Berechtigten Interesses zur Untervermietung?

Ich weiss, es ist ein Dauerbrenner: die Untervermietung. Und doch denke ich nach dem Lesen vieler Fälle, dass alle sehr individuell sind und daher schwer vom einen auf den anderen geschlossen werden kann. Möglicherweise auch dieser hier:

  1. Person A befindet sich in einem unbefristeten Mietverhältnis in einer Wohngemeinschaft. Alle Parteien verfügen über eigenständige Verträge, die sowohl jew. ein Zimmer sowie den Gemeinschaftsraum anteilhaft verzeichnet.

  2. Person A muss berufsbedingt 3 Monate im Ausland aufhalten, wobei sie zwischendurch zurückkommt und Teile der Mietangelegenheit nutzt. Im Wesentlichen möchte Person A jedoch das Zimmer an Person B überlassen, um sich von der doppelten Miete sowie ein verringertes Einkommen über die 3 Monate zu entlasten.

  3. Person A beantragt die Erlaubnis zur Untervermietung beim Vermieter, der diesem jedoch grundlos bzw. mit Verweis auf unerwünschten Kontrollverlust auf die Mietsache widerspricht.

Nach dem was ich zur Rechtslage gelesen habe erfüllen die Gegebenenheiten ein „berechtigtes Interesse“ zur Untervermietung, dem der Vermieter lediglich widersprechen könnte, wenn es sich a) um eine Überbelegung der Mietsache handeln würde (hier nehmen wir an, dass dem nicht so ist) oder b) der Vermieter persönliche Probleme mit dem Untermieter hat.

Nun meine Fragen:

  1. Liegt ein berechtigtes Interesse im geschilderten Fall vor?

  2. Falls ja: Wie muss Person A vorgehen, um diesen „Anspruch auf Untervermietung“ zugesprochen zu bekommen? Was sind die Stolpersteine?

  3. Was wären die Konsequenzen, wenn Person A ein Untermietverhältnis mit Person B unterzeichnet, bevor der Vermieter auf seinen Antrag geantwortet hat?

  1. Person A befindet sich in einem unbefristeten
    Mietverhältnis in einer Wohngemeinschaft. Alle Parteien
    verfügen über eigenständige Verträge, die sowohl jew. ein
    Zimmer sowie den Gemeinschaftsraum anteilhaft verzeichnet.

  2. Person A muss berufsbedingt 3 Monate im Ausland aufhalten,
    wobei sie zwischendurch zurückkommt und Teile der
    Mietangelegenheit nutzt. Im Wesentlichen möchte Person A
    jedoch das Zimmer an Person B überlassen, um sich von der
    doppelten Miete sowie ein verringertes Einkommen über die 3
    Monate zu entlasten.

  3. Person A beantragt die Erlaubnis zur Untervermietung beim
    Vermieter, der diesem jedoch grundlos bzw. mit Verweis auf
    unerwünschten Kontrollverlust auf die Mietsache widerspricht.

Nach dem was ich zur Rechtslage gelesen habe erfüllen die
Gegebenenheiten ein „berechtigtes Interesse“ zur
Untervermietung, dem der Vermieter lediglich widersprechen
könnte, wenn es sich a) um eine Überbelegung der Mietsache
handeln würde (hier nehmen wir an, dass dem nicht so ist) oder
b) der Vermieter persönliche Probleme mit dem Untermieter hat.

es ist zu differenzieren:
§ 553 bgb findet nur dann anwendung, wenn wirklich nur ein teil des wohnraums und nicht der gesamte wohnraum vermietet wird. wird der gesamte wohnraum vermietet, bleibt dem mieter bei versagung der erlaubnis nur die kündigung, § 540 I 2 bgb.

Nun meine Fragen:

  1. Liegt ein berechtigtes Interesse im geschilderten Fall vor?

das berechtigte interesse ist relativ weit auszulegen und meint einen vernünftigen grund, der hier vorliegt, bgh njw 2006, 1200.

