Berechnung Terminsgebühr

Hallo ,
ich benötige rechtlichen Bestand, aufgrund Unstimmigkeiten mit meinem ehemaligen Arbeitgeber.

Mein Rechtsanwalt hat zwei Schreiben verfasst. Danach rief ihn ( also meinen Rechtsanwalt) der Anwalt des Arbeitgebers an. Bei dieser Telefonkonferenz war ich dabei. Der Grund des Gesprächs war vor Telefonat nicht ersichtlich. Meine Seite (Rechtsanwalt) hat auch noch keine Klage erhoben. Nach dem Gespräch hat mein Rechtsanwalt ein Schreiben an den Rechtsanwalt der Gegenseite geschickt, dass ich der außerordentlichen Kündigung und den Vorwürfen meines ehemaligen Arbeitgebers widerspreche. Sollte nach Ablauf der gesetzten Frist keine Reaktion von der Gegenseite kommen, würde dann die Klage erhoben werden. Zwischenzeitlich - aber vor Klageerhebung- habe ich den Rechtsanwalt gewechselt. Nun bekomme ich von meinem "ehemailien „Rechtsanwalt“ die Rechnung mit einer Terminsgebühr. Der neue Anwalt sagte mir, dass die Terminsgebühr nicht rechtens ist, da bisher keine Klage erhoben wurde. Mein ehemailiger Rechtsanwalt besteht aber darauf. Was ist denn jetzt richtig?

Vielen Dank für die Info.
Claus

Zumindest ist es falsch, dass grundsätzlich keine Terminsgebühr vor Klageerhebung fällig werden kann. Hier http://www.iww.de/rvgprof/archiv/terminsgebuehr-terminsgebuehr-vor-klageerhebung-f22002 ist ein schönes Beispiel (speziell für den Anwalt des Anspruchsgegners) verlinkt.

Entscheidend ist, ob dem Anwalt Klagauftrag erteilt worden war. Geht man davon aus, dass dies der Fall war (Mandant ist nicht nur zum Anwalt gegangen, um sich mal grundsätzlich beraten zu lassen, sondern um seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen), und richtete sich das Telefonat auf eine Vermeidung dieser Klage im Sinne eines letzten Versuchs einer außergerichtlichen Einigung. so wird hierfür die Terminsgebühr unabhängig von der Existenz einer Klage oder deren Einreichung bei Gericht/Zustellung an den Gegner fällig.

Siehe auch hier: http://www.iww.de/rvgprof/archiv/terminsgebuehr-terminsgebuehr-bei-besprechungen-ohne-gericht-f47556

Hast Du ihm einen Auftrag zur Klage oder Klageabwehr erteilt?
Wenn ja, dann fällt die Gebühr an:


Und es kommt ja noch hinzu, dass er eine telefonische Besprechung mit dem gegnerischen Anwalt geführt hat. Auf dem neuesten Stand scheint der neue Anwalt dann aber nicht zu sein!
ramses90

Vielen Dank für die 'Antwort. Ich habe aber keinen Auftrag zur Klage erteilt.
Nach dem Telefonat habe ich meinen Rechtsanwalt gefragt, was nach Ablauf der Frist
passiert. Er sagte mir, sofern keine Einigung erreicht wird oder die gegnerische Seite sich nicht meldet, sollten wir Klage erheben.

Vielen Dank für die 'Antwort. Ich habe aber keinen Auftrag zur Klage erteilt.
Nach dem Telefonat habe ich meinen Rechtsanwalt gefragt, was nach Ablauf der Frist
passiert. Er sagte mir, sofern keine Einigung erreicht wird oder die gegnerische Seite sich nicht meldet, sollten wir Klage erheben.

Dann frag nach worauf sich konkret dieser Rechnungsposten bezieht.
Ich vermute aber, dass er damit, quasi als Beratung zurVermeidung einer Klage, das Telefongespräch mit dem gegnerischen Anwalt benennen wird. ramses90

Ja, das war seine Antwort. Gilt die Termingebühr dann auch?

Sicher, dass im Zusammenhang mit Vollmacht, Mandatsvertrag, … nicht ggf. doch ein Klagauftrag erteilt wurde? Ich würde mir noch mal alles durchlesen, was da vorgelegt und unterschrieben worden ist. Denn zumindest in dem letzten Schreiben des Anwalts an den Gegner wurde die Klage ja bereits angekündigt.

Hallo, meine Frage kann man auch falsch verstehen, in dem Schreiben an den Rechtsanwalt der Gegenpartei wurde keine Klage erhoben. Es wurde nur widersprochen und eine Frist gesetzt. Eine Klage wäre die Folge, wenn wir uns nicht einigen, aber davon war in dem Schreiben noch keine Rede.

In dem Vollmachtentext steht auch nichts von einer Klage.

Das müsste jetzt doch eigentlich klar sein: dein ehemaliger Anwalt hat der Gegenseite und Dir eine potenziell notwendige Klage in Aussicht gestellt.
Damit stand die als nächster Schritt im Raum. Abgesehen davon hat der „alte“ Anwalt Arbeitszeit für Dich investiert.

Der Rechtsanwalt soll ja für seine Arbeitszeit auch Geld bekommen, aber für ein fünf Minuten Gespräch über 1000€ abzurechnen, ohne mich davon in Kenntnis zu setzen, finde ich ganz schön dreist. Vor allem, wenn das Gespräch gar nichts gebracht hat.

Es war ja eben nicht nur ein 5-Minutengespräch.
Und selbst wenn Dir das Gespräch " gar nichts gebracht", wurde es geführt und hat Arbeitszeit (nicht nur die 5 Minuten) verursacht.
Es gibt ja durchaus viele Berufe, zu deren Leistung Gespräche mit dem „Kunden“ quasi fundamental dazugehören. Sollen dann nur die Fachleute Geld für ihre Leistung bekommen, deren Meinung Dir in Deine Vorstellung passt?
Das wäre ja schon sehr kraus.