Hallo alle,
ich hoffe, daß sich hier ein Experte findet, der für mich eine Unklarheit beseitigen kann. Also, folgendes Szenario:
Ein Dienstleister erbringt eine Leistung in der Höhe von etwa 2000,- für einen Kunden. Dieser läßt das Zahlunsgziel verstreichen und gerät damit in Verzug. Erst nach etwa einem halben Jahr, nachdem ihm gerichtliche Schritte angedroht werden, wird er reumütig und möchte die Sache klären. Er bittet um einen Vorschlag zur Beilegung.
In den sechs Monaten, die in der Zwischenzeit verstrichen sind, sind Verzugszinsen angefallen. Die lassen sich ja leicht berechnen. So weit, so klar. Der Dienstleister möchte ihm nun Ratenzahlung anbieten. Und hier wird’s für mich unklar:
Da das Geld ja dadurch wieder nicht sofort eintrifft, müßte man ja nun weiterhin Verzugszinsen berechnen, aber eben von einem monatlich sinkenden Betrag, oder nicht? Das heißt, der aktuelle Betrag (Leistung + bisherige Verzugszinsen) würde nochmal erhöht. Wie wird das nun berechnet?
Oder, anders gefragt: Daß der Kunde durch die Ratenzahlung einen Aufschlag akzeptieren wird müssen, ist klar. Aber wie hoch ist der üblicherweise? Und: Bietet der Dienstleister nun üblicherweise monatliche Raten an oder quartalsweise oder…?
Vielen Dank schon im voraus für Eure Hilfe,
Gruß,
Marc
Ein Dienstleister erbringt eine Leistung in der Höhe von etwa
2000,- für einen Kunden. Dieser läßt das Zahlunsgziel
verstreichen und gerät damit in Verzug.
Das ist schon mal - so - nicht richtig. Grundsätzlich setzt Verzug eine Mahnung voraus. Zu den Ausnahmen s. § 286 BGB.
In den sechs Monaten, die in der Zwischenzeit verstrichen
sind, sind Verzugszinsen angefallen. Die lassen sich ja leicht
berechnen.
Na, so leicht ja offenbar nicht 
So weit, so klar. Der Dienstleister möchte ihm nun
Ratenzahlung anbieten. Und hier wird’s für mich unklar:
Da das Geld ja dadurch wieder nicht sofort eintrifft, müßte
man ja nun weiterhin Verzugszinsen berechnen, aber eben von
einem monatlich sinkenden Betrag, oder nicht?
Die Zinsen müssen natürlich nicht verlangt werden. Vorliegend wird ja eine Vereinbarung getroffen, da kann man sich auch über die Zinsen einigen. Man ist keineswegs darauf angewiesen, auf gesetzliche Regelungen zurückzugreifen. Im Übrigen hättest du aber Recht: Verzugszinsen nur auf den jeweiligen Betrag, mit welchem sich der Schuldner im Verzug befindet.
Das heißt, der
aktuelle Betrag (Leistung + bisherige Verzugszinsen) würde
nochmal erhöht.
?
Oder, anders gefragt: Daß der Kunde durch die Ratenzahlung
einen Aufschlag akzeptieren wird müssen, ist klar. Aber wie
hoch ist der üblicherweise?
Das ist keine Rechtsfrage.
Und: Bietet der Dienstleister nun
üblicherweise monatliche Raten an oder quartalsweise oder…?
dto. Damit bist du im falschen Brett.
Levay
Vielen Dank für Deine rasche Antwort!
Ein Dienstleister erbringt eine Leistung in der Höhe von etwa
2000,- für einen Kunden. Dieser läßt das Zahlunsgziel
verstreichen und gerät damit in Verzug.
Das ist schon mal - so - nicht richtig. Grundsätzlich setzt
Verzug eine Mahnung voraus. Zu den Ausnahmen s. § 286 BGB.
Hmm, Du klingst als wüßtest Du das genauer als ich. Ich erinnere mich aber in einem Seminar gehört zu haben, daß Mahnungen, rein rechtlich gesehen, nicht zwingend erforderlich sind. Im Grunde könnte man doch vor Gericht gehen ohne vorher die legendären drei Male gemahnt zu haben?
