Hallo,
ich habe bereits im Juli 2010 eine Tochter zur Welt gebracht und habe damit meine Vollzeitstelle bei Arbeitgeber A mit einer Elternzeit von 3 Jahre „auf Eis“ gelegt. Habe dann bis Juli 2011 Elterngeld für 12 Monate bezogen.
Ab Juli 2011 habe ich nun eine Teilzeitstelle auf 400-Euro gesucht, nachdem mein Arbeitgeber A mich weder als Aushilfe noch als Teilzeitkraft nicht beschäftigen wollte/konnte. Mit Zustimmung des Arbeitgeber A habe ich mir dann eine anderweitige Arbeitsstelle (andere Branche) bei Arbeitgeber B auf geringfügige Basis ab August 2011 gesucht.
Nun habe ich erfahren, dass ich mit dem zweiten Kind schwanger bin, dass vermutlich Ende 02/2012 auf die Welt kommen wird.
Aller Wahrscheinlichkeit wird mir meine Frauenärztin bald ein Berufsverbot für den Arbeitgeber B ausstellen, da ich immer bei und nach der Arbeit Schmerzen im Bauch und Rücken habe, die mit wachsendem Bauch immer stärker werden und die Arbeit mich durch das lange Stehen (Job ist in der Pflege) vermutlich bald nicht mehr ohne gesundheitliche Folgen sind…
Meine Fragen nun hierzu:
Wie verhält sich das in Sachen weitere Zahlung durch den Arbeitgeber B, sofern ich ein Berufsverbot erhalte, bis zur Geburt des zweiten Kindes?
Habe ich Anspruch auf Mutterschutzgeld durch die Krankenkasse, auch bei Berufsverbot?
Wie wirkt sich denn das Elterngeld aus, wenn ich nach dem ersten Elterngeld für mein 1stes Kind geringfügig gearbeitet habe und dann nach kurzer Zeit schon ein Beschäftigungsverbot habe? Zählt die Beschäftigungsverbotszeit dann auch mit ins Elterngeld?
Über Tips und Hilfen bin ich sehr dankbar!!!
Wie
Wie verhält sich das in Sachen weitere Zahlung durch den
Arbeitgeber B, sofern ich ein Berufsverbot erhalte, bis zur
Geburt des zweiten Kindes?
Er muss bis zum Mutterschutz das volle Gehalt zahlen und dann bis zum Ende des Mutterschutzes zu den 13 Euro täglich aufstocken, wenn da noch was bei rauskommt!
Habe ich Anspruch auf Mutterschutzgeld durch die Krankenkasse,
auch bei Berufsverbot?
Ja, natürlich! Zählt wie Beschäftigungszeit, außerdem ist eine ruhendes Arbeitsverhältnis da.
Wie wirkt sich denn das Elterngeld aus, wenn ich nach dem
ersten Elterngeld für mein 1stes Kind geringfügig gearbeitet
habe und dann nach kurzer Zeit schon ein Beschäftigungsverbot
habe? Zählt die Beschäftigungsverbotszeit dann auch mit ins
Elterngeld?
Das Einkommen zählt natürlich mit. Es werden eigentlich die Monate Januar 2011 bis Dezember 2011 genommen, wobei Januar bis Juli ersetzt werden müssen durch Monate von vor dem 1. Mutterschutz. Wäre nun in den restlichen Monaten kein Einkommen da, würden die mit 0 Euro eingerechnet.
Hallo Sabrina6781,
400€-Jobber erhalten normalerweise nur eine Einmalzahlung von rund 200€ von der Krankenkasse während des Mutterschutzes wenn du gesetzlich Krankenversichert bist (muß extra beantragt werden - hierzu an deine Krankenkasse wenden). 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin KANN man den Mutterschutz in Anspruch nehmen, die 8 Wochen danach sind absolutes Arbeitsverbot. Das Eltergeld errechnet sich aus den Gehälter der letzten 12 Monaten vor dem Mutterschutz. Fallen Monate in den Berechnungszeitraum, in denen Eltergeld bezogen wurde (innerhalb 1 Jahres nach dem Bezug des ersten Elterngeldes), wird das ursprüngliche Eltergeld vom ersten Kind herangezogen. Heißt also für dich für die Monate März 2012 - Juli 2012 gibt es das selbe Elterngeld wir für das erste Kind + Geschwisterbonus 75€/Monat, für die Monate August 2012 - Feb. 2013 = 300,00 € + Geschwisterbonus 75€. Egal ob du ein Berufsverbot bekommst oder nicht wird es vermutlich so ausgerechnet werden, denn wenn dein 400€-Job wegfällt stehen dir trotzdem nur die 300€ Mindestelterngeld zu, da du nur bis zu 1 Jahr nach dem ersten Elterngeld diese Verrechnung vom ersten Elterngeld erhälst.
Ich hoffe das war nicht zu kompliziert und einigermaßen verständlich.
Alles Gute
Gruß Lore
Hallo,
ich kann Ihnen nur teilweise helfen.
Normalerweise müssten Sie schon Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, aber hier würde ich einfach mal bei der Krankenkasse nachfragen.
Die 400 € aus geringfügiger Beschäftigung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und werden beim Elterngeld berücksichtigt.
Nur ein Beschäftigungsverbot langt nicht, Sie brauchen eine Bestätigung darüber, dass Sie einen Einkommensverlust durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung haben. Wenn Sie ein Attest darüber vorlegen, werden die Monate nicht berücksichtigt.
Ansonsten ist der Bezug von Elterngeld vom 1. Kind ein Verschiebetatbestand sowie die Mutterschaftsgeldzahlung für das 1. und auch 2. Kind. Die Monate werden nicht zur Berechnung herangezogen.
Viele Grüße, Bella
Hallo Sabrina,
Arbeitgeber B muss die 400€ bis zur Mutterschutzfrist zahlen. 8 Wochen vor der Entbindung gibt es dann Mutterschaftsgeld. Bzgl. Elterngeld zählen die letzten 12 Monate vor der Geburt - also auch die Monate in denen Du 400€ erhalten hast. Für die Elterngeldberechnung werden voraussichtlich die Monate 8/2011 bis 12/2012 zugrunde gelegt (= 5 Monate) sowie weitere 7 Monate mit Zeiten vor der Geburt des ersten Kindes (1/2012 und 2/2012 zählen nicht, da hier Mutterschaftsgeld bezogen wird). Alles zusammen geteilt durch 12 und davon 65-67%. Herzliche Grüße und Alles Gute! SAM
A