Berechnung Kappungsgrenze

Hi Leute,

es geht um eine Mieterhöhung nach § 558 BGB. Hier muss die Kappungsgrenze berechnet werden. Dazu braucht es nach § 558 Abs. 3 BGB einen Ausgangswert und das ist der Wert der Nettokaltmiete, den der Mieter 3 Jahre vor dem Tag, an welchem die Mieterhöhung wirksam werden soll, gezahlt hat. Die Mieterhöhung darf nicht mehr als 20% dieses Ausgangswertes betragen. Bsp: Die Miete soll zum 01.03.2010 erhöht werden, also muss der Nettokaltmietwert vom 01.03.2007 als Ausgangswert genommen werden und die Mieterhöhung darf nicht mehr als 20% dieses Ausgangswertes betragen.

Was aber macht ein Vermieter, wenn das Mietverhältnis relativ neu ist, zb. 24 Monate andauert und es inzwischen einen neuen Mietspiegel gibt, wonach eine höhere Nettokaltmiete berechnet werden könnte? Nach Ablauf von 15 Monaten wäre es ja theoretisch möglich, die Miete erneut zu erhöhen. Nur währt das Mietverhältnis noch gar keine 3 Jahre, so dass es keinen Ausgangswert gibt, den dieser Mieter vor 3 Jahren gezahlt hat.

Hat sich hier jemand schonmal zufällig mit dieser Frage beschäftigt und entsprechende Erfahrungen gemacht?

Gruß, Ayshalin

Hallo Ayshalin,

es geht um eine Mieterhöhung nach § 558 BGB. Hier muss die
Kappungsgrenze berechnet werden. Dazu braucht es nach § 558
Abs. 3 BGB einen Ausgangswert […]

den braucht es nicht, darin liegt der Denkfehler. §558 BGB Abs.3 besagt nur, dass die Summe der Erhöhungen innerhalb der letzten 3 Jahren 20% nicht übersteigen dürfen. Das tuen sie logischerweise nicht, wenn es bis dato noch keine Erhöhung gab und die letzte Erhöhung nicht mehr als 20% beträgt.

Gruß

Joschi

Ist einleuchtend *Glühbirne*, thx! :wink: