Bereichergsanspr. wegen Nichtigkeit des Kaufvertr

Fallschilderung:

  • Verkäufer V hat mit Käufer K einen (wie sich später herausstellt) nichtigen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Besitz sofort an K übergeht.
  • Für K wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die Auflassung erfolgt zunächst noch nicht.
  • D (Vater von K) schließt daraufhin mit Mieter M einen Mietvertrag ab, M zieht in das Haus ein.
  • Die Miete wird von M an K bezahlt.
  • Zur Auflassung selbst kommt es jedoch nicht, da V die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages nachweisen und gerichtlich die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Herausgabe des Hausgrundstücks von K an V erwirken kann.
  • V (war/blieb die ganze Zeit Eigentümer des Mietobjekts) wird somit auch wieder Besitzer des Hausgrundstücks.

Die Mieten wurden an K bezahlt, obwohl der Mietvertrag zwischen D und M abgeschlossen wurde.

Wie sieht es nun aufgrund der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags und nach Löschung der Auflassungsvormerkung mit Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüchen des V bzgl. der Mietzahlungen aus? Es stellen sich folgende Fragen:

V geht davon aus, dass K durch die Mietzahlungen des M mangels Rechtsgrund (kein Mietvertrag mit M, nichtiger Grundstückskaufvertrag) ungerechtfertigt bereichert ist.

  1. Wem stehen die von K somit zu Unrecht einbehaltenen Mietzahlungen zu – V oder gar D?

  2. Ist zu dieser Mietrückforderung von K evtl. nur M berechtigt, und muss sich dann der tatsächlich Berechtigte (V oder D) wiederum an M halten, da dieser sonst kostenlos im Haus des V gewohnt hätte?

  3. Ist hier Bereicherungsrecht anzuwenden, d. h. Rückgängigmachung einer Vermehrung im Vermögen des Schuldners?

Vorab vielen Dank für entspr. Beiträge…

Hi,

vorweg:
bin ianal,
hier gibt es aber auch (wieauchimmer) Juristen, die sich aber gern als Zensor verstehen und deshalb nicht gleich in Erscheinung treten (wollen?).
Darüber kann man geteilter Meinung sein, hoffentlich kommt soetwas wie Mehrwissen dabei heraus.

Hier mal ein Versuch:

Fallschilderung:

  • Verkäufer V hat mit Käufer K einen (wie sich später
    herausstellt) nichtigen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen.
    Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Besitz sofort an K
    übergeht.
  • Für K wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die
    Auflassung erfolgt zunächst noch nicht.
  • D (Vater von K) schließt daraufhin mit Mieter M einen
    Mietvertrag ab, M zieht in das Haus ein.
  • Die Miete wird von M an K bezahlt.
  • Zur Auflassung selbst kommt es jedoch nicht, da V die
    Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages nachweisen und
    gerichtlich die Löschung der Auflassungsvormerkung und die
    Herausgabe des Hausgrundstücks von K an V erwirken kann.
  • V (war/blieb die ganze Zeit Eigentümer des Mietobjekts) wird
    somit auch wieder Besitzer des Hausgrundstücks.

Besitzer kann der V als Eigentümwer erst werden, wenn M und/oder K das Objekt an V herausgeben.

Die Mieten wurden an K bezahlt, obwohl der Mietvertrag
zwischen D und M abgeschlossen wurde.

Wie sieht es nun aufgrund der Nichtigkeit des
Grundstückskaufvertrags und nach Löschung der
Auflassungsvormerkung mit Schadensersatz- bzw.
Bereicherungsansprüchen des V bzgl. der Mietzahlungen aus?

Hier kommt ein Verschulden in Frage. Wer hat schuldhaft den Vertragsvollzug zur Umkehr gebracht. Wenn der K zB den Kaufpreis nicht bezahlt hat, wäre dies ein verschulden des K, der dann alle weiteren Kosten als Schadensersatz an alle Betroffenen zu leisten hat
(sofern Geld etc. zZ vorhanden ist).

Es
stellen sich folgende Fragen:

V geht davon aus, dass K durch die Mietzahlungen des M mangels
Rechtsgrund (kein Mietvertrag mit M, nichtiger
Grundstückskaufvertrag) ungerechtfertigt bereichert ist.

Der MV wäre (schwebend?) gültig, der K hat dem M ein adequates anderes Mietobjekt zu stellen und/oder die Mehrkosten dafür als Schadenserwsatz zu leisten. Der M kann an dem Verkauftsverlauf kein Nachteil entstehen.

