Berechnung pfändbarer Betrag

Guten Morgen, mal angenommen eine Familie bekommt folgende Berechnung mitgeteilt.
Sind hier 4 unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt?

Nettoeinkommen für den Monat 02/10 2525,85 € - bei einer Lohnpfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 850d) wird vom Amtsgericht ein pfandfreier Betrag von ca. 800,00 € zuzüglich 2/3 des Mehrbetrages (unter berücksichtigung von 2 Volljährigen Kindern ) festgesetzt. Das ergibt folgende Berechnung:

Nettoeinkommen 2525,-- € abzüglich 800,-- = 1725,-- hiervon 2/3 des Mehrbetrages = 1150,–
1150,-- plus 800,-- = 1950,-- (pfandfreier Betrag)
2525,-- abzüglich pfandfreier Betrag von 1950,-- = 575,-- pfändbar.

Lt. Internet ergeben sich völlig andere Beträge. Es könnte sich hierbei um die Rückzahlung von Unterhalt handeln.

Bitte dringenden Fachrat…HILFE

Ein Richtig oder Falsch kann es aufgrund der gegebenen Angaben nicht geben.

Augenscheinlich liegt eine Pfändung von Unterhalt vor.

Der dem Schuldner pfändbare Sockelbetrag ist ein nach Bundesland schwankender Betrag.

Die Berechnung des Nettomehrbetrages ist dann richtig, wenn von 4 unterhaltsberechtigten Personen 3 in einer bevorrechtigten Klasse sind und eines dieser Personen die Pfändung betreibt. Wie die genaueren Konstellationen sind, ob der Sockelbetrag ggf. im Einzelfall angehoben wedren könnte ect. müsste einer speziellen Prüfung unterzogen werden, was hier nicht erfolgen kann.

ml.

Danke für die Antwort.

Unterhaltsrückstand wurde von Herr A immer mit kleiner Rate (die vom JA vorgegeben wurde) gezahlt, um seine Zahlungswilligkeit zu zeigen.
Die unehelichen Kinder sind volljährig, bekommen weiterhin privat Unterhalt von Herrn A gezahlt. Nach 1,5 bekommt Herr A die Mitteilung 300 Euro (Kulanz) zu zahlen - Herr A kann nicht die laufenden Verpflichtungen innerhalb einer Woche anders gestalten - wobei die Höhe des Rückstandes fraglich ist und das JA die Herausgabe einer detailierten Übersicht verweigert.
Könnte es sein, dass eines der Kinder diesen Vorgang „angestossen“ hat?

Bitte nicht falsch verstehen, der Vater ist zahlungswillig - kann jedoch keine Rate von 300 Euro monatlich zahlen und möchte die tatsächliche Höhe des Rückstandes wissen.

Zu den Beweggründen des Jugendamtes kann ich nichts sagen.

Die aktuelle Höhe der Forderung also auch der Rückstände nebst Zinsen und dn bereits geleisteten Beträgen müssen bei Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses mit vorgelegt worden sein.

Soweit diese Forderungsaufstellung bislang nicht dem Schuldner zuging, kann das zuständige Amtsgericht - hier als Vollstreckungsgericht - eine Kopie erstellen. Auch der Drittschuldner, sprich Arbeitgeber hat diese Forderungsaufstellung als Anlage zur Pfändung erhalten.

ml