Hallo,
angenommen, aus einer Partnerschaft entstand ein mittlerweile 17-jähriges nichteheliches Kind, bei dem beide Elternteile das Sorgerecht haben. Da die Elternteile sich getrennt haben, als das Kind 3 Jahre alt war, erhält das Kind vom Vater Unterhalt. Da die Mutter auch nach der Trennung weiterhin berufstätig ist und gut verdient, muss der Vater kein Unterhalt an die Mutter zahlen, ist also lediglich dem leiblichen Kind unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts wurde in der Vergangenheit anhand des Nettoeinkommens und der Berücksichtigung der o.g. Lebensumstände des Vaters in die Einkommensstufe 2 eingestuft.
Nun schreibt ihm ein Judendamt nach erneuter Prüfung/Berechnung seines aktuellen Nettoeinkommens, dass der Vater demnach regulär in der Einkommensstufe 2 einzugruppieren wäre, jedoch nur, sofern er für zwei Personen unterhaltspflichtig wäre. Da er aber nur einer Person gegenüber unterhaltspflichtig sei, wäre er um eine Gruppe höher in die Einkommensstufe 3 einzugruppieren.
Zur Info: der Vater lebt zwar nicht allein sondern seit langer Zeit in einer neuen Partnerschaft, ansonsten hat sich an den Lebensumständen jedoch nichts verändert.
Meine Fragen:
Ist das korrekt vom Judenamt??? Ich habe diese Regelung noch nie gehört bzw. gelesen… Wo ist die „Höhergruppierung“ bei Unterhaltspflicht gegenüber nur einer Person gesetzlich geregelt bzw. wo steht das geschrieben?
Warum reduziert sich der Kundesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes) ab dem 18. Lebensjahr? Anscheinend wird dann das komplette Kindergeld abgezogen, aber warum??? Das Kind würde in dem o.g. (fiktiven) Fall noch weiter zur Schule gehen…
Einkommensstufe 2: bis 17. Lebensjahr: 356,-- €
ab 18. Lebensjahr: 329,-- €
Einkommensstufe 3: bis 17. Lebensjahr: 377,-- €
ab 18. Lebensjahr: 353,-- €
Vielen Dank schon mal für die Antworten.