Hallo nochmals,
du bist also einer von der beratungsresistenten Sorte?
Und du von der ignore-sorte, und nicht-kapieren-wollen-sorte weil du einfach nicht liest, was geschrieben wurde. Rest weiter unten.
Außerdem geht es darum, dass Berechtigungsschein versagt wird!!
Aber wenn du so schlau bist, kannst du X ja helfen und ihn rechtlich aufklären. Aber ne schon klar… Rechtsberatungsgesetz.
E.Krull
ist Anwalt und wird sich doch wohl mit Bescheiden,
Widersprüchen und Klagen auskennen, oder?
Das wusste ich nicht. Und auch ein Anwalt kann nicht alles wissen. Ich will damit keinen Beleidigen!! Niemand weiß alles.
Dann lies doch mal das:
AG Wiesbaden, Beschluß vom 2. März 2006, Az.: 91 UR 413/05
„Die sich z.B. aus § 25 VwVfG, 13 bis 16 SGB I ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, Bürger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beraten und ihnen Hilfestellung zu leisten, erstreckt sich zwar auch darauf, die Empfänger eines Verwaltungsaktes über Möglichkeiten der Rechtsmittelbelehrung zu informieren und ihnen bei der Formulierung eines Widerspruchs zu helfen. Weder aus Sicht der den Bescheid erlassenden Behörde noch aus Sicht des Adressaten eines Verwaltungsaktes ist jedoch zu erwarten, dass die Behörde hierbei die möglicherweise gegen die eigene Entscheidung sprechenden Umstände objektiv würdigen kann und dem Widerspruchsführer diese nennt (…).“
Amtsgericht Essen :141 II 2113/05 v.:28.04.06 zu:§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG :
Beschluss::Begehrt ein Antragsteller die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung der ARGE, so ist es unzumutbar, das Jobcenter selbst um Beratung zu bitten oder zunächst eigenständig tätig zu werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Auszug:
„Zwar stellt die Beratung durch die Mitarbeiter des Jobcenters selbst grundsätzlich eine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG dar (…), die vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, dar, allerdings besteht aber auch kein Anspruch des Betroffenen auf umfassende Beratung (…).
Da es hier nicht um die erste Antragstellung, sondern um die Anfechtung bzw. Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung ging, wäre es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen, das Jobcenter selber um Hilfe zu bitten, welches die anzufechtende bzw. zu überprüfende Entscheidung selbst erlassen hat.“
Amtsgericht Dillenburg: 10 UR II 238/06 v. 25.09.06 §§ 1, 2 BerHG, §§ 13, 14 SGB I Beschluss: Die Einholung von Auskünften und die Beratung durch die ARGE über die Erfolgsaussichten und Begründung eines Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller unzumutbar. In diesem Fall verspricht kostenfreie Hilfe durch die ARGE keine gegenüber der kostenverursachenden anwaltlichen Beratungshilfe gleichwertige Hilfe. Lediglich bei der bloßen Stellung eines Antrages auf Gewährung von ALG II ist keine Beratungshilfe erforderlich.
Auszug:
„Die Hilfe durch eine Behörde kann jedoch dann von zweifelhaftem Wert sein, wenn der Rechtssuchende gerade vor dieser Schutz sucht (…). In diesem Fall verspricht kostenfreie, geeignete und erlaubte Inanspruchnahme staatlicher Hilfe keine gegenüber der kostenverursachenden Beratungshilfe gleichwertige Hilfe. Sie ist nicht zumutbar. Jemand, der nicht beratungshilfeberechtigt ist, würde sich vernünftigerweise zunächst nicht an die Behörde wenden. … Es besteht ein Interessenkonflikt, da der Antragsteller die Wahrnehmung seiner Rechte gegen die Behörde betreibt.“
Hier liegt wohl ein Antrag auf Zahlung nach SGB2 vor. Also ist
grundsätzlich das SGB10 für das Verfahren anzuwenden und was
lesen wir da?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
In Abs. 2 Nr. 2:
„Einer Begründung bedarf es nicht … soweit demjenigen,
für den der VA bestimmt ist … die Auffassung der Behörde …
bereits bekannt … ist“
Wurde aber nie bekannt gemacht. Für KDU ist nämlich das Landratsamt und nicht das Arbeitsamt zuständig.
