Bergung einer Leiche aufgrund Polizeiauftrag

Hallo,

nach einem Todesfall beauftragt die örtliche Polizei wegen „unklarer Todesursache“ das Bestattungsinstitut A mit der Bergung der Leiche und Überführung in das gemeindliche Friedhofsgebäude zur Aufbewahrung.

Nach einigen Tagen gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche frei. Die Hinterbliebenen haben inzwischen den (viel billigeren) kommunalen Bestattungsdienst B der Nachbarstadt mit der Abwicklung der Beisetzung und der Formalitäten schriftlich beauftragt.

Institut A terrorisiert nun die Hinterbliebenen mit Anrufen, daß ein Auftrag unterschrieben werden müsse und schickt schließlich eine Kostenaufstellung, in der z. T. nur ca.-Preise angegeben sind.

Die Hinterbliebenen sind der Meinung, daß das Institut A aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrages tätig geworden ist und der Auftraggeber die Polizeibehörde ist, die dann ggfs. die Kosten bei den Hinterbliebenen geltend machen kann.
Stimmt das so oder liegen die Hinterbliebenen falsch ?

Die Leiche wurde inzwischen vom beauftragten Dienst B abgeholt, der nunmehr die vertragsgemäße Beisetzung organisiert.

Für Aufklärung bezüglich dieser unappetitlichen Angelegenheit dankt im Vorraus

Wolfgang

Hallo,

Die Hinterbliebenen sind der Meinung, daß das Institut A
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrages tätig geworden
ist und der Auftraggeber die Polizeibehörde ist, die dann
ggfs. die Kosten bei den Hinterbliebenen geltend machen kann.
Stimmt das so oder liegen die Hinterbliebenen falsch ?

hierzu habe ich folgendes gefunden:
http://www.bellmann-bestattungen.de/s05_wissen/s05-0…
Dieser polizeiliche Auftrag gilt lediglich für die kostenpflichtige Erstüberführung (Abholung vom Sterbeort), die gesicherte Unterstellung und nicht automatisch als Bestattungsauftrag. Bestattungspflichtige Personen behalten in jedem Fall das Recht auf freie Wahl des Bestatters, um Fragen der Trauerfeier und Beisetzung zu regeln.

Wobei ich der Meinung bin, dass die Kosten der Erstüberführung auf jeden Fall die Angehörigen zu tragen haben. Unabhängig von der Beauftragung durch die Polizei.

Agnes

Hallo,

wer die Musik bestellt, der zahlt. Es sollte sich an die anordnende Stelle (die Polizei) wenden. Ich würde ihn freundlich darauf hinweisen und weitere seiner Mahnschreiben oder Rechnungen ignorieren.

Gruss

Iru

Hallo,

wer die Musik bestellt, der zahlt. Es sollte sich an die
anordnende Stelle (die Polizei) wenden. Ich würde ihn
freundlich darauf hinweisen und weitere seiner Mahnschreiben
oder Rechnungen ignorieren.

da bin ich mir nicht so sicher, dass dies in diesem Fall gilt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html

Ich lasse mich durch eine entsprechende Quelle aber gerne eines besseren belehren.

Denn die Polizei muss ja dafür sorgen, dass Leichen nicht liegen bleiben, bis sich ein Angehöriger findet. Erst recht, wenn es darum geht, eine Straftat aufzuklären. Dann ist das eine Art Beweissicherung.

Wenn bei einem Unfall die Polizei einen Abschleppwagen/Feuerwehr ruft, muss sie die ja auch nicht bezahlen, sondern der Verursacher.

In Falle eines Totes sind eben die Erben zahlungspflichtig.
Denkbar wäre, dass die Überführung zur Obduktion die Staatskasse übernimmt, aber nicht die Überführung in eine dem Bestattungsgesetz gemäß erforderlichen Aufbewahrungsstätte.

Bestattungsgesetze sind zwar Ländersache, aber in vielen Punkten unterscheiden sie sich nicht.

Agnes

Hi
gut - A wendet sich also an die Polizei wg. Kosten für die Bergung und Aufbewahrung - und die Polizei holt sich das Geld dann durch einen „Leistungsbescheid“ von de Angehörigen wieder - muss nicht wirklich sein.
Allerdings hat A keinen Anspruch auf die Beerdigung der Leiche.

CU
HaWeThi