  1. Falls ja: Wie muss Person A vorgehen, um diesen „Anspruch
    auf Untervermietung“ zugesprochen zu bekommen? Was sind die
    Stolpersteine?

notfalls gerichtlich. das wird dann so gemacht, dass eine leistungsklage auf die erteilung der erlaubnis hinsichtlich eines bestimmten untermieters erhoben wird.
was du mit stolpersteinen meinst, ist mir nicht ganz klar. der mieter hat jedenfalls darzulegen und zu beweisen, dass der obige grund vorliegt. den wichtigen grund für die nichterteilung der erlaubnis hat der vermieter darzulegen bzw. zu beweisen. der verlust der kontrollmöglichkeit stellt keinen grund dar, da dieser „kontrollverlust“ bei einem einfachen mietvertrag ebenfalls der fall wäre…

  1. Was wären die Konsequenzen, wenn Person A ein
    Untermietverhältnis mit Person B unterzeichnet, bevor der
    Vermieter auf seinen Antrag geantwortet hat?

die konsequenzen halten sich sehr in grenzen:
wird die erlaubnis durch den vermieter (zu unrecht) verweigert und wird dennoch die mietsache an dritte zum gebrauch überlassen, liegt dennoch eine nebenpflichtverletzung des mieters vor. es können also gg. schadensersatzansprüche gegen den mieter entstehen (anwendungsbereich geht aber quasi gegen null, da der mieter sowieso aus dem mietverhältnis haftet).

da eine pflichtverletzung vorliegt, kommt auch eine kündigung des hauptmietverhältnisses in betracht. allerdings hat der bgh kürzlich entschieden, dass eine kündigung dann treuwidrig ist, wenn der vermieter die erlaubnis zu unrecht verweigert.

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort. Einiges ist mir noch unklar, daher noch ein paar Detailfragen:

  1. Mir ist unklar was mit der Einschränkung von §553 BGB gemeint ist. Ist mit „Teil des Wohnraums“ der gesamte Wohnraum der Wohnung oder der gesamte vom betreffenden Mieter angemietete Wohnraum gemeint? Im gegebenen Beispiel war ich von einer Wohngemeinschaft ausgegangen, in der jede Partei einen eigenen Vertrag hat, der eine anteilmäßige Miete am Gesamtwohnraum auszeichnet. Wäre also nur der von der jeweiligen Person angemietete Wohnraum gemeint würde §553 nicht greifen, sofern der Mieter diesen vollständig einer anderen Person überlässt. Wollte man die Vermietung auf ordentlichem Wege durchführen müsste der Mieter zumindest teilweise in der Mietangelegenheit verbleiben oder er dürfte nur einen Teil der von ihm selbst angemieteten Mietsache vermieten…bin mir nicht sicher ob das Sinn macht.

  2. Mit Stolpersteinen meinte ich die möglichen Argumente, die der Vermieter dem Gesuch von Person A entgegen bringen könnte. Soweit ich es verstehe, kann der Vermieter - sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt - lediglich dem Anliegen aus wichtigem Grund widersprechen, beispielsweise, wenn die Person für ihre Unzurechenbarkeit bekannt ist oder kriminell oder man nicht davon ausgehen kann, dass sie die Mietsache ordentlich pflegt.

  3. Du schreibst, dass sich die Konsequenzen einer Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters sehr in Grenzen halten müssten. Mir ist nicht klar auf welchen Schadensersatz der Vermieter im Falle einer solchen Nebenpflichtverletzung überhaupt plädieren könnte.

  4. Zu guter Letzt interessiert mich doch noch einmal die Frage Kündigung und fristlose Kündigung. Mir ist nun klar, dass der Vermieter Person A versuchen könnte aufgrund einem nicht zugestimmten Untermietvertrag zu kündigen mit dem Verweis, dass kein berechtigtes Interesse vorliegt. Wäre im gegebenen Fall aber auch eine unbefristete Kündigung denkbar bzw. zu rechtfertigen? Falls ja: was bedeutet das für Person B, wenn diese keine Möglichkeit hat die Mietsache unmittelbar zu verlassen (außer natürlich dass sie Schadensersatzansprüche gegenüber Person A geltend machen kann)?