Solang die Auflassung bestand darf der K sich nicht Eigentümer nennen und hätte die Vermietung nur mit einer Vollmacht des V betreiben dürfen. Die Füchte aus des Objekt stehen bis zur Schließung der Auflassung dem V zu, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der K müsste also ggf. die Miete von M an den V abführen.

  1. Wem stehen die von K somit zu Unrecht einbehaltenen
    Mietzahlungen zu – V oder gar D?

Die Miete ist imho nicht unrechtmäßtig gezahlt worden.

D auf keinem Fall. Der MV ist nicht auf V ausgestellt. K darf die Miete behalten, muß ggf. einen Mietausfall für die Zeit der gescheiterten Verkaufsverhandlungen an V zahlen, sofern der V dies fordert bzw. ein Schadensersatz glaubhaft machen kann.

  1. Ist zu dieser Mietrückforderung von K evtl. nur M
    berechtigt,

Wieso fordert nun K die Miete zurück, die K schon erhalten hat?
M hat die Sache in Besitz und war damit auch zum vertraglichen Mietzins verpflichtet.

und muss sich dann der tatsächlich Berechtigte (V
oder D) wiederum an M halten, da dieser sonst kostenlos im
Haus des V gewohnt hätte?

s. o.

  1. Ist hier Bereicherungsrecht anzuwenden, d. h.
    Rückgängigmachung einer Vermehrung im Vermögen des Schuldners?

Solange der Kaufvorgang schwebend war, der Ausgang war offenbar nicht klar, fällt die Miete an. Danach kann der nun obsiegte V den M übernehmen oder nicht. Der M sollte sich um einen neuen MV mit dem V zeitnah bemühen, falls gewünscht.

Vorab vielen Dank für entspr. Beiträge…

Wie gesagt ein Versuch…
Rechtsberatung findet woanders statt!

vlg MC

PS:
Gruß und Sie sind bei mir ausdrücklich erwünscht, pöbeleien nicht!

Hi MC,

bin ianal,

???

Besitzer kann der V als Eigentümer erst werden, wenn M
und/oder K das Objekt an V herausgeben.

K wurde per Gerichtsurteil dazu verurteilt, das Objekt an V herauszugeben. Was noch aussteht, ist die Herausgabe seitens des Mieters mangels Rechtsgrund zum Besitz der Sache.

Hier kommt ein Verschulden in Frage. Wer hat schuldhaft den
Vertragsvollzug zur Umkehr gebracht. Wenn der K zB den
Kaufpreis nicht bezahlt hat, wäre dies ein verschulden des K,
der dann alle weiteren Kosten als Schadensersatz an alle
Betroffenen zu leisten hat
(sofern Geld etc. zZ vorhanden ist).

Die Nichtigkeit hatte ihre Ursache in einem Schein- und Koppelungsgeschäft - da hierzu immer zwei gehören, dürften K und V keine gegenseitigen Ansprüche zustehen.

Der MV wäre (schwebend?) gültig, der K hat dem M ein adequates
anderes Mietobjekt zu stellen und/oder die Mehrkosten dafür
als Schadenserwsatz zu leisten.

Warum K? Der Mietvertrag wurde zwischen M und D abgeschlossen.

Solang die Auflassung bestand darf der K sich nicht Eigentümer
nennen und hätte die Vermietung nur mit einer Vollmacht des V
betreiben dürfen. Die Früchte aus dem Objekt stehen bis zur
Schließung der Auflassung dem V zu, wenn nichts anderes
vereinbart wurde. Der K müsste also ggf. die Miete von M an
den V abführen.

D auf keinem Fall. Der MV ist nicht auf V ausgestellt. K darf
die Miete behalten.

Wem steht die Miete nun zu? V oder K?
Es gibt sogar die Ansicht, dass die Mietzahlungen D zustehen, da er ja mit M den Mietvertrag abgeschlossen hat.

  1. Ist zu dieser Mietrückforderung von K evtl. nur M
    berechtigt,

Wieso fordert nun K die Miete zurück, die K schon erhalten
hat?

Nein - nicht K fordert nochmals schon erhaltene Mieten zurück, sondern es geht darum, ob M von K die Mieten mangels gemeinsamem Mietvertrag zurückfordern kann.

Solange der Kaufvorgang schwebend war, der Ausgang war
offenbar nicht klar, fällt die Miete an. Danach kann der nun
obsiegte V den M übernehmen oder nicht. Der M sollte sich um
einen neuen MV mit dem V zeitnah bemühen, falls gewünscht.

