BerHG Berechtgungsschein Beratungshilfe abgelehnt

Hallo Rechtsexperten,

ich habe herausgefunden, dass Beratungshilfe auf Antrag gewährt wird, wenn…

  1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
  3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Was bedeutet Punkt 2 ? Was wäre zumutbar?

Angenommen, ein Leistungsempfänger möchte einen Widerspruch einlegen, sich aber vorher über die rechtliche Situation informieren, weil er sich nicht sicher ist, wie er den Widerspruch formulieren soll.
Könnte der Rechtspfleger vom Amtsgericht das einfach ablehnen mit der Begründung man müsse sich erst versuchen, mit dem Amt zu einigen?

Ich hoffe das kann so allgemein beantwortet werden und bedanke mich für jede Hilfe.

Freundliche Grüße Agnes

Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum mir hierfür einen Anwalt einschalten sollte. Es ist ja nicht schwer, einen Widerspruch zu formulieren. Niemand verlangt dafür eine bestimmte Wortwahl oder gar die Verwendung von Fachtermini. Man schreibt der Behörde, dass man gegen den Bescheid vom … Widerspruch einlege. Dann begründet man das (in verständlicher Form und einfachem Deutsch), und dann sieht man weiter. Vielleicht wird dem Widerspruch ja abgeholfen, dann erübrigt sich auch der Anwalt. Andernfalls kann man immer noch einen Beratungsschein beantragen.

Levay

Hallo Levay,

zunächst vielen Dank für deine Antwort.

Vielleicht wird dem Widerspruch ja abgeholfen, dann erübrigt
sich auch der Anwalt.

In einfachen Fällen shehe ich das auch so. Zumindest, was „schlaue“ Bürger angeht. Aber es gibt ja auch Menschen die nicht so fit sind, sich selbst über ihre Rechte aufklären zu können. Die brauchen dann Hilfe.

Ich würde aber gerne wissen, ob man einfach so jemanden an der Wahrnehmung seiner Rechte hindern kann und mit welcher rechtlichen Begründung. Wenn es keine andere Beratung gibt, darf das doch nicht einfach so gehen. Man muss doch eine Möglichkeit haben, über seine Rechte informiert zu werden. Auf die Ämter kann man sich da nicht immer verlassen. Vor allem, wenn sie in den Bescheiden keine §§ und Gesetze nennen, wo man weigstens nachlesen könnte.

Ich kann ja mal einen Fall erfinden. Dann wird es vielleicht deutlich, wie wichtig es sein kann, Beratung zubekommen.

Nehmen wir mal an, es geht um den Verlust der Wohnung.
x wurde nie aufgeklärt, wie lange ihm die unangemessene Wohnung insgesamt bezahlt wird.
X wurden bisher nie genaue Fristen gesetzt und nie Gesetze und §§ genannt.
Die Bescheide wurden nie begründet.
Es wurde beim 1.-mal nur gesagt, dass die Wohnung unangemessen ist und die Miete ausnahmsweise übernommen wird, bis er einen Untermieter findet.
x wurde auch nicht aufgefordert eine Wohnung zu suchen, sondern nur einen Untermieter. x werden dann beim 2.-mal plötzlich nur 2 Monate Zeit gelassen.

Wenn x über seine Rechte nicht bescheid weiß und sich auf die Behauptung vom Amt verlässt, hat er enorme Nachteile und verliert evtl. in 2 Monaten seine Wohnung. Oder hat enorme Schulden und eine Räumung am Hals. Würde er seine Rechte kennen, hätte er länger Zeit und eine Chance, das zu verhindern. Das Amt hätte nämlich seine Aufklärungspflicht versäumt und x im Unklaren gelassen, welche Konsequenzen (Wohnungsverlust) auf ihn zukommen können.

Nehmen wir an x (+ Kind) erfährt, dass es Möglichkeiten und Urteile gibt, auf die Fristen zu bestehen. X will aber erst später auf den Formfehler und unterlassene Aufklärungspflicht eingehen, um Zeit zu gewinnen, damit er sich nicht verschuldet, und eine Räumung riskiert, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann.

x will das Amt nicht mit der Nase darauf stoßen, dass sie ihn ja über Fristen hätten aufklären und eigentlich auffordern müssen, eine Wohnung zu suchen und genau angeben müssen, was die kosten darf.

x weiß aber nicht, ob ihm das später nachteilig ausgelegt werden kann. x sucht natürlich auch nach einer Wohnung, obwohl er dazu nicht aufgefordert wurde, braucht aber mehr Zeit dafür. In 2 Monaten kann man keine Wohnung finden und x weiß auch wirklich nicht, wie teuer die Wohnung sein darf.

