Berechnung Kindesunterhalt / Darlehenskosten / Ermittlung des zu berücksichtigenden EKs

Die Ehepartner X haben während ihrer (mittlerweile geschiedenen) Ehe ein Haus gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen. Mann X ist nach der Scheidung unterhaltspflichtig für das gemeinsame Kind, das bei Frau X lebt. Mann X lebt nach wie vor in dem o.g. 3-Familien-Haus, in dem eine Wohnung von einem Freund bewohnt wird, vermutlich gegen eine Mietzahlung.

1.) Kann X die gesamten Darlehenskosten (also Tilgung und Zinszahlung) einkommensmindernd ansetzen oder nur die Zinsen? Es gibt Veröffentlichungen, die besagen, dass u.U. 4% der Tilgung zur Altersvorsorge abgesetzt werden können, aber nur, wenn es keine andere Altersvorsorge gibt. Müsste nicht auch in Anbetracht der Tatsache, dass nur 2/3 selbstgenutzt sind, ggf. 1/3 der Darlehenskosten unberücksichtigt bleiben?

2.) Was ist mit anderen im Zusammenhang mit dem Haus stehenden Kosten, also z.B. Instandhaltung und Modernisierung? Gibt es Pauschbeträge, falls X keine Belege hat bzw. nicht vorlegen will? Wie können solche Kosten ggf. aufgeteilt werden zwischen dem selbstgenutzten Teil und dem vermieteten?

3.) Könnte das Einkommen sowie die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten 1:1 aus einer aktuellen Steuererklärung genommen werden, falls X diese vorlegen kann? Oder gibt es noch weitere - v.a. einkommensmindernde - Aspekte, die in der Steuererklärung nicht aufgeführt werden, die X anführen könnte?

Ich weiß, das sind viele, t.w. komplexe Fragen :frowning:( Deshalb wäre ich für Hilfe in diesem „Dschungel“ sehr dankbar!!!

Einkommensmindernd sind nur die Zinsen, Tilgung ist Vermögensbildung.
Einkommenserhöhend ist aber der eigene Wohnwertvorteil (ersparte Miete) und selbstverständlich die Mieteinnahmen.

Kosten können nur angerechnet werden wenn es entsprechende Belege gibt -
Mieteinnahmen müssen ja auch in der Steuererklärung angegeben werden und ohne Belege erkennt auch ein Finanzamt keine Kosten an.
Und wer 150qm vermieteten Wohnraum hat, kann keine 200qm Fliesenkosten absetzen :wink:

Und nicht alles was steuermindernd vom Finanzamt anerkannt wird, mindert auch das unterhaltsrelevante Einkommen.

Der Unterhaltspflichtige sollte sich zuerst einmal die familienrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG’s durchlesen und die Erklärungen der Düsseldorfer Tabelle.

Da es um Kindesunterhalt geht sollte sich der Unterhaltspflichtige auch darüber klar sein, dass die Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle 400 € Sprünge machen die den Kindesunterhalt um jeweils ca. 20-35 € erhöhen/senken.
Und noch viel wichtiger: es geht um den Unterhalt für die eigenen Kinder.

Krümelchen

Vielen Dank für die Antworten!!

Ich habe noch ein paar Detailfragen:

Welche Vorsorgeaufwendungen bzw. Werbungskosten gibt es, die steuermindernd aber nicht relevant für die Berechnung des Unterhalts sind? Oder andersherum gefragt, welche sind als einkommensmindernd anzusetzen?

Wie sollte Herr X die Zinszahlungen, die er einkommensmindernd ansetzen kann belegen? Evtl. durch Kontoauszüge? Aber was ist, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um das Darlehen handelt, dass noch während der Ehe und zum Hauserwerb abgeschlossen wurde?

Da anzunehmen ist, dass sich Herr X nicht mit den erwähnten familienrechtlichen Leitlinien und Erklärungen zur Düsseldorfer Tabelle befassen wird, sollte sich Frau X die entsprechenden Informationen aneignen.

Und ja, es geht um den Unterhalt und somit letztlich um das Wohl der eigenen Kinder, was aber leider bei dieser Thematik allzu oft keine Rolle spielt :frowning:

Welche Vorsorgeaufwendungen bzw. Werbungskosten gibt es, die
steuermindernd aber nicht relevant für die Berechnung des
Unterhalts sind? Oder andersherum gefragt, welche sind als
einkommensmindernd anzusetzen?

Evtl. Altersvorsorge/Riester u.ä.
Werbungskosten - nur welche die wirklich mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen.
Sonstiges? Anwalt für Familienrecht muss das wissen.

Wie sollte Herr X die Zinszahlungen, die er einkommensmindernd
ansetzen kann belegen? Evtl. durch Kontoauszüge? Aber was ist,
wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich tatsächlich
um das Darlehen handelt, dass noch während der Ehe und zum
Hauserwerb abgeschlossen wurde?

Immobilienkredite sollten nun wirklich eindeutig erkennbar sein.
Niemand wird einen normalen Kredit zur Immobilienfinanzierung abschließen.

Da anzunehmen ist, dass sich Herr X nicht mit den erwähnten
familienrechtlichen Leitlinien und Erklärungen zur
Düsseldorfer Tabelle befassen wird, sollte sich Frau X die
entsprechenden Informationen aneignen.

Herr X muß sich auch nicht damit befassen, das sollte der Anwalt des Unterhaltsberechtigten tun. Dieser kann alle erforderlichen Unterlagen vom Unterhaltspflichtigen anfordern und auswerten.

Und ja, es geht um den Unterhalt und somit letztlich um das
Wohl der eigenen Kinder, was aber leider bei dieser Thematik
allzu oft keine Rolle spielt :frowning:

Stimmt.
Deshalb: Anwalt oder Jugendamt. Dieses rechnet normalerweise den Kindesunterhalt kostenlos aus und tituliert ihn ebenfalls.
Allerdings: gerade wenn es um steuerliche Dinge geht ist das Wissen bei den Mitarbeitern dort was wie anerkannt bzw. nicht anerkannt wird doch sehr gering.

Persönlich würde ich alles von einem Anwalt berechnen lassen und dann beim Jugendamt titulieren sofern es nicht sowieso zu einem Prozeß mit Urteil kommt.

Krümelchen