Na ja, ist für dieses Beispiel eher irrelevant. Nehmen wir an, es wurde korrekt gemahnt.
In den sechs Monaten, die in der Zwischenzeit verstrichen
sind, sind Verzugszinsen angefallen. Die lassen sich ja leicht
berechnen.
Na, so leicht ja offenbar nicht 
Doch doch, diese bisher angefallenen Verzugszinsen schon. Bei Handelsgeschäften liegen diese doch 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?
Da das Geld ja dadurch wieder nicht sofort eintrifft, müßte
man ja nun weiterhin Verzugszinsen berechnen, aber eben von
einem monatlich sinkenden Betrag, oder nicht?
Die Zinsen müssen natürlich nicht verlangt werden. Vorliegend
wird ja eine Vereinbarung getroffen, da kann man sich auch
über die Zinsen einigen. Man ist keineswegs darauf angewiesen,
auf gesetzliche Regelungen zurückzugreifen. Im Übrigen hättest
du aber Recht: Verzugszinsen nur auf den jeweiligen Betrag,
mit welchem sich der Schuldner im Verzug befindet.
Hmm, das hilft mir schon weiter.
Nehmen wir nun an, der Dienstleister möchte weiterhin Verzugszinsen für den offenen Betrag verrechnen. Wie errechnet sich nun der Endbetrag bzw. die Monatsraten?
Oder, anders gefragt: Daß der Kunde durch die Ratenzahlung
einen Aufschlag akzeptieren wird müssen, ist klar. Aber wie
hoch ist der üblicherweise?
Das ist keine Rechtsfrage.
Stimmt.
Und: Bietet der Dienstleister nun
üblicherweise monatliche Raten an oder quartalsweise oder…?
dto. Damit bist du im falschen Brett.
In welchem Brett sollte ich die beiden letzten Fragen besser stellen?
Danke, Gruß,
Marc
Ich
erinnere mich aber in einem Seminar gehört zu haben, daß
Mahnungen, rein rechtlich gesehen, nicht zwingend erforderlich
sind.
Richtig, darum habe ich ja auf § 286 BGB hingewiesen. Du sagst ja, dass man dadurch in Verzug gerät, dass man ein Zahlungsziel verstreichen lässt. Das ist nicht dasselbe wie „Eine Mahnung ist nicht zwingend erforderlich.“ Verzug tritt in den von § 286 BGB genannten Fällen ein. Grundsatz: Mahnung.
Im Grunde könnte man doch vor Gericht gehen ohne vorher
die legendären drei Male gemahnt zu haben?
Für eine Klage bdarf es keines Verzugs. Im Gegenteil: Durch die Klageerhebung gerät der Schuldner automatisch in Verzug. Auch das steht in § 286 BGB.
Na ja, ist für dieses Beispiel eher irrelevant. Nehmen wir an,
es wurde korrekt gemahnt.
Scheint aber ja nicht der Fall zu sein. Es sieht ja vielmehr so aus, als würde der Anspruchsteller im Vertrauen darauf, eine Mahnung sei entbehrlich, gerade nicht gemahnt haben. Damit würden sich alle Folgefragen erübrigen.
Doch doch, diese bisher angefallenen Verzugszinsen schon. Bei
Handelsgeschäften liegen diese doch 8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz?
Ja, das ist richtig.
Hmm, das hilft mir schon weiter.
Nehmen wir nun an, der Dienstleister möchte weiterhin
Verzugszinsen für den offenen Betrag verrechnen. Wie errechnet
sich nun der Endbetrag bzw. die Monatsraten?
Der Verzug endet bereits mit Vornahme der Leistungshandlung (nicht: mit Bewirkung des Leistungserfolgs). Das muss bedacht werden. Dann muss man eben sehen, wann der Verzug eingetreten ist. Grundsätzlich mit dem Tag des Zugangs der Mahnung, wobei dieser analog § 187 I BGB nicht mit eingerechnet wird. Na, und für die Zeit des Verzugs werden halt auf den zu dieser Zeit offenen Betrag Verzugszinsen berechnet. Wenn eine Teilzahlung erfolgt ist, fallen die folgenden Zinsen natürlich auf den entsprechend reduzierten Betrag an.
Levay