Der Rechtspfleger wusste, dass es um drohende Wohnungslosigkeit= Notlage geht und eine Beratung wichtig wäre. Der Rechtspfleger hätte doch zumindest hinweisen sollen, ob es Beratungsstellen gibt. Da es diese aber nicht gibt, müsste er doch einer Beratung zustimmen. Es geht da immerhin um Existenzen und nicht um eine Kleinigkeit.

Freundliche Grüße Agnes

Hallo,

Nehmen wir mal an, es geht um den Verlust der Wohnung.
x wurde nie aufgeklärt, wie lange ihm die unangemessene
Wohnung insgesamt bezahlt wird.

(…)

Es wurde beim 1.-mal nur gesagt, dass die Wohnung unangemessen
ist und die Miete ausnahmsweise übernommen wird, bis er einen
Untermieter findet.

Also mal ehrlich:

  1. nimmt eim das „HartzIV“-Amt nicht die Wohnung weg, sondern zahlt einfach nicht mehr die Miete. Wenn man die Wohnung (scheinbar unangemessen) doch halten will, muss man eben tätig werden. Das Amt hat hier Monate vorher auf die Unangemessenheit hingewiesen und der Mieter (immerhin scheinbar arbeitslos) hat nichts getan seine wohnungstechnische Lage zu verbessern.

  2. warum muss einem alles 2x erzählt werden?

  3. warum versteht man nicht die Wortwahl „ausnahmsweise“, welche doch auf Kulanz hinweist?

—> Nach soviel verschlafener Zeit bleibt nun nichts anderes als den Widerspruch selbst zu formulieren, ggf. gibt man ihn bei der Geschäftsstelle zu Protokoll (sh. Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides). Dann gibt es entweder eine positive Entscheidung (Wohnung ist nun doch angemessen), was wenig glaubwürdig ist oder man erhält den Widerspruchsbescheid und kann dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

  1. nimmt eim das „HartzIV“-Amt nicht die Wohnung weg, sondern
    zahlt einfach nicht mehr die Miete. Wenn man die Wohnung
    (scheinbar unangemessen) doch halten will, muss man eben tätig
    werden. Das Amt hat hier Monate vorher auf die
    Unangemessenheit hingewiesen und der Mieter (immerhin
    scheinbar arbeitslos) hat nichts getan seine

Das stimmt doch gar nicht! Woher weißt du das denn? Wo steht das denn? Es steht doch da, dass er sogar nach einer Wohnung suchte und nicht nur nach einem Untermieter. Auch ohne Aufforderung des Amtes wurde er tätig.
Aber auch Ämter haben sich eben an die eigenen Vorgaben zu halten. Wenn die das verschlampen und ihre Bescheide nicht richtig begründen, kann das doch nicht zu Lasten anderer gehen. Dann müssen sie halt auch „formaljuristisch“ vorgehen. Es gibt eben Leute, die sind nicht so schlau und sind über ihre Rechte nicht informiert worden. Das Amt ist ja dafür da, sie darüber zu informieren, welche Konsequenzen ab wann drohen. Und das hat das Amt eben nicht getan.

  1. warum muss einem alles 2x erzählt werden?

Es wurde ja nicht ein einziges mal korrekt „erzählt“. Es gab keinerlei Hinweise. Daher war X nicht bewusst, was ihm blüht. Und nun bekommt er nichtmal die Möglichkeit sich Hilfe zu holen.

  1. warum versteht man nicht die Wortwahl „ausnahmsweise“,
    welche doch auf Kulanz hinweist?

Eben Kulanz! Aber es gibt Fristen und über die muss das Amt aufklären. Nicht hinterher kommen, wir haben zwar geschrieben Kulanz bis sie jemanden gefunden haben, aber eigentlich haben wir gemeint, dass wir laut Gesetz insgesamt nur Y Monate Kulant sein müssen/werden. Ihr Pech, wenn wir Ihnen das nicht gesagt haben und die Frist jetzt abgelaufen ist.

