Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort. Einiges ist
mir noch unklar, daher noch ein paar Detailfragen:
- Mir ist unklar was mit der Einschränkung von §553 BGB
gemeint ist. Ist mit „Teil des Wohnraums“ der gesamte Wohnraum
der Wohnung oder der gesamte vom betreffenden Mieter
angemietete Wohnraum gemeint? Im gegebenen Beispiel war ich
von einer Wohngemeinschaft ausgegangen, in der jede Partei
einen eigenen Vertrag hat, der eine anteilmäßige Miete am
Gesamtwohnraum auszeichnet.
irgendwie war mir klar, dass die frage kommt. und ich kann nur sagen, dass sehr umstritten ist, was und wieviel als teil des wohnraums zu verstehen ist.
ich kann etwa zitieren, was in einem standardmietrechtskommentar steht:
Die Regelung in § 553 BGB setzt voraus, dass sich die Gebrauchsüberlassung auf einen Teil der Wohnung beschränkt und dass der verbleibende Teil weiterhin vom Mieter genutzt wird. Eine lediglich marginale Nutzung reicht hierbei nicht aus.
Wäre also nur der von der
jeweiligen Person angemietete Wohnraum gemeint würde §553
nicht greifen, sofern der Mieter diesen vollständig einer
anderen Person überlässt.
richtig.
Wollte man die Vermietung auf
ordentlichem Wege durchführen müsste der Mieter zumindest
teilweise in der Mietangelegenheit verbleiben oder er dürfte
nur einen Teil der von ihm selbst angemieteten Mietsache
vermieten…bin mir nicht sicher ob das Sinn macht.
„Verbleiben“ ist nicht ganz richtig. Der BGH hat in dem Urteil vom 23. 11. 2005 die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung zur Untervermietung nicht davon abhängt, ob der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat: auch in diesem Fall habe der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Nach dem Zweck der Vorschrift soll dem Mieter auch dann die Wohnung erhalten bleiben, wenn er an einem Teil der Räume keinen Bedarf hat. Des Weiteren sei zu bedenken, dass „der Mobilität und Flexibilität“ in der heutigen Gesellschaft zunehmende Bedeutung zukomme. Deshalb könne der Mieter auch dann einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis haben, wenn er sich überwiegend nicht in der Wohnung aufhalte.
- Mit Stolpersteinen meinte ich die möglichen Argumente, die
der Vermieter dem Gesuch von Person A entgegen bringen könnte.
Soweit ich es verstehe, kann der Vermieter - sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt - lediglich dem Anliegen aus
wichtigem Grund widersprechen, beispielsweise, wenn die Person
für ihre Unzurechenbarkeit bekannt ist oder kriminell oder man
nicht davon ausgehen kann, dass sie die Mietsache ordentlich
pflegt.
richtig.
- Du schreibst, dass sich die Konsequenzen einer
Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters sehr in Grenzen
halten müssten. Mir ist nicht klar auf welchen Schadensersatz
der Vermieter im Falle einer solchen Nebenpflichtverletzung
überhaupt plädieren könnte.
man könnte sich vorstellen, dass der SE daraus resultiert, dass der aufgenommene dritte einen schaden verursacht und sich der vermieter an den (solventen) mieter wendet.
- Zu guter Letzt interessiert mich doch noch einmal die Frage
Kündigung und fristlose Kündigung. Mir ist nun klar, dass der
Vermieter Person A versuchen könnte aufgrund einem nicht
zugestimmten Untermietvertrag zu kündigen mit dem Verweis,
dass kein berechtigtes Interesse vorliegt. Wäre im gegebenen
Fall aber auch eine unbefristete Kündigung denkbar bzw. zu
rechtfertigen?
es ist unerheblich, ob sich der vermieter auf die ordentliche oder außerordentliche kündigung (für diese gilt grds. der vorrang der abmahnung) stützt. keine kündigung hat erfolg (ist unwirksam), da die erlaubnis zu unrecht verweigert wurde. hätte der vermieter ordnungsgemäß gehandlet, hätte er die erlaubnis erteilt und der untermieter wäre eingezogen. er kann sich in der kündigung nicht darauf berufen, dass der mieter so gehandelt hat, wie es ihm gesetzlich erlaubt war.