Berechnung Einkommenssteuer

Werden bei der Berechnung der Einkommenssteuererklärung, alle Rechnungen die entstanden sind (Telefonkosten, Bezinkosten, Büromaterial) bei der Ausübung seiner Tätigkeit abgezogen oder werde diese nicht berücksichtigt? Sowie müssen diese Brutto oder Netto aufgeführt bzw. abgezogen werden?

Vielen Dank

Moin,

für welche Einlünfte sollen diese Aufwendungen abgezogen werden?
Selbständig oder nichtselbständig?

VG
e

Die Einkünfte werden von einem Handelsvertreter (Provisionen) bezogen, der nur eine Firma vertritt. Die Provision erhält dieser aus dem Ausland (Polen)

Hallo,

ein Handelsvertreter ist ein Gewerbetreibender. Er hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG.

Wenn er nur geringe Umsätze/ Gewinne macht (gem. § 241a HGB weniger als 500.000,- € Umsatz, weniger als 50.000,- € Gewinn) braucht er keine Buchführung, sondern er kann dann auf der Grundlage von Aufzeichnungen den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nach § 4(3) EStG als Gewinnermittlungsmethode anwenden.

Also:

Einnahmen

  • Ausgaben

= Gewinn.

Nicht abziehbar sind Kosten der privaten Lebensführung (einschließlich gemischter Auswendungen) sowie verschiedene Betriebsausgaben nach § 4(5) EStG.

Für die Ermittlung der Ausgaben gibt es ein paar Dinge zu beachten, z.B. wird Anlagevermögen über die Nutzungsdauer verteilt (Abschreibung) und bei den Fahrtkosten ist die private Nutzung des PKW mit der 1%-Regelung oder durch Fahrtenbuch zuzurechnen.

Gruß, Bernd

Soweit, so gut. Hier allerdings stellt sich die Frage, obes sich tatsächlich eine slebstädnige Tätigekit handelt und nicht eher um eine Scheinselbständigkeit (Vertreten wird nur eine Firma).

Gehen wir mal von einer selbständigen Tätitgkeit aus, dann hier als Zusatz, weil vom UP gefragt:

Ist man kein Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und ermittelt gem. § 4 (3) EStG seinen Gewinn, dann die Nettowerte. Wobei die erhaltene Umsatzsteuer als Einnahme und die verausgabte Vorsteuer als Ausgabe.

Als Kleinunternehmer gelten dann die Bruttowerte.

VG
e

Hallo,

Soweit, so gut. Hier allerdings stellt sich die Frage, obes
sich tatsächlich eine slebstädnige Tätigekit handelt und nicht
eher um eine Scheinselbständigkeit (Vertreten wird nur eine
Firma).

Handelsvertreter werden auch als Ein-Firmen-Vertreter als Selbständige betrachtet, weil das explizit im HGB alles geregelt ist. Die Rechtslogik geht etwa wie folgt: Wenn das HGB dem Handelsvertreter einen eigenen Abschnitt spendiert, das HGB die Rechte und Pflichten der Kaufleute regelt, dann muss der Handelsvertreter wohl auch ein Kaufmann sein. Ausnahmen höchstens, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht frei gestalten und bestimmen kann, dann ist er ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen und wenn der Ein-Firmen-Vertreter (§ 92a HGB) Monatsbezüge von weniger als 1.000 Euro hat.

Gruß, Bernd

Stimmt!

Da war war wieder der Wald, den man vor lauter Bäumen nicht sieht :wink:

Servus,

problematisch dürfte hier eher sein, daß bei weitem nicht jeder, der sich fühlt wie ein Handelsvertreter, von seinen Kompetenzen her auch einer ist - oder z.B. ein Reisender, für den §§ 611 BGB greifen, alldieweil er als Vertriebsmitarbeiter angestellt ist.

Spätestens bei Ausscheiden, wenns um den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB geht, landet die Abgrenzung der Tätigkeiten oft genug vor Schiedsleuten oder vor Gericht.

Schöne Grüße

MM

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@Martin May: Hallo und guten Abend,

und weil Deine Aussage leider allzu oft der Fall ist und zutrifft, empfiehlt es sich m. E. für den UP/TE dringend, seinem HV zu empfehlen, den HV-Vertrag von fachkundiger Stelle prüfen zu lassen, bevor er ihn unterschreibt.

@jak_Kaiser: Auch Dir einen schönen Abend und ein herzliches Hallo (auch wenn Du bisher nicht gegrüßt hast),

das ist jetzt zwar off-topic, aber vielleicht hilft es dem HV für seine künftige Zukunft, wenn er nicht nur die ESt und UmSt im Blick hat, sondern auch seine wirtschaftlichen Perspektiven. So quasi gedacht als „Was wäre vor dem bösen Erwachen…“.

