Berechnung einer Schenkung für den Pflichtteil einer Erbschaft

Eine einfache Frage für die ich aber im Netz bisher keine Antwort gefunden habe. Mir wurde am 22.10.2008 ein Haus überschrieben. Der Erbfall ist nun am 22.11.2015 eingetreten. Für die Berechnung des Pflichtteils wird bekanntermassen im ersten Jahr 100%, im zweiten 90% etc. des Wertes veranschlagt. Der Erbfall ist ein Monat nach Ablauf des siebten Jahres eingetreten. Heisst das nun, dass man sich im achten Jahr nach der Übetragung befindet, und anzurechnende Anteil 30% beträgt. Oder gelten nur volle Jahre und es wären somit noch 40% zu veranschlagen? Ich hoffe,ich habe mich einigermassen verständlich machen können.

Servus,

es wirken sich nur volle Jahre aus - wie man dem Original entnehmen kann: § 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen - dejure.org

Schöne Grüße

MM

So wie es da schön kompliziert im Juristendeutsch beschrieben ist, meinst Du wohl ?

das erste Jahr vor dem Tod wäre demnach nicht das Sterbejahr 2015 sondern 2014 = 100 %. Und dann je Jahr 10 % rückwärts.
Also Schenkung in 2008 = 40 % Anrechnung.

Schenkung in 2004 wäre Null, anrechnungsfrei.

Ei Hallo,

so liefe die Rechnung, wenn da „Kalenderjahr“ stünde: Das erste ganze Kalenderjahr vor dem Tod wäre 2014.

Ein Jahr zählt aber unabhängig vom 31.12./01.01. Das erste Jahr vor dem Erbfall beginnt im vorgelegten Beispiel am 23.11.2014, das zweite am 23.11.2013 und das siebte am 23.11.2008. Die Schenkung hat innerhalb des achten Jahres (= vor Beginn des siebten Jahres) vor dem Erbfall stattgefunden, es werden also sieben Zehntel vom seinerzeit geschenkten Wert „abgeschmolzen“ - 30 % fließen in die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs ein.

Schöne Grüße

MM

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Scheint ja doch nicht ganz so einfach zu sein…In meinem Fall hat sich die Frage aber im Prinzip auch erledigt. Ich habe mich etwas mit der ganzen Materie beschäftigt, und musste feststellen, dass bei Gewährung eines Nießbrauchs im Übertragungsvertrag der Wert zu 100% (zum Zeitpunkt der Schenkung) zur Berechnung des Pflichtteiles herangezogen wird, abzüglich einer Wertminderung durch eben jenen Nießbrauch. Die Wertminderung wird errechnet durch die gesparte (bzw. entgangene) Kaltmiete und einem Altersfaktor nach Tabelle.