Bereitstellung / Einstellung von Dienstleistung bei offener Rechnung

Hallo liebe Gemeinde,

ich hätte eine Frage zu folgendem Szenario:

Ein Gewerbetreibender (nachfolgend GT) beauftragt einen Webdesigner (nachfolgend GT)
zum erstellen einer Internetseite.
Das Honorar wird mündlich unter Zeugen vereinbart.
Die Seite wird nach Vorgaben des GT erstellt und Online gestellt.

Der GT zeigt sich schriftlich sehr zufrieden und verspricht das vereinbarte Honorar zu überweisen.
Vom professionellen WD wird eine ordentliche Rechnung gestellt.
Der GT bezahlt nicht, fordert aber Zugang zur Seite.

Der GT ist nach Zahlungsaufforderung plötzlich nicht mehr zufrieden und zahlt weiter nicht.
Der WD nimmt die Seite vom Netz und stellt sie auf Wartung.
Der WD hat auch alle Rechte auf Inhalte, wie Texte und Fotos der Seite.

Der GT macht nach 2 Monaten der ersten Mahnung eine Teilzahlung von 1/3 des Rechnungsbetrages.
Eine Teilzahlung ist aber nicht vereinbart.
Der WD mahnt weiter und lässt die Seite offline.
Der WD stellt fest, dass der GT bei der Auftragsvergabe bereits in der Insolvenz stand.

1. Ist es legitim, dass der Webdesigner die Seite so lange offline lässt, bis sein Honorar bezahlt ist?
2. Ist das ein Tatbestand eines Eingehungsbetruges?

Vielen Dank vorab für Antworten

Liebe Grüße