Berechnungsgrundlage Mietminderung bei Lärm-Mangel Nettokaltmiete?

Hallo,
hier eine Frage zur Berechnung von Mietminderung (Nettokalt- oder Bruttowarmmiete) im Falle eines Mangels.

Mangel: Lärm durch neuzugezogenen Nachbarn über Monate.
Empfohlene Mietmidnerung: 15 % -20%
Die Miete wurde seit Angabe des Mangels (mit Protokollen) unter Vorbehalt gezahlt, der Vermieter hat angeblich reagiert, der Lärm vom Nachbarn besteht jedoch fort.
Nun soll rückwirkend gestaffelt die Miete um 15% gemindert werden und der Betrag/ die Beträge bis zur Einstellung des Mangels von der Zahlung der monatlichen Bruttowarmiete abgezogen werden.
Werden die 15% nun von der Nettokaltmiete oder von der Bruttowarmmiete berechnet?

Können, wenn seit Versteichen der Frist nur einige Tage eines vollen Monats berechnet werden können, anteilig diese Tage mit abgezogen werden?

Danke für eine Antwort.

Huhu,

Mietminderung ist eine heikle Kiste und sollte nicht selbst durchgeführt werde. Ein fehler darin und man kann sich auf eine teure klage freuen. (Klagen kann der Vermieter auch so, per Urkundenprozess, wird aber selten gemacht, da danach die Klage zur Mietminderung eingereicht wird klick )
Die Miete wird inklusive der nebenkosten gemindert. Zusätzlich kann man noch einen Teil der Miete als einbehalt vorerst nicht an den Vermieter überweisen um den Druck zu erhöhen. Der Einbehalt muss dann bei Abstellung der Mangels an den Vermieter ausgezhalt werden.

Geh also bitte zwecks der Mietminderung zu einen Anwalt oder zum Mieterverein, sonst kann es für den Mietminderer sehr teuer werten, inklusive Kündigung der Wohnung.

Hallo
ich schliesse mich dem „Vorsicht - heikel“-Lager an und möchte hier noch ergänzen:

Grundsätzlich entsteht ein Minderungsanspruch, wenn durch einen Mangel eine „nicht unerhebliche Tauglichkeitsminderung“ vorliegt > BGB § 536.
Ob dieser Umstand durch eine Lärmbeeinträchtigung überhaupt vorliegt und wenn ja, welche Minderungsquote im jeweiligen Einzelfall angemessen wäre, kann m.E. nicht aus der Ferne beurteilt werden.

Daneben hat der Mieter die Beweispflicht für das Vorhandenensein des Mangels an sich - diese Hürde ist bei nachbarschaftlichen Lärmbeeinträchtigungen i.d.R. nicht so einfach zu erfüllen.

z.B. hier finden sich weitere Infos
http://www.mietminderung-tipps.de/mietminderung-abla…
und auch bereits ergangene Urteile …