Berechnung Urlaubsentgelt bei Kündigung?

S. g. Community, ich würde mich über Eure fachkundigen Meinungen zu folgendem Sachverhalt freuen:

Ein AN hat selbst fristlos gekündigt, Kündigungsdatum liegt mitten in der Woche und mitten im Monat. Das Arbeitsverhältnis bestand länger als 6 Monate. Der AG hat die letzte Gehaltsabrechnung erstellt, jedoch ohne Urlaubsansprüche abzugelten. Der AN möchte jetzt gegenüber dem AN eine Abgeltung des Resturlaubs geltend machen. Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt?

  1. Lt. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag berechnet sich das Urlaubsentgelt aus regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit x Tarifentgelt. Eine zusätzlich vereinbarte („freiwillige“) Zulage für alle Produktivstunden soll nicht berücksichtigt werden. Gemäß BUrlG würde ja wohl das Gehalt der letzten 13 Wochen inkl. regelmäßiger Zulagen (ohne Überstundenzuschläge) zugrunde gelegt. Geht AV und Tarifvertrag dem BUrlG hier vor?

  2. Falls BUrlG maßgebend, gelten die 13 *vollen* Kalenderwochen vor der Kündigung? Oder auf den Kündigungstag genau 13 Wochen davor? Das Gehalt wurde auf Basis geleisteter Stunden berechnet, ein Teil der Stunden pro Monat ging auf ein AZK, welches zum Ende der Beschäftigung ausgezahlt wurde. Sind die zunächst auf das AZK gebuchten Stunden bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen?

  3. Falls der Tarifvertrag (hier iGZ/DGB) und AV dem BUrlG vorgeht, gilt nur die tarifliche Regelwochenarbeitszeit von 35 h oder eine schriftlich vereinbarte, an den Entleihbetrieb angepaßte Regelarbeitszeit von 37,5 h für die Berechnung des Urlaubsentgeltes?

  4. § 4 BUrlG sagt ja, nach 6 Monaten erwirbt man vollen Urlaubsanspruch (24 Tage), kann der Tarifvertrag dies wirksam auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat begrenzen (das macht er nämlich)? Würde in diesem Beispiel (Kündigung im Juli) 12 Urlaubstage ergeben.

Ist es sinnvoll, dass der AN im Zweifel die für ihn bessere Regelung zur Grundlage seiner Forderung gegen den AG macht? Und dann später ggf. ‚nachgibt‘?

Ich freue mich über Eure Meinungen und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit herzlichem Gruß!

Der AN möchte jetzt gegenüber dem AN eine
Abgeltung des Resturlaubs geltend machen.

Muß selbstverständlich heißen „Der AN möchte jetzt gegenüber dem AG eine Abgeltung des Resturlaubs geltend machen“. Sorry.

S. g. Community,

Hallo,

Wie berechnet sich
das Urlaubsentgelt?

  1. Lt. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag berechnet sich das
    Urlaubsentgelt aus regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit x
    Tarifentgelt. Eine zusätzlich vereinbarte („freiwillige“)
    Zulage für alle Produktivstunden soll nicht berücksichtigt
    werden. Gemäß BUrlG würde ja wohl das Gehalt der letzten 13
    Wochen inkl. regelmäßiger Zulagen (ohne Überstundenzuschläge)
    zugrunde gelegt. Geht AV und Tarifvertrag dem BUrlG hier vor?

Grundsätzlich ja gem. § 13 Abs. 1 BUrlG.
Gerade im Arbeitsrecht empfiehlt es sich immer, auf Regelungen zur sog. „Abdingbarkeit“ (zulääsige Abweichungen vom Gesetz - evtl. auch zuungunsten des AN) zu achten. Das BUrlG hat diese Regelungen in § 13:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html

  1. Falls BUrlG maßgebend, gelten die 13 *vollen*
    Kalenderwochen vor der Kündigung? Oder auf den Kündigungstag
    genau 13 Wochen davor? Das Gehalt wurde auf Basis geleisteter
    Stunden berechnet, ein Teil der Stunden pro Monat ging auf ein
    AZK, welches zum Ende der Beschäftigung ausgezahlt wurde. Sind
    die zunächst auf das AZK gebuchten Stunden bei der Berechnung
    des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen?