Ab welchem Zeitpunkt wäre V berechtigt gewesen, die Herausgabe des Objekts von K bzw. M zu verlangen? Bereits ab Kenntnis der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags oder erst nach Löschung der nichtigen Auflassungsvormerkung?

MfG,
uw5000

Hi MC,

bin ianal,

???

Besitzer kann der V als Eigentümer erst werden, wenn M
und/oder K das Objekt an V herausgeben.

K wurde per Gerichtsurteil dazu verurteilt, das Objekt an V
herauszugeben. Was noch aussteht, ist die Herausgabe seitens
des Mieters mangels Rechtsgrund zum Besitz der Sache.

Der M muß herausgeben, wenn sein MV mit dem letzten Urteil ungültig werden sollte.

Hier kommt ein Verschulden in Frage. Wer hat schuldhaft den
Vertragsvollzug zur Umkehr gebracht. Wenn der K zB den
Kaufpreis nicht bezahlt hat, wäre dies ein verschulden des K,
der dann alle weiteren Kosten als Schadensersatz an alle
Betroffenen zu leisten hat
(sofern Geld etc. zZ vorhanden ist).

Die Nichtigkeit hatte ihre Ursache in einem Schein- und
Koppelungsgeschäft - da hierzu immer zwei gehören, dürften K
und V keine gegenseitigen Ansprüche zustehen.

Das sehe ich anderes, siehe ggf. Schadensersatz für den Verlierer.

Der MV wäre (schwebend?) gültig, der K hat dem M ein adequates
anderes Mietobjekt zu stellen und/oder die Mehrkosten dafür
als Schadenserwsatz zu leisten.

Warum K? Der Mietvertrag wurde zwischen M und D abgeschlossen.

D ist Erfüllungsgehilfe von K und kann deshalb keine eigenen Rechtsgeschäfte mit diesem Objekt abschließen, nur als zB Bevollmächtigter.

Solang die Auflassung bestand darf der K sich nicht Eigentümer
nennen und hätte die Vermietung nur mit einer Vollmacht des V
betreiben dürfen. Die Früchte aus dem Objekt stehen bis zur
Schließung der Auflassung dem V zu, wenn nichts anderes
vereinbart wurde. Der K müsste also ggf. die Miete von M an
den V abführen.

D auf keinem Fall. Der MV ist nicht auf V ausgestellt. K darf
die Miete behalten.

Wem steht die Miete nun zu? V oder K?
Es gibt sogar die Ansicht, dass die Mietzahlungen D zustehen,
da er ja mit M den Mietvertrag abgeschlossen hat.

Die Miete steht dem zu der im MV benannt ist. Bei einer nicht rechtskonformen Situation wäre die wegen BGB § 812 eine ungerechtfertige Bereicherung, weil D die Immobilie nicht gehört und wohl auch keine weitere Regelung wie Nießbrauch etc. getroffen wurde. D muß also an K abführen und K ggf. an V.

  1. Ist zu dieser Mietrückforderung von K evtl. nur M
    berechtigt,

Wieso fordert nun K die Miete zurück, die K schon erhalten
hat?

Nein - nicht K fordert nochmals schon erhaltene Mieten zurück,
sondern es geht darum, ob M von K die Mieten mangels
gemeinsamem Mietvertrag zurückfordern kann.

Wie gesagt, das Objekt war in Besitz, imho Miete fällt deswegen an, nur wer sie letztendlich nun bekommt ist strittig. M hat einen Mietpreis zugestimmt, deshalb kann nun nicht plötzlich die Miete gemiendert werden, bzw. ausgesetzt werden.

Solange der Kaufvorgang schwebend war, der Ausgang war
offenbar nicht klar, fällt die Miete an. Danach kann der nun
obsiegte V den M übernehmen oder nicht. Der M sollte sich um
einen neuen MV mit dem V zeitnah bemühen, falls gewünscht.

Ab welchem Zeitpunkt wäre V berechtigt gewesen, die Herausgabe
des Objekts von K bzw. M zu verlangen? Bereits ab Kenntnis der
Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags oder erst nach
Löschung der nichtigen Auflassungsvormerkung?

Sofort nach dem letzten Instnz kann ggf. vollstreckt werden, Gerichtsvollzieher etc. Wenn es noch nicht das letzte war, sollte die Einspruchsfrist abgewartet werden.

vlg MC