man stelle sich vor:
es wurde ein Vertrag mit einem Fitness Studio geschlossen.
Da kein Konto zur Abbuchung bereit steht, wird das erste Jahr sofort und komplett in Bar bezahlt.
Ab dem 13. Monat wollte man das Geld monatlich bezahlen, oder wieder für ein komplettes Jahr.
Nun kommt ein Schreiben man möge doch die Bankverbindung angeben.
Ein Gespräch im Studio ergibt möglicher Weise folgendes:
die Bankverbindung fehlt, und da in den AGB stünde, dass bei Widerruf derer eine monatliche Verwaltungsgebühr anfällt, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag bei Barzahlung um eben diese.
Das Mitglied würde sich also lt. der AGB nach Widerruf der BV verpflichten den Betrag monatlich incl. Verwaltungsgebühr zu ÜBERWEISEN!
Jedoch wurde ja von Anfang an keine Bankverbindung angegeben, da keine existiert.
Somit wurde nichts widerrufen. Es gibt auch keine Klausel die besagt, bei Barzahlung wird eine Verwaltungsgebühr fällig.
Die Frage ist nun tatsächlich:
hätte bei Abschluss diese feste Regel erwähnt werden müssen, dass man nämlich nur - also ausschließlich - per Bankeinzug bezahlen darf und jede andere Zahlungsart mit Kosten verbunden ist.
man stelle sich vor:
es wurde ein Vertrag mit einem Fitness Studio geschlossen.
Da kein Konto zur Abbuchung bereit steht, wird das erste Jahr
sofort und komplett in Bar bezahlt.
Ab dem 13. Monat wollte man das Geld monatlich bezahlen, oder
wieder für ein komplettes Jahr.
Nun kommt ein Schreiben man möge doch die Bankverbindung
angeben.
Ein Gespräch im Studio ergibt möglicher Weise folgendes:
die Bankverbindung fehlt, und da in den AGB stünde, dass bei
Widerruf derer eine monatliche Verwaltungsgebühr anfällt,
Ja, bei Widerruf, aber da nicht widerrufen wurde, sondern in Bar, kann hier m.E. nachträglich keine Kosten verlangt werden, es sei denn, dass in den AGB*s bei Vertragsabschluß vereinbart war, dass Zahlungen, welche nicht per Lastschrift erfolgen, mit einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von xx € belastet werden.
Also ist das Fitness-Studio hier in der schlechteren Position und sollten die Verträge ändern, was allerdings für diesen Fall zu spät kommt:wink:)
Schönen Tag noch.
erhöht sich der Mitgliedsbeitrag bei Barzahlung um eben diese.
Das Mitglied würde sich also lt. der AGB nach Widerruf der BV
verpflichten den Betrag monatlich incl. Verwaltungsgebühr zu
ÜBERWEISEN!
Jedoch wurde ja von Anfang an keine Bankverbindung angegeben,
da keine existiert.
Somit wurde nichts widerrufen. Es gibt auch keine Klausel die
besagt, bei Barzahlung wird eine Verwaltungsgebühr fällig.
Die Frage ist nun tatsächlich:
hätte bei Abschluss diese feste Regel erwähnt werden müssen,
dass man nämlich nur - also ausschließlich - per Bankeinzug
bezahlen darf und jede andere Zahlungsart mit Kosten verbunden
ist.
und da in den AGB stünde, dass bei
Widerruf derer eine monatliche Verwaltungsgebühr anfällt,
sicher nicht der Originaltext ist, wäre ich bis zu Klärung vorsichtig mit irgendeiner verbindlichen Aussage. Eine Bankverbindung kann man schließlich nicht widerrufen.
Aber das ist jemand wie Dir natürlich egal, ist ja nicht Dein Geld, und anonym fühlt man sich hier auch, nicht wahr?
Gruß
loderunner (ianal)