Dann gibt es
entweder eine positive Entscheidung (Wohnung ist nun doch
angemessen), was wenig glaubwürdig ist oder man erhält den
Widerspruchsbescheid und kann dagegen vor dem Sozialgericht
klagen.

Bis dahin kann es zu spät sein.

Es geht hier ja ums Prinzip, dass wirklich hilflosen Leuten, die sich auf das Amt verlassen die Chance genommen wird, sich rechtlich beraten zu lassen. In dem Beispiel oben hat das extreme Auswirkungen, nur weil das Amt keine korrekten, bzw. unbegründete Ablehnungsbescheide erlässt und eben nicht über Konsequenzen aufklärt. Wenn die Leute nichtmal wissen, was sie erwartet, wie sollen sie sich dann frühzeitig wehren können? Woher sollen sie wissen was sie alles tun müssen und wieviel Zeit ihnen bleibt, wenn man es ihnen nicht mitteilt?

Aber egal. Ich wollte ja nur wissen, ob ein Antrag auf einen Berechtigungsschein ohne Begründung abgelehnt werden kann.

Bei dem Berechtigungsschein geht es ja darum, etwas außergerichtlich zu klären. Man will abklären, ob ein Widerspruch überhaupt Sinn macht.
Und wenn ja, dass der Widerspruch dann gleich so formuliert wird, dass er durch geht.
Man kann ja nur einmal widersprechen. Ist der Widerspruch falsch formuliert und stellt sich dann aber raus, dass es doch noch Möglichkeiten gibt, dann muss geklagt werden. Mit Beratung und gleich richtigem Widerspruch wäre eine Klage dann verhindert worden.
Das ist doch der Sinn des Beratungsgesetzes oder?

Es geht ja nicht darum, dass jeder wegen einem Widerspruch gleich zum Anwalt rennen darf und das der Steuerzahler zahlen muss. Aber es kann auch nicht sein, dass rechtlich unwissende einfach den Ämtern ausgeliefert sind, auch wenn die was falsch machen und die Leute nicht pflichtgemäß aufklären.

Freundliche Grüße Agnes

Es geht ja nicht darum, dass jeder wegen einem Widerspruch
gleich zum Anwalt rennen darf und das der Steuerzahler zahlen
muss. Aber es kann auch nicht sein, dass rechtlich unwissende
einfach den Ämtern ausgeliefert sind, auch wenn die was falsch
machen und die Leute nicht pflichtgemäß aufklären.

Hallo,

da liegt wohl ein grundsätzliches Mißverständnis unseres Sozialstaates vor. Die Behörden haben nicht die Aufgabe, den Bürgern die Gesetze zu erklären oder alles vorher anzudrohen, sondern führen sie aus. Das Amt hat sein Vorhaben mit ausreichendem Vorlauf angekündigt und kann es jetzt umsetzen. Es muss nicht nochmal konkret androhen, dass es „jetzt aber wirklich“ die Kosten nicht mehr übernimmt, sondern einen Bescheid erlassen.

Wie jeder Privatmensch eben auch. Da schuldet mir jemand Geld, ich drohe mit Klage, er bittet um Aufschub, ich warte, nichts passiert und ich reiche Klage ein. Muss ich das vorher ankündigen? Nein.

Da ein Widerspruch keiner Begründung bedarf und auch jemand, der etwas nicht nur verzögern will, sondern tatsächlich für „ungerecht“ hält, doch wohl auch dies näher in Worte fassen kann, warum er das so sieht, ist dafür auch im allgemeinen kein Anwalt erforderlich. Im Bescheid steht ja drin, dass man Widerspruch einlegen darf und wo man das bis wann zu tun hat. Es werden keine Rechte verloren, wenn der Widerspruch nicht optimal begründet ist, da im Klagewege das alles noch geklärt werden kann.

Grüße
EK

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Hallo E.Krull,

Es geht ja nicht darum, dass jeder wegen einem Widerspruch
gleich zum Anwalt rennen darf und das der Steuerzahler zahlen
muss. Aber es kann auch nicht sein, dass rechtlich unwissende
einfach den Ämtern ausgeliefert sind, auch wenn die was falsch
machen und die Leute nicht pflichtgemäß aufklären.