Nein, da TV gilt (s.o.)

  1. Falls der Tarifvertrag (hier iGZ/DGB) und AV dem BUrlG
    vorgeht, gilt nur die tarifliche Regelwochenarbeitszeit von 35
    h oder eine schriftlich vereinbarte, an den Entleihbetrieb
    angepaßte Regelarbeitszeit von 37,5 h für die Berechnung des
    Urlaubsentgeltes?

Das kommt auf die Formulierung der Vereinbarung an, insbesondere, wie die 2,5 Std. Mehrarbeit bezeichnet und vergütet wurden.

  1. § 4 BUrlG sagt ja, nach 6 Monaten erwirbt man vollen
    Urlaubsanspruch (24 Tage), kann der Tarifvertrag dies wirksam
    auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat begrenzen (das
    macht er nämlich)?

Ja, ebenfalls wg. § 13 Abs. 1 BUrlG

Ist es sinnvoll, dass der AN im Zweifel die für ihn bessere
Regelung zur Grundlage seiner Forderung gegen den AG macht?
Und dann später ggf. ‚nachgibt‘?

Nein, da er damit evtl. (finanzielle)Nachteile bei der Kostenentscheidung hat, wenn der Leistungsklage nur z. T. stattgegeben wird.

Mit herzlichem Gruß!

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang, danke für Deine Antwort.

Gerade im Arbeitsrecht empfiehlt es sich immer, auf Regelungen
zur sog. „Abdingbarkeit“ (zulääsige Abweichungen vom Gesetz -
evtl. auch zuungunsten des AN) zu achten. Das BUrlG hat diese
Regelungen in § 13:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html

Soweit verstanden. Für den beschriebenen Fall drängt sich mir aber nun folgende Frage auf: Im bereits zugrunde gelegten Tarifvertrag (hier iGZ/DGB) gibt es nach meinem Verständnis keine Aussage zur Abgeltung des Urlaubes bei Beschäftigungsende (weder negativ noch positiv). Wenn wir nun davon ausgehen, dass im AV des Arbeitnehmers auch keine Regelung hierzu genannt ist, heißt das dann § 7 Abs. 4 BUrlG bleibt zwingend gültig oder könnte man daraus folgern, dass der AN überhaupt keinen Abgeltungsanspruch hat? Das ist mir noch nicht vollkommen klar.

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

  1. Falls der Tarifvertrag (hier iGZ/DGB) und AV dem BUrlG
    vorgeht, gilt nur die tarifliche Regelwochenarbeitszeit von 35
    h oder eine schriftlich vereinbarte, an den Entleihbetrieb
    angepaßte Regelarbeitszeit von 37,5 h für die Berechnung des
    Urlaubsentgeltes?

Das kommt auf die Formulierung der Vereinbarung an,
insbesondere, wie die 2,5 Std. Mehrarbeit bezeichnet und
vergütet wurden.

Im vorliegenden Fall soll zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine Vereinbarung vorliegen, die unter der Überschrift „Einsatzmeldung Arbeitnehmerüberlassung“ Einsatzort und Tätigkeit regelt und u.a. folgende Festlegung trifft: „Für den Kundeneinsatz gilt folgende Regelarbeitszeit: 37,5 h/Woche“. Die Vergütung wird hier nicht geregelt, nur die Arbeitszeit. Die Regelung soll für den gesamten Tätigkeitszeitraum des AN gültig gewesen sein. Könnte man argumentieren, dass damit die regelmäßige monatliche Arbeitszeit statt 35 h (wie in Tarifvertrag und AV genannt) auf 37,5 h / Woche steigt und somit auch die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt?

Danke vorab für weitere Antworten und Gruß

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