Berechung Mindestunterhalt Kind und Klage?!

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Thema Kindesunterhalt.
Jemand ist Hartz IV Empfänger, der unter anderem Ehegattenunterhalt erhält. Ein gemeinsames Kind ist beim Elternteil, das Ehegattenunterhalt zahlen muss.

Das Elternteil mit Kind beantragte bei Jugendamt (JU)Unterhaltsvorschuss.
Das JU berechnete einen Unterhaltsvorschuss von 180 €. Berechnet ist dies vom Mindestunterhalt 365 € abzüglich des Kindergeldes.
Das Kindergeld erhält das Elternteil mit Kind komplett. Insoweit korrekt.
Nun reicht das Elternteil mit Kind Unterhaltsklage ein. Es fordert 272 € Kindesunterhalt.
Nachdem dem Gericht bekannt wurde, dass bereits Unterhaltsvorschuss seitens des JU gezahlt, reduzierte die klagende Partei die Forderung von Gericht auf 92 € (272 - 180€).

Diese 92 € sind meines Erachtens der Betrag, der das halbe Kindergeld ausmacht (welches das betreuende Elternteil aber bereits komplett erhält).

Wie habe ich diese „Restforderung“ einzuordnen?

Danke für die Auskunft.

Bori

Hallo,

die Eigeneinkünfte eines minderjährigen Kindes, auch das Kindergeld werden jedem Elternteil zur Hälfte angerechnet.

Beim Unterhaltsvorschuss wird dem betreuenden Elternteil das Kindergeld aber voll angerechnet. So hat dieser Elternteil noch das Recht die andere Hälfte vom nichtbetreuenden Elternteil zu fordern.

Gruß

Hallo,

danke für die Antwort.

Wenn aber das betreuende Elternteil das komplette Kindergeld mit dem Lohn überwiesen bekommt, würde es dann doch den Mindestunterhalt plus 92 € zur Verfügung haben, was die Begriff „Mindestunterhalt“ ad adsurdum führen würde.
Ich verstehe die Logik immer noch nicht.

Gruß
Bori

Hallo,
ich nehem an , dass sich das Kind in der 2.Lebensaltersstufe befindet, nach der Düsseldorfer Tabelle wären dann 364 minus 92 Euro =272,00 Euro zu zahlen.
Bei der Berechnung fehlen dann zum U-Vorschuss 92,00 Euro, die eingeklagt werden können.
Es ist natürlich strittig, ob Hartz IV- Bezieher überhaupt unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind.
Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, der hier nicht bekannt ist.

Mit Gruß