Hallo zusammen,
die Düsseldorfer Tabelle setzt sich wie folgt zusammen:
410€ Mindestsatz + 360€ Warmmiete = 770€ (bei nicht Erwerbstätigen)
- 130€ Pauschale = 900€ (bei Erwerbstätigen) + 5% pauschale Berufsaufwendungen oder tatsächliche.
Wie würde eine schwere chronische Erkrankung (60% Schwerbehinderung) und medizinisch notwenige Diäten als Mehrbedarf Berechnung finden? Wie in §21 Abs. 4 + 5 SGB II. d.h. 35 % vom Regelsatz und bei den Diäten 10% bzw. 20% je nach Art der Erkrankung.
Dank für die rasche AW im Voraus.
Gruß
Blackdaniel
Hallo zusammen,
die Düsseldorfer Tabelle setzt sich wie folgt zusammen:
410€ Mindestsatz + 360€ Warmmiete = 770€ (bei nicht
Erwerbstätigen)
- 130€ Pauschale = 900€ (bei Erwerbstätigen) + 5% pauschale
Berufsaufwendungen oder tatsächliche.
Wie würde eine schwere chronische Erkrankung (60%
Schwerbehinderung) und medizinisch notwenige Diäten als
Mehrbedarf Berechnung finden? Wie in §21 Abs. 4 + 5 SGB II.
d.h. 35 % vom Regelsatz und bei den Diäten 10% bzw. 20% je
nach Art der Erkrankung.
Hallo,
hier kommt es stark auf die „Kostenverursachung“ der Krankheit an. Es gibt Behinderungen und Krankheiten die sehr viele Kosten und andere die weniger bis gar keine extra Kosten verursachen.
Am leichtesten tun sich Richter, wenn man die Kosten nachweist. Also, wenn bestimmte kostenintensive Lebensmittel benötigt werden (z. B. bei Glutenunverträglichkeit), dann die Kassenbons aufheben und tabelarisch aufarbeiten, was dort 250 gr. Brot kosten und im Gegenzug durch Preislisten usw. was 250 gr. normales Brot kostet. Desgleichen bei Nudeln usw. usw. usw.
Informationen, wie sich das Leben verteuert findet man oft auch bei einer „zuständigen“ Selbsthilfegruppe. Diese haben das oft schon längst zusammengetragen.
Pauschal wird es selten im Familienrecht gerechnet. Bei Pauschalen - wenn sie genommen werden - zahlt der Kranke meist drauf.
Gruß
Ingrid
Hallo Inrid,
Vielen Dank für die kompetente AW.
Fortan werden jetzt Quittungen gesammelt.
Vom Finanzamt wurden die tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG für krankheitsbedingte Mehraufwendungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung zuzüglich des Behinderten-Pauschalbetrages für schwer chronisch Kranke anerkannt. Es erfolgte daraufhin eine Steuererstattung. Auf der einen Seite unterstützt der Gesetzgeber den erwerbstätigen Schwerbehinderter durch Steuervorteile, auf der unterhalsrechtlichen Seite werden diese wieder verrechnet. Wie werden solche Erstattung in der Unterhaltsberechnung verwirklicht?
Hier ein Beispiel der schwerbehinderten erwerbstätigen Unterhaltszahler:
Die Krankenkassen erstatten bei stationären Krankenhausaufenthalten die Fahrtkosten abzüglich eines Eigenanteil. In diesem Fall sind es jährlich 30 Tage Krankenhausaufenthalt zur Dialyse. Jede Sitzung dauert 2 Tage macht 15 Sitzungen. Zwischen den Sitzungen geht es in die Heimat. Die Hin- und Rückfahrt mit dem PKW betragt78 km a. 0,30€ = 46,80€ + 2x4,00€ Parkgebühren. Die Krankenkasse erstattet 78 km a. 0,20€ = 15,60€.
Fahrten zu Anwendungen, Therapien oder Arztbesuchen sind komplett vom schwerbehinderten Unterhaltszaher alleine zu tagen.
Die Krankheit ist nicht heilbar. Somit wird der Unterhaltszahler lebenslang schwerbehindert bleiben und weiter an dem regelmäßigen Dialysesitzungen teilnehmen müssen.
Gruß
blackdaniel