Berechnungsflächen Niederschlagswasser-Beseitigung

Guten Tag,

ich brauche Ihre Hilfe und Tipps damit ich Kosten sparen kann bei der

Erklärung zur Feststellung der Berechnungsflächen für die Erhebung eines Flächenzuschlages für die Niederschlagswasser-Beseitigung

reicht es wenn ich nur die bebaute fläche von Gebäude angebe oder muss ich auch den Garten, Garagen, Terrassen und Wege etc. angeben.

Da steht auch immer zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken, was macht das für ein unterschied.

Die Dame von der Stadt, Abteilung Steuerangelegenheiten wollte mir keine Auskunft geben.

Vielen Dank

Guten Tag,

hallo!

ich brauche Ihre Hilfe und Tipps damit ich Kosten sparen kann
bei der

Erklärung zur Feststellung der Berechnungsflächen für die
Erhebung eines Flächenzuschlages für die
Niederschlagswasser-Beseitigung

reicht es wenn ich nur die bebaute fläche von Gebäude angebe
oder muss ich auch den Garten, Garagen, Terrassen und Wege
etc. angeben.

alles angeben! hier geht´s um die „versiegelte fläche“, also alle flächen, in denen das regenwasser nicht ins erdreich sickern kann, sondern ungehindert in die kanalisation fließt (und somit grundlage für die berechnung des zuschlags ist).
wir hatten in unserer gemeinde von 2 jahren dieselbe aktion - und haben uns sogar um die millimeterbreiten der fugen in den pflastersteinen gekabbelt (breit genug zum versickern oder zu schmal und daher zuschlagspflichtige fläche?).

Da steht auch immer zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken,
was macht das für ein unterschied.

privatpersonen werden anders (i.a. geringer) zur kasse gebeten als gewerbliche nutzung.

Die Dame von der Stadt, Abteilung Steuerangelegenheiten wollte
mir keine Auskunft geben.

das kann ich mir denken :smile: trotzdem spannend: wenn´s in ihren verantwortungsbereich fällt, dann muß sie, ob sie mag oder nicht! das würde ich doch mal dezent durchblicken lassen; im zweifel hilft ein leiser verweis bzgl. „höherer stelle“ :wink:

Vielen Dank

grüße, boris

Hallo,

Die Dame von der Stadt, Abteilung Steuerangelegenheiten wollte
mir keine Auskunft geben.

das kann ich mir denken :smile: trotzdem spannend: wenn´s in ihren
verantwortungsbereich fällt, dann muß sie, ob sie mag oder
nicht!

Nein, die müssen gar nichts außer anwesend sein :wink:

Notfalls kann man auch einfach mal Einsicht in die gültige Satzung usw. nehmen. Ist heutzutage i.d.R. auch online zugänglich. Das geht schneller und man kann es in Ruhe durchlesen.

Grüße

nee, ganz so ist das nicht mehr. beamte oder angestellte des öffentlichen dienstes haben nicht mehr nur rechte, sondern - oho! - auch gewisse „pflichten“. eine davon ist, bei neuen bescheiden etc.pp. den pflichtigen über das wiesowiewann aufzuklären. daß sich der eine oder die andere dabei sträubig zeigen mag - nun gut, das kennen wir ja. aber bescheid verschicken ohne weitere auskünfte (beispiel), ist nicht.
der verweis auf eine satzung (wurde ja dankenswerter weise schon erwähnt!) mag da auch ausreichen, wenn die dame oder der herr gar zu mundfaul ist :smile:

gruß, boris