Hallo
Ich habe einen Angestellten. Für die Berechnung der Abgabebeträge der Umlagen U1 und U2 gehört meines Wissens das sozialversicherungspflichtige Brutto-Entgelt ohne Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütung).
Meine Frage nun: Müssen die vermögenswirksamen Leistungen (40 Euro), welche ich meinem Angestellten monatlich bezahle, auch in die Berechnung von U1 und U2 einbezogen werden?
Moin,
ich bin auf dem Leistungssektor spezialisiert. Diese Beitragsfrage wäre von der Einzugsstelle, das ist die Krankenkasse zu beantworten.
Mfg.
wenden sie sich bitte mit dieser frage an ihre krankenkasse, die hierfür zuständig ist.
nur dort bekommen sie die rechtlich korrekte berechnung.
vielen dank
Hallo,
vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlicher Bestandteil des Gehaltes und sozialversicherungspflichtig. Folglich ist dies in die U1 und U2 mit einzubeziehen.
Beste Grüße
Hallo Gregor,
die Bemessungsgrundlage ist das laufende rentenversicherungspflichte Entgelt. Dazu hört auch die VWL. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Einmalbezüge, also Weihnachtsgeld. Überstunden gehören meines Wissens auch zu den laufenden Bezügen…
Claudia
hallo gregor,
ja, die vermögenswirksamen Leistungen müssen in die umlageberechnung mit einbezogen werden. Grund: es handelt sich um laufende Zahlungen und nicht um einmalige Zahlungen.
gruss peter
Hallo,
für U1 U2 wird das normale Brutto berechnet.
Alles andere braucht nicht berücksichtigt werden.
Im Zweifel bei der Krankenkasse anrufen, die erteilen da bereitwillig Auskunft.
Beste Grüße
Frank Seiler
Hallo Gregor,
zu Deiner Anfrage möchte ich Dich auf den § 7 des Arbeitgeberaufwendungsgesetzes (AAG) verweisen. Danach
sind Umlagebeiträge nach dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt zur berechnen, jedoch ohne Einmalzahlungen, d.h. aber: incl. steuerpflichtige Vermögensbildung.
§ 7 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ich hoffe, ich konnte helfen
Frankie