Sind dem HV Dinge wie anwendbares Recht bzw. Rechtswahl geläufig, immerhin beabsichtigt er ja, wenn ich das richtig gelesen habe, einen HV-Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen einzugehen, auch wenn dieses in der EU (Polen) ansässig ist?
Deutsches Recht hat bei der Handelsvertreterrichtlinie der EU zwar eine große Rolle gespielt, aber trotzdem hat sie nicht alles, was bei uns gilt, 1:1 übernommen. So gibt es zum Beispiel beim bereits erwähnten Ausgleichsanspruch erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Staaten innerhalb der EU. Polen z.B. hat glücklicherweise einen ähnlich ausgestalteten Ausgleichsanspruch, ganz im Gegensatz zu Frankreich, wo man von einem so genannten Entschädigungsanspruch spricht.

Würde sich der HV zutrauen, z.B. bei der Gerichtsstandswahl, die ja auch frei verhandelbar ist, wie das anzuwendende Recht, einfach so „Ja!“ zum einem Gerichtsstand in z.B. Krakau zu sagen, wenn es umgekehrt bei entsprechender Argumentation auch möglich wäre, z. B. Berlin, Hamburg, Dresden oder München im Vertrag zu vereinbaren?

Allein diese beiden Aspekte, in Polen mit polnischem Recht oder in Deutschland mit deutschem Recht oder vielleicht in Polen nach deutschem Recht oder in Deutschland nach polnischem Recht, Ansprüche geltend machen zu wollen oder müssen, würden mich zu einem Fachmann treiben.

Was wäre, wenn er zwar Provisionen erwirtschaften würde, aber sein Vertragspartner diese nicht bezahlt? In Deutschland ist er damit ziemlich schnell am Ziel (relativ betrachtet und was nicht heißt, dass er auch sein Geld bekommt), wie sähe es in Polen je nach Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung aus? Mir fällt da nur das Stichwort (spezielle) „Handelsvertreter-Rechtsschutzversicherung“ ein, weil eben nicht jede Rechtsschutzversicherung auch den Bereich des Handelsvertreters abdeckt, nicht jedes Versicherungsunternehmen den Begriff der „Stufenklage“ im dt. Recht abdeckt, weil dieser schwer kalkulierbar ist für den jeweiligen Versicherer.

Bei all dem habe ich bisher noch gar nicht die umsatzsteuerliche Bedeutung eines Vertragverhältnisses mit einem EU-Ausländer angesprochen (Stichwort: „zusammenfassende Meldung“ oder „gesonderte Erklärung der sonstigen Leistungen“ i.S.v. § 18 b UmStG).

Oder wie würde der HV reagieren, wenn z.B. die DRV – Deutsche Rentenversicherung-Bund – bei ihm anfragen würde, warum er keine Rentenversicherungsbeiträge leistet? Denn grundsätzlich sind seit Beginn des Jahres 1999 (!) selbständig Tätige in der RV beitragspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei vorgeschriebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen. Das bedeutet, dass Kraft Gesetzes unmittelbar mit Vorliegen dieser beiden betreffenden Kriterien die Versicherungspflicht eintritt. Es wird also nicht mehr durch z. B. die DRV geprüft, es wird Kraft Gesetz festgestellt. Davor könnte sich der HV nur durch entsprechenden Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht schützen. Falls er dies will, weiß er die Kriterien?

Lieber jak_Kaiser, ich will Dich und den HV weder verunsichern, noch von seinem Plan abbringen. Ich möchte den Blick dafür schärfen, was passieren kann bzw. könnte, bevor der Moment kommt, wo man sich selbst eingestehen muss, dass man Lehrgeld bezahlt hat. Wer gut verkaufen kann, soll verkaufen, und wer sich deshalb selbständig machen möchte, möge dies tun. Drum herum sollte er sich m. E. Partner suchen (Verbände, Kammern, RAe, StB und andere), die ihm explizit auf seinen Fall bezogene Hilfe angedeihen lassen.

Ich bin und bleibe der Meinung, dass es für Deinen HV sehr bald endgültig Zeit wird, sich professionellen Rat zu holen. Noch kann dieses Forum vieles erläutern und erklären, und ich für meinen Teil tue dies gern, aber wie geht’s für den HV weiter …

Ziehe Deine eigenen Schlüsse daraus, und sei mir bitte nicht böse, wenn ich etwas provokant den Finger in, aus meiner Sicht, offene Wunden gelegt habe.

Schönen Abend noch und dem HV „Viel Erfolg!“
RaBra

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