hallo.
ich habe ein grundstück, das ca. 3.000 m² groß ist. auf etwa 800 m² soll ein haus mit garten errichtet werden und ein zaun darum gemacht werden.
die restlichen 2.200 m² sollen weiterhin als ackerland verpachtet werden.
da ich mir das geld für eine grundstücksteilung sparen möchte würde mich interessieren, ob ich überhaupt darauf verzichten kann bzw. wie die korrekte haus und grundsteuer in diesem fall berechnet werden kann. wer legt dann fest was alles zum wohnland zählt und was alles ackerland ist? hat hier jemand erfahrungen wie das mit dem finanzamt bzw. der gemeinde abläuft?
vielen dank und viele grüße!
Hallo.
Das ist doch ein etwas spezieller Fall, der u.U. mit einem Notar zu klären wäre.
nach meinem Rechtsempfinden und meinem Kenntnisstand würde ich so argumentieren:
Das Grundstück ist Eigentum, also ist die Aufteilung ebenso eigene Sache. Im Grundbuchamt ist das Eigentum vermerkt, als bebautes oder unbenautes Grundstück.
Unter dem Aspekt, daß ich bei einem Eigenheim einen Teil als Einliegerwohnung deklarieren und vermieten kann, müßte ebenso auch ein Grundstücksteil zur Pacht zu handhaben seín.
Die Einliegerwohnung ist begrenzt durch die durch das Baugesuch ausgewiesene bzw. dann tatsächlich entstandene qm-Zahl. Sie taucht im Grundbuch nicht auf, aber das Finanzamt will wegen der VV-Berechnung die qm-Zahl wissen. Dann wird VV konkret nach Einnahmen-/Ausgaben-Aufrechnung versteuert.
Wenn nun ein Grundstücksteil verpachtet wird, müßte dies gleichermaßen gehen, d.h. der verpachtete Teil wird im Grundbuch nicht verzeichnet werden, sondern das ganze Grundstück läuft als bebautes Grundstück; der Pachtteil ist Ihre Sache.
Dem Finanzamt gegenüber werden Sie die Pachteinnahmen zu versteuern haben, Unter Gegenrechnung der Ausgaben. Zur genauen qm-Berechnung müßte m.E. eine Selbstabgrenzung ggf. zusammen mit einem nicht verwandten Dritten als Zeugen, ggf. eben dem Pächter, genügen.
Sicherheitshalber empfehle ich Ihnen aber, sich vom Finanzant einerseits alls auch dem Bauamt beraten zu lassen - die Ämter sind auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet.
MfG,
Schwenkglenks