Liebe Grüße,
Den

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort. Einiges ist
mir noch unklar, daher noch ein paar Detailfragen:

  1. Mir ist unklar was mit der Einschränkung von §553 BGB
    gemeint ist. Ist mit „Teil des Wohnraums“ der gesamte Wohnraum
    der Wohnung oder der gesamte vom betreffenden Mieter
    angemietete Wohnraum gemeint? Im gegebenen Beispiel war ich
    von einer Wohngemeinschaft ausgegangen, in der jede Partei
    einen eigenen Vertrag hat, der eine anteilmäßige Miete am
    Gesamtwohnraum auszeichnet.

irgendwie war mir klar, dass die frage kommt. und ich kann nur sagen, dass sehr umstritten ist, was und wieviel als teil des wohnraums zu verstehen ist.
ich kann etwa zitieren, was in einem standardmietrechtskommentar steht:
Die Regelung in § 553 BGB setzt voraus, dass sich die Gebrauchsüberlassung auf einen Teil der Wohnung beschränkt und dass der verbleibende Teil weiterhin vom Mieter genutzt wird. Eine lediglich marginale Nutzung reicht hierbei nicht aus.

Wäre also nur der von der
jeweiligen Person angemietete Wohnraum gemeint würde §553
nicht greifen, sofern der Mieter diesen vollständig einer
anderen Person überlässt.

richtig.

Wollte man die Vermietung auf
ordentlichem Wege durchführen müsste der Mieter zumindest
teilweise in der Mietangelegenheit verbleiben oder er dürfte
nur einen Teil der von ihm selbst angemieteten Mietsache
vermieten…bin mir nicht sicher ob das Sinn macht.

„Verbleiben“ ist nicht ganz richtig. Der BGH hat in dem Urteil vom 23. 11. 2005 die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung zur Untervermietung nicht davon abhängt, ob der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat: auch in diesem Fall habe der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Nach dem Zweck der Vorschrift soll dem Mieter auch dann die Wohnung erhalten bleiben, wenn er an einem Teil der Räume keinen Bedarf hat. Des Weiteren sei zu bedenken, dass „der Mobilität und Flexibilität“ in der heutigen Gesellschaft zunehmende Bedeutung zukomme. Deshalb könne der Mieter auch dann einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis haben, wenn er sich überwiegend nicht in der Wohnung aufhalte.

  1. Mit Stolpersteinen meinte ich die möglichen Argumente, die
    der Vermieter dem Gesuch von Person A entgegen bringen könnte.
    Soweit ich es verstehe, kann der Vermieter - sofern ein
    berechtigtes Interesse vorliegt - lediglich dem Anliegen aus
    wichtigem Grund widersprechen, beispielsweise, wenn die Person
    für ihre Unzurechenbarkeit bekannt ist oder kriminell oder man
    nicht davon ausgehen kann, dass sie die Mietsache ordentlich
    pflegt.

richtig.

  1. Du schreibst, dass sich die Konsequenzen einer
    Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters sehr in Grenzen
    halten müssten. Mir ist nicht klar auf welchen Schadensersatz
    der Vermieter im Falle einer solchen Nebenpflichtverletzung
    überhaupt plädieren könnte.

man könnte sich vorstellen, dass der SE daraus resultiert, dass der aufgenommene dritte einen schaden verursacht und sich der vermieter an den (solventen) mieter wendet.

  1. Zu guter Letzt interessiert mich doch noch einmal die Frage
    Kündigung und fristlose Kündigung. Mir ist nun klar, dass der
    Vermieter Person A versuchen könnte aufgrund einem nicht
    zugestimmten Untermietvertrag zu kündigen mit dem Verweis,
    dass kein berechtigtes Interesse vorliegt. Wäre im gegebenen
    Fall aber auch eine unbefristete Kündigung denkbar bzw. zu
    rechtfertigen?

es ist unerheblich, ob sich der vermieter auf die ordentliche oder außerordentliche kündigung (für diese gilt grds. der vorrang der abmahnung) stützt. keine kündigung hat erfolg (ist unwirksam), da die erlaubnis zu unrecht verweigert wurde. hätte der vermieter ordnungsgemäß gehandlet, hätte er die erlaubnis erteilt und der untermieter wäre eingezogen. er kann sich in der kündigung nicht darauf berufen, dass der mieter so gehandelt hat, wie es ihm gesetzlich erlaubt war.

Vielen Dank Hendrik für deine umfangreiche Antwort, das hilft mir sehr weiter und stützt meine Perspektive auf den Sachverhalt.