welchem Leistungsentgelt und welcher Leis-tungsgruppe als wöchentlicher Leistungssatz zukommt, je nachdem ob du 67 oder 60 Prozent bekommst. Die Leistungsgruppen stehen dabei für die jeweilige Steuerklasse, in die man fällt.
Leistungsgruppe A entspricht den Steuerklassen l und IV
Leistungsgruppe B entspricht der Steuerklasse II
Leistungsgruppe C entspricht der Steuerklasse III
Leistungsgruppe D entspricht der Steuerklasse V und
Leistungsgruppe E entspricht der Steuerklasse VI.
Hoffentlich bist du nicht zu schockiert, wie gering dein Arbeitslosengeld sein wird.
Im Durchschnitt es Jahres 1996 gab es noch 17.754- DM (West) bzw. 14.502,- DM (Ost) an Arbeitslosengeld, also monatlich durchschnittlich 1.480,- DM (West) bzw. 1.209,- DM (Ost). Im Juni '97 schon war das durch-schnittliche monatliche Arbeitslosengeld auf 1.399,- DM (West) bzw. 1.188,- DM (Ost) gefallen. Betrachtet man die Daten nach Geschlechtern differenziert, sieht die Situation für die Frauen sogar noch schlechter aus. Während die Männer im Westen durchschnittlich 1.662,- DM erhielten, mussten sich die Frauen mit 1.039,- DM begnü-gen. Im Osten war die Relation 1.300,- DM für Männer zu 1.086,- DM bei Frauen.
Denke lieber darüber nach, wie du mit dem Wenigen auskommen kannst und welchen Beitrag du in den nächsten Tarifrunden leisten kannst, damit der Tariflohn steigt, denn mit dem allgemeinen Lohnniveau steigen auch Ar-beitslosengeld und -hilfe, die jährlich, getrennt nach West und Ost angepaßt werden.
Sollte im Übrigen der Leistungsbescheid, den das Arbeitsamt dir schickt, einen geringeren Leistungssatz ausweisen als du dir ausgerechnet hast, wende dich sofort an deine Gewerkschaft. Wenn du richtig gerechnet hast, wird sie dir helfen, per Widerspruch und Klage zu deinem Geld zu kommen.
Soweit der Ratgeber
Mit Grüßen
Michael
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