Bereitstellung eines Artikels bei Ebay

Hallo,

Der Käufer hat einen Abholtermin bis zum 17.12.04 vereinbart. Er hat diesen Termin auch schriftlich sowie in mehreren Anrufen bestätigt. Der Verkäufer hat, obwohl er mehrere Termine zu diesem Zeitpunkt hatte, den ganzen Tag auf den Käufer gewartet. Gegen 18.00 Uhr hat der Verkäufer den Käufer nochmals wegen des vereinbarten Termins angerufen. Der Käufer wollte zurückrufen, was er nicht getan hatte. Er hält den Verkäufer seit Tagen hin und verlangt nun von ihm, den Artikel bis 30.12.04 bereitzustellen. Der Verkäufer hingegen fühlt sich nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Ware wurde bis zum vereinbarten Termin nicht abgeholt. Da die Ware vor Weihnachten verkauft werden sollte (danach hat der Verkäufer schlechtere Chancen), sieht der Verkäufer auch keine Möglichkeit, noch bis nach Weihnachten auf den vermeintlichen Käufer zu warten. Darf er den Wagen in dieser besonderen Lage weiterverkaufen? Wird ihm die Verkaufsprovision vergütet? Er hatte bei Ebay eine Unstimmigkeit wegen eines nicht verkauften Artikels gemeldet, aber der Käufer hat geantwortet, dass er den Artikel kaufen möchte und ihm mit dem Anwalt gedroht. Normalerweise darf man aber eine Unstimmigkeit bei Ebay bereits nach 7 Tagen beilegen und damit den Artikel weiter verkaufen. Bitte dringend um Hilfe!

Gruß Isolde

Hallo,

Ich würde nun eine angemesse Frist setzen (14 Tage) mit dem
Hinweis, das danach die Ware weiterverkauft wird.
Da der Käufer signalisiert hat, das er die Ware haben will und er die
rechtmäßig ersteigert hat wäre man an den Kaufvertrag gebunden und
kann nicht einfach so die Ware weiterverkaufen, egal ob vor oder
nach Weihnachten das Produkt wertiger ist.

Das wäre meine Meinung.

Grüße
Christian

Hallo,

also, ich habe mal eben nachgelesen, und ich wüsste nicht, ab wann du berechtigt sein solltest, den Artikel einfach neu zu verkaufen oder dass überhaupt… Die Folgen des Gläubigerverzugs (du schuldest die Übergabe der Sache, insofern ist der Käufer dein Gläubiger; Annahmeverzug) sind in den §§ 300 - 304 BGB geregelt, und da steht rein gar nichts darüber. Wäre aber 'ne interessante Fragestellung, vielleicht weiß da ja jemand mehr als ich :smile:

Levay

Hallo Isolde,

der Käufer braucht doch nicht mit einem Anwalt drohen. Er soll ( so er das noch nicht getan hat ) den fälligen Betrag überweisen und dann kann er den Wagen *hab ich doch richtig gelesen* auch erst am 30.12. abholen - oder hast Du damit wirklich ein Problem?

Viel Glück
wünscht
Katrin