Berechnung Treppenhandlauf

Ein geneigter Handlauf mit Winkel 30 Grad wird von zwei Pfosten im Abstand von 2m gehalten. Die horizontale Verkehrslast beträgt 1 kN/m.
Die wahre Länge des Handlaufs ist 2,30 m.
Frage: Wird der Handlauf als Einfeldträger über 2,30 m mit 1 kN/m berechnet und die Pfosten dann mit einer Auflagerlast von je 1,15 kN oder ist die Verkehrslast für die Berechnung des Handlaufs auf 0,87 kN/m zu reduzieren, daß wieder je Pfosten 1 KN Auflagerlast vorliegt ( Verkehr 1 kN/m bei 2m Abstand = 1 kN/Pfosten ).

Hallo,

es steht in keiner Norm, dass nur die Projektionslänge des Handlaufs im Grundriss mit der Holmlast berechnet werden muss. Folglich muss die wahre Länge des Handlaufs mit 1kN/m beaufschlagt werden.
Grüße
Stephan Uhrig

Hallo jogibeh,
wenn du dich so genau auskennst, dann frag doch mal einen Statiker in deiner Nähe !

MfG
fh 120314

Grundsätzlich müssen die Anforderungen der Bauämter des entsprechenden Bundeslandes eingehalten werden.

Ich würde von 1 KN je pfosten ausgehen.
Berechnung als Einfeldträger ohne Berücksichtigung der Kragarme

Gruß Jürgen

Hallo,

die Last würde ich horizontal ansetzen,
also 1 kN je Pfosten.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Wand

Hi , wenn die Fragestellung skizziert wird , erkennt man schön , dass der Lasteintrag über die tatsäche Handlauflänge erfolgt. Die Auflagerkräfte also 1,15kN betragen.
MfG stth

Da kann ich leider nicht weiterhelfen!

Hallo stth, eigentlich würde ich das auch so sehen. Jedoch bei allen Beispielen, die man so finden kann, wird der Handlauf meistens außer Acht gelassen und der Nachweis beginnt mit den Pfosten. Und dort wird immer die Handlauflast mit dem horizontalen Abstand angesetzt sowohl für waagerechte als auch für geneigte Geländer. Daher meine Frage, machen es denn alle falsch?

MfG jogibeh

Hi , wenn die Fragestellung skizziert wird , erkennt man schön
, dass der Lasteintrag über die tatsäche Handlauflänge
erfolgt. Die Auflagerkräfte also 1,15kN betragen.
MfG stth

Hallo Stephan, eigentlich würde ich das auch so sehen. Jedoch bei allen Beispielen, die man so finden kann, wird der Handlauf meistens außer Acht gelassen und der Nachweis beginnt mit den Pfosten. Und dort wird immer die Handlauflast mit dem horizontalen Abstand angesetzt sowohl für waagerechte als auch für geneigte Geländer. Daher meine Frage, machen es denn alle falsch?

MfG jogibeh

Hi, lt. DIN ist die Horizontale Verkehrslast in Höhe des Handlaufes anzusetzten ! also die wahre Handlauflänge ist richtig. Bei den üblichen Pfostenabständen von 1,0-1,5m liegt die Differenz fast schon im Rundungsbereich, so das sich der Eine oder Andere einfach einen Arbeitsschritt spart und die Berechnung der wahren Länge wegläßt und dafür aber bei den Pfostenlasten einfach aufrundet.
MfG stth

Hallo,
du scheinst ja ein bißchen mit Statik vertraut zu sein, also, nach der DIN1055 T1, ist als Waagerechte Verkehrslast (für öffentlichen Orten wie Kirchen, Schulen, Sportbauten, etc, so wie in deinem Fall, nehme ich an), IMMER 1kN/m anzusetzen unabhängig davon wie die Auflager (Pfosten) angeordnet sind. Der Abstand ist tatsächlich wichtig für die Berechnung des Handlaufs! Spannung und Durchbiegungsnachweis).
Ich hoffe ich habe deine Frage richtig gestellt und auch beantwortet.
Grüße
Eraln

Ich kann nur das wiederholen, was ich oben geschrieben habe.
Grüße
Stephan Uhrig

Moin jogibeh,

die anzusetzende Horizontallast hängt von der Neigung ab, vom gebeugten Rücken, mit dem die gepeinigten Bürger die Treppe heruntergehen. :wink:)

Die Vorschrift sagt: 1 kN/m horizontal in öffentlichen Gebäuden; dies ist die Länge „im Grund“, die projizierte Länge. Bei der Berechnung mit der wahren Länge als Spannweite ist nur die cos-fache Horizontalbelastung anzusetzen. Die Berechnung wird incl. Eigengewicht für schiefe Biegung durchgeführt.

Für die Bemessung der Pfosten sind dies bei 2 m Abstand bei einem durchlaufenden Handlauf 2 kN, bei denen ein Durchlaufzuschlag - auf der sicheren Seite liegend - von 1,25 zu berücksichtigen ist.

Freundliche Grüße, Horst.