Hallo,

da liegt wohl ein grundsätzliches Mißverständnis unseres
Sozialstaates vor. Die Behörden haben nicht die Aufgabe, den
Bürgern die Gesetze zu erklären oder alles vorher anzudrohen,
sondern führen sie aus. Das Amt hat sein Vorhaben mit
ausreichendem Vorlauf angekündigt und kann es jetzt umsetzen.

Hallo??? Eben NICHT!! Jeder Bescheid muss mindestens das Gesetz und den §§ enthalten, nach dem er erlassen oder abgelehnt wurde. Auch muss aufgeklärt werden, was das Amt genau erwartet und warum, auf welcher Gesetzesgrundlage.
Die Aufklärung erfolgte NICHT. Der Bescheid enthält KEINE Begründung, KEINE vorherige Fristsetzung, KEINE Aufforderung eine Wohnung zu suchen, KEINE §§, KEINE Angabe welches Gesetz gilt und wonach und warum die Kürzung erfolgt. KEINEN Hinweis dass die Kosten generell nur für insgesamt X Monate übernommen werden und warum. KEINEN Hinweis, wie hoch die Miete sein darf, KEIN Hinweis was angemessen ist. Schlicht NICHTS!!!
X ist schlicht vera** worden, oder hat einen schlechten Sachbearbeiter, der keine Ahnung hat. X schnallte ja nichtmal, dass der Bescheid richtig begründet werden muss. Es gibt Leute, die glauben alles, was das Amt sagt. Darauf sollte man ja auch vertrauen können. Kann man heute aber nicht. Zumal die beratende Behörde die gleiche ist, wie die genehmigende Behörde. Das ist ein Widerspruch an sich und der wirkliche Fehler in unserem Sozialstaat. Da kann gar keine neutrale Beratung stattfinden, weil die armen Sachbearbeiter immer zwischen 2 Stühlen stehen. Sparen und aufklären.

Ich habe zwar einiges herausgefunden, aber die Sache ist so verzwickt, da kann ich auch nicht wirklich helfen. Es eilt ja auch.

Als Hilfeempfänger bekommt man nicht einfach so eine Wohnung und genehmigen lassen muss man sie sich auch. Das dauert länger als 3 Monate. Und bis der Widerspruch überhaupt bearbeitet ist, ist schlicht die Existenz bedroht. Da reicht nicht eben mal so ein „Das finde ich aber ungerecht“ Widerspruch.

Freundliche Grüße Agnes

Hallo nochmals,

Hallo??? Eben NICHT!! Jeder Bescheid muss mindestens das
Gesetz und den §§ enthalten, nach dem er erlassen oder
abgelehnt wurde.

du bist also einer von der beratungsresistenten Sorte? E.Krull ist Anwalt und wird sich doch wohl mit Bescheiden, Widersprüchen und Klagen auskennen, oder?

Hier liegt wohl ein Antrag auf Zahlung nach SGB2 vor. Also ist grundsätzlich das SGB10 für das Verfahren anzuwenden und was lesen wir da?

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html

In Abs. 2 Nr. 2:

„Einer Begründung bedarf es nicht … soweit demjenigen, für den der VA bestimmt ist … die Auffassung der Behörde … bereits bekannt … ist“

Und da hier für unangemessenen Wohnraum Zahlung nur auf Kulanz erfolgte, war also bekannt, dass die Behörde von Unangemessenheit ausging und deshalb gar nicht zahlen darf (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB2).

Auch muss aufgeklärt werden, was das Amt
genau erwartet und warum, auf welcher Gesetzesgrundlage.

Das steht wo im SGB2? Ich finds nicht! Entgegen deiner Vorstellung gibt es Geld nicht nach Aufklärung durch das Amt, sondern nach Antrag beim Amt (§ 37 SGB2).

Ärgernis gelöscht

X ist schlicht vera** worden, oder hat einen schlechten
Sachbearbeiter, der keine Ahnung hat. X schnallte ja nichtmal,
dass der Bescheid richtig begründet werden muss.

Der 2. Satz ist wahr, auch wenn er wohl verdreht ist :wink:

die
beratende Behörde

… gibt es nicht!

Und nochmals, Wohnungen muss man sich nicht genehmigen lassen etc., allerdings wird der Steuerzahler nur Stütze leisten für angemessenen Wohnraum, ich sehe keinen Grund, warum man für unangemessenen Raum Geld erhalten soll/will und warum dann noch geschimpft wird. Die Raumproblematik des SGB2 ist seit 2 Jahren durch alle Medien und es gibt 1000e Sozialverbände die beraten etc. Die Behörde berät nicht (ich wiederhole mich da gerne!), die Behörde erfüllt ihre Arbeit und das ist es Leistungen nach dem Gesetz auf Antrag an die Bürger zu verteilen. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn also die Behörde entgegen dem Gesetz nicht leistet, gibt es Widerspruch und Klage. Und auch nochmals, der Widerspruch ist kostenfrei, muss nicht begründet werden und braucht nichtmal auf Papier vorbeigebracht werden. Nur zwei Dinge werden verlangt, er muss fristgemäß erfolgen und bei der korrekten Behörde eingelegt werden. Dazu reicht es, wenn man 10min vor Dienstschluß am letzten Tag bei der korrekten Behörde auftaucht und in der Rechtsbehelfsstelle sagt „Ich lege gegen den Bescheid vom … hiermit Widerspruch ein“. Widerspruch kommt ja von widersprechen und nicht von widerschreiben, sonst wäre es ja ein Widerschreib.

Mfg vom

showbee

Urteile, dass Beratungshilfe zu gewähren ist
hallo,

AG Wiesbaden, Beschluß vom 2. März 2006, Az.: 91 UR 413/05

„Die sich z.B. aus § 25 VwVfG, 13 bis 16 SGB I ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, Bürger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beraten und ihnen Hilfestellung zu leisten, erstreckt sich zwar auch darauf, die Empfänger eines Verwaltungsaktes über Möglichkeiten der Rechtsmittelbelehrung zu informieren und ihnen bei der Formulierung eines Widerspruchs zu helfen. Weder aus Sicht der den Bescheid erlassenden Behörde noch aus Sicht des Adressaten eines Verwaltungsaktes ist jedoch zu erwarten, dass die Behörde hierbei die möglicherweise gegen die eigene Entscheidung sprechenden Umstände objektiv würdigen kann und dem Widerspruchsführer diese nennt (…).“

Amtsgericht Essen :141 II 2113/05 v.:28.04.06 zu:§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG :
Beschluss::Begehrt ein Antragsteller die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung der ARGE, so ist es unzumutbar, das Jobcenter selbst um Beratung zu bitten oder zunächst eigenständig tätig zu werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Auszug:
„Zwar stellt die Beratung durch die Mitarbeiter des Jobcenters selbst grundsätzlich eine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG dar (…), die vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, dar, allerdings besteht aber auch kein Anspruch des Betroffenen auf umfassende Beratung (…).
Da es hier nicht um die erste Antragstellung, sondern um die Anfechtung bzw. Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung ging, wäre es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen, das Jobcenter selber um Hilfe zu bitten, welches die anzufechtende bzw. zu überprüfende Entscheidung selbst erlassen hat.“

Amtsgericht Dillenburg: 10 UR II 238/06 v. 25.09.06 §§ 1, 2 BerHG, §§ 13, 14 SGB I Beschluss: Die Einholung von Auskünften und die Beratung durch die ARGE über die Erfolgsaussichten und Begründung eines Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller unzumutbar. In diesem Fall verspricht kostenfreie Hilfe durch die ARGE keine gegenüber der kostenverursachenden anwaltlichen Beratungshilfe gleichwertige Hilfe. Lediglich bei der bloßen Stellung eines Antrages auf Gewährung von ALG II ist keine Beratungshilfe erforderlich.
Auszug:
„Die Hilfe durch eine Behörde kann jedoch dann von zweifelhaftem Wert sein, wenn der Rechtssuchende gerade vor dieser Schutz sucht (…). In diesem Fall verspricht kostenfreie, geeignete und erlaubte Inanspruchnahme staatlicher Hilfe keine gegenüber der kostenverursachenden Beratungshilfe gleichwertige Hilfe. Sie ist nicht zumutbar. Jemand, der nicht beratungshilfeberechtigt ist, würde sich vernünftigerweise zunächst nicht an die Behörde wenden. … Es besteht ein Interessenkonflikt, da der Antragsteller die Wahrnehmung seiner Rechte gegen die Behörde betreibt.“

Agnes

Hallo nochmals,

du bist also einer von der beratungsresistenten Sorte?

Und du von der ignore-sorte, und nicht-kapieren-wollen-sorte weil du einfach nicht liest, was geschrieben wurde. Rest weiter unten.

Außerdem geht es darum, dass Berechtigungsschein versagt wird!!
Aber wenn du so schlau bist, kannst du X ja helfen und ihn rechtlich aufklären. Aber ne schon klar… Rechtsberatungsgesetz.

E.Krull
ist Anwalt und wird sich doch wohl mit Bescheiden,
Widersprüchen und Klagen auskennen, oder?

Das wusste ich nicht. Und auch ein Anwalt kann nicht alles wissen. Ich will damit keinen Beleidigen!! Niemand weiß alles.

Dann lies doch mal das:
AG Wiesbaden, Beschluß vom 2. März 2006, Az.: 91 UR 413/05

„Die sich z.B. aus § 25 VwVfG, 13 bis 16 SGB I ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, Bürger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beraten und ihnen Hilfestellung zu leisten, erstreckt sich zwar auch darauf, die Empfänger eines Verwaltungsaktes über Möglichkeiten der Rechtsmittelbelehrung zu informieren und ihnen bei der Formulierung eines Widerspruchs zu helfen. Weder aus Sicht der den Bescheid erlassenden Behörde noch aus Sicht des Adressaten eines Verwaltungsaktes ist jedoch zu erwarten, dass die Behörde hierbei die möglicherweise gegen die eigene Entscheidung sprechenden Umstände objektiv würdigen kann und dem Widerspruchsführer diese nennt (…).“

Amtsgericht Essen :141 II 2113/05 v.:28.04.06 zu:§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG :
Beschluss::Begehrt ein Antragsteller die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung der ARGE, so ist es unzumutbar, das Jobcenter selbst um Beratung zu bitten oder zunächst eigenständig tätig zu werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Auszug:
„Zwar stellt die Beratung durch die Mitarbeiter des Jobcenters selbst grundsätzlich eine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG dar (…), die vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, dar, allerdings besteht aber auch kein Anspruch des Betroffenen auf umfassende Beratung (…).
Da es hier nicht um die erste Antragstellung, sondern um die Anfechtung bzw. Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung ging, wäre es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen, das Jobcenter selber um Hilfe zu bitten, welches die anzufechtende bzw. zu überprüfende Entscheidung selbst erlassen hat.“
Amtsgericht Dillenburg: 10 UR II 238/06 v. 25.09.06 §§ 1, 2 BerHG, §§ 13, 14 SGB I Beschluss: Die Einholung von Auskünften und die Beratung durch die ARGE über die Erfolgsaussichten und Begründung eines Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller unzumutbar. In diesem Fall verspricht kostenfreie Hilfe durch die ARGE keine gegenüber der kostenverursachenden anwaltlichen Beratungshilfe gleichwertige Hilfe. Lediglich bei der bloßen Stellung eines Antrages auf Gewährung von ALG II ist keine Beratungshilfe erforderlich.
Auszug:
„Die Hilfe durch eine Behörde kann jedoch dann von zweifelhaftem Wert sein, wenn der Rechtssuchende gerade vor dieser Schutz sucht (…). In diesem Fall verspricht kostenfreie, geeignete und erlaubte Inanspruchnahme staatlicher Hilfe keine gegenüber der kostenverursachenden Beratungshilfe gleichwertige Hilfe. Sie ist nicht zumutbar. Jemand, der nicht beratungshilfeberechtigt ist, würde sich vernünftigerweise zunächst nicht an die Behörde wenden. … Es besteht ein Interessenkonflikt, da der Antragsteller die Wahrnehmung seiner Rechte gegen die Behörde betreibt.“

Hier liegt wohl ein Antrag auf Zahlung nach SGB2 vor. Also ist
grundsätzlich das SGB10 für das Verfahren anzuwenden und was
lesen wir da?

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html

In Abs. 2 Nr. 2:

„Einer Begründung bedarf es nicht … soweit demjenigen,
für den der VA bestimmt ist … die Auffassung der Behörde …
bereits bekannt … ist“

Wurde aber nie bekannt gemacht. Für KDU ist nämlich das Landratsamt und nicht das Arbeitsamt zuständig.

Und da hier für unangemessenen Wohnraum Zahlung nur auf Kulanz
erfolgte, war also bekannt, dass die Behörde von
Unangemessenheit ausging und deshalb gar nicht zahlen darf (§
22 Abs. 1 S. 1 SGB2).

Es wurde kein §§ genannt. Dann müssen sie das auch so begründen!!! Das geschah nicht. Kulanz gibt es nicht, es gibt Gesetze und §§ und keine Kulanz!

Auch muss aufgeklärt werden, was das Amt
genau erwartet und warum, auf welcher Gesetzesgrundlage.

Das steht wo im SGB2? Ich finds nicht! Entgegen deiner
Vorstellung gibt es Geld nicht nach Aufklärung durch das Amt,
sondern nach Antrag beim Amt (§ 37 SGB2).

Es geht darumn, dass Geld gekürzt wird, falls du das noch nicht bemerkt hast.

Ärgernis gelöscht

X ist schlicht vera** worden, oder hat einen schlechten
Sachbearbeiter, der keine Ahnung hat. X schnallte ja nichtmal,
dass der Bescheid richtig begründet werden muss.

Der 2. Satz ist wahr, auch wenn er wohl verdreht ist :wink:

die
beratende Behörde

… gibt es nicht!

Und nochmals, Wohnungen muss man sich nicht genehmigen lassen
etc., allerdings wird der Steuerzahler nur Stütze leisten für
angemessenen Wohnraum, ich sehe keinen Grund, warum man für
unangemessenen Raum Geld erhalten soll/will und warum dann
noch geschimpft wird. Die Raumproblematik des SGB2 ist seit 2
Jahren durch alle Medien und es gibt 1000e Sozialverbände die
beraten etc. Die Behörde berät nicht (ich wiederhole
mich da gerne!), die Behörde erfüllt ihre Arbeit und das ist
es Leistungen nach dem Gesetz auf Antrag an die Bürger zu
verteilen. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn also die Behörde
entgegen dem Gesetz nicht leistet, gibt es Widerspruch und
Klage. Und auch nochmals, der Widerspruch ist kostenfrei, muss
nicht begründet werden und braucht nichtmal auf Papier
vorbeigebracht werden. Nur zwei Dinge werden verlangt, er muss
fristgemäß erfolgen und bei der korrekten Behörde eingelegt
werden. Dazu reicht es, wenn man 10min vor Dienstschluß am
letzten Tag bei der korrekten Behörde auftaucht und in der
Rechtsbehelfsstelle sagt „Ich lege gegen den Bescheid vom …
hiermit Widerspruch ein“. Widerspruch kommt ja von
widersprechen und nicht von widerschreiben, sonst wäre es ja
ein Widerschreib.

Gaaanz toll. Ich schreibe im Widerspruch ich verspreche. antwort: Widerspruch wird abgelehnt, weil keine ausreichende Begründung.

Weißt du eigentlich was ddu da schreibst??

Egal ich habe auch ohne w-w-w nach langem Suchen das gefunden was ich brauche, damit X seine Beratungshilfe bekommt. Darum ging es.
Und darum klinke ich mich hier aus.
Habe keinen Bock, mich hier blöd anmachen zu lassen, weil ich jemandem helfen möchte und die meisten, wie so oft, sobald es um Alg2-Empfänger geht, gleich in die Schiene der vom Staat und Medien angetreibenen Volkshetze der Schmarotzer einsteigt.

Alles andere gehört in Rubrik Diskussion über den Sozialstaat.

Hallo,

Wurde aber nie bekannt gemacht.

Hat derjenige kein Merkblatt bekommen bei der Beantragung von alg II?

und die meisten, wie so oft, sobald es
um Alg2-Empfänger geht, gleich in die Schiene der vom Staat
und Medien angetreibenen Volkshetze der Schmarotzer einsteigt.

Wo hat hier jemand entsprechende Äußerungen gemacht?

MfG