Berechnungsgrundlage Architektenhonorar

Hallo,

wenn ich einen Honorarvertrag mit einem Architekten nach HOAI ausgehandelt habe, dann ist dieser Vertrag ja erst einmal auf Grundlage der Kosten aus der Kostenschätzung.

Jetzt stellt sich mir immer wieder mal die Frage: In der Schlußabrechnung dann, werden dann für die Abrechnung die Kosten aus der exakten Kostenberechnung genommen? Also die tatsächlich angefallenen Kosten?
Ich finde da immer wieder wiedersprüchliche Angaben dazu.

Gruß
dgu

Theoretisch ändert sich über die Kostenfeststellung abweichenden Kosten die Leistungsgrundlage zwischen AG und AN. Sofern eine Anpassung über den Vertrag per se ausgeschlossen wurde (z. B. über eine Pauschale…), sind trotzdem beide Parteien verpflichtet eine Honoraranpassung zu vereinbaren und schritlich zu fixieren.

Es bleibt wie immer die Frage, warum es zu einer wesentlichen Änderungen der Bemessung gekommen ist? Mangelhafte Kostenschätzung des AN oder Änderungen u./o. Sonderwünsche des AG…

Hallo Dgu, aus der Kostenfestellung also die Abrechnungssummen der Gewerke Gruß NwK

tut mir leid, rechtlich kann ich dazu keine Auskünfe geben
Gruß juejh