Und da hier für unangemessenen Wohnraum Zahlung nur auf Kulanz
erfolgte, war also bekannt, dass die Behörde von
Unangemessenheit ausging und deshalb gar nicht zahlen darf (§
22 Abs. 1 S. 1 SGB2).
Es wurde kein §§ genannt. Dann müssen sie das auch so begründen!!! Das geschah nicht. Kulanz gibt es nicht, es gibt Gesetze und §§ und keine Kulanz!
Auch muss aufgeklärt werden, was das Amt
genau erwartet und warum, auf welcher Gesetzesgrundlage.
Das steht wo im SGB2? Ich finds nicht! Entgegen deiner
Vorstellung gibt es Geld nicht nach Aufklärung durch das Amt,
sondern nach Antrag beim Amt (§ 37 SGB2).
Es geht darumn, dass Geld gekürzt wird, falls du das noch nicht bemerkt hast.
Ärgernis gelöscht
X ist schlicht vera** worden, oder hat einen schlechten
Sachbearbeiter, der keine Ahnung hat. X schnallte ja nichtmal,
dass der Bescheid richtig begründet werden muss.
Der 2. Satz ist wahr, auch wenn er wohl verdreht ist 
die
beratende Behörde
… gibt es nicht!
Und nochmals, Wohnungen muss man sich nicht genehmigen lassen
etc., allerdings wird der Steuerzahler nur Stütze leisten für
angemessenen Wohnraum, ich sehe keinen Grund, warum man für
unangemessenen Raum Geld erhalten soll/will und warum dann
noch geschimpft wird. Die Raumproblematik des SGB2 ist seit 2
Jahren durch alle Medien und es gibt 1000e Sozialverbände die
beraten etc. Die Behörde berät nicht (ich wiederhole
mich da gerne!), die Behörde erfüllt ihre Arbeit und das ist
es Leistungen nach dem Gesetz auf Antrag an die Bürger zu
verteilen. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn also die Behörde
entgegen dem Gesetz nicht leistet, gibt es Widerspruch und
Klage. Und auch nochmals, der Widerspruch ist kostenfrei, muss
nicht begründet werden und braucht nichtmal auf Papier
vorbeigebracht werden. Nur zwei Dinge werden verlangt, er muss
fristgemäß erfolgen und bei der korrekten Behörde eingelegt
werden. Dazu reicht es, wenn man 10min vor Dienstschluß am
letzten Tag bei der korrekten Behörde auftaucht und in der
Rechtsbehelfsstelle sagt „Ich lege gegen den Bescheid vom …
hiermit Widerspruch ein“. Widerspruch kommt ja von
widersprechen und nicht von widerschreiben, sonst wäre es ja
ein Widerschreib.
Gaaanz toll. Ich schreibe im Widerspruch ich verspreche. antwort: Widerspruch wird abgelehnt, weil keine ausreichende Begründung.
Weißt du eigentlich was ddu da schreibst??
Egal ich habe auch ohne w-w-w nach langem Suchen das gefunden was ich brauche, damit X seine Beratungshilfe bekommt. Darum ging es.
Und darum klinke ich mich hier aus.
Habe keinen Bock, mich hier blöd anmachen zu lassen, weil ich jemandem helfen möchte und die meisten, wie so oft, sobald es um Alg2-Empfänger geht, gleich in die Schiene der vom Staat und Medien angetreibenen Volkshetze der Schmarotzer einsteigt.
Alles andere gehört in Rubrik Diskussion über den Sozialstaat.