Berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung oder berichtigte Umsatzsteuererklärung

Liebe wer-weiss-was Mitglieder,

weiß einer von Ihnen, wann man eine berichtigte USt-Voranmeldung und wann man eine berichtigte USt-Erklärung abgibt? Ist das im Gesetz geregelt wann man welche Vorgehensweise zu nehmen hat? Angenommen es wurde zu viel USt abgeführt und man möchte dieses 1 Jahr später korrigieren, welches Verfahren ist zu wählen?

beste Grüße

Mell

Vermutung: solange noch keine UStE abgegeben worden ist, erfolgt eine berichtigte Voranmeldung. Wurde schon eine Jahresmeldung eingereicht, so ist diese zu berichtigen…

Servus,

ja, das kommt hin. Wobei die Berichtigung von USt-Voranmeldungen nicht so furchtbar strikt gehandhabt wird - was nicht mehr als ein paar Prozent der Zahllast für das Kalenderjahr ausmacht, kann getrost mit der USt-Erklärung glattgezogen werden.

Wischdisch: Eine einmal erstellte und übermittelte USt-Erklärung entspricht einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; wenn sie bestandskräftig ist, ist eine schlichte Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur noch eingeschränkt möglich, Näheres bei §§ 173 und 129 AO.

Schöne Grüße

MM

kleine Ergänzung:

Umsatzsteuererklärungen stehen grundsätzlich (§ 168 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), es sei denn, es ist hierzu ausnahmesweise ein Steuerbescheid ergangen. Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob dieser Bescheid Bestandskraft erlangt hat.

Im Regelfall ergeht allerdings kein Steuerbescheid und die Umsatzsteuer wird in der Höhe erhoben, wie sie vom Erklärenden angemeldet wurde.

Die Einreichung einer berichtigten Jahreserklärung ist im Regelfall solange möglich, solange die Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO noch nicht eingetreten ist, welche 4 Jahre beträgt und mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Jahreserklärung abgegeben worden ist

Vielen Dank

Mell

Hallo Mell,

das ist mir wohlbekannt. Und genau wie jeder andere Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine USt-Erklärung oder eine „Abrechnung zur USt“ (so heißen die Bescheide, die ergehen, wenn der StPfl seltsame Dinge erklärt hat) nicht mehr im Rahmen der „schlichten Änderung“ beliebig änderbar, wenn die Einspruchsfrist rum ist. Daher mein Hinweis auf die einschlägigen Änderungsvorschriften, die durch den Vorbehalt der Nachprüfung nicht „ausgehebelt“ werden.

Schöne Grüße

MM

Technische Nutzanwendung

  • die Konsequenz ist banal: Keine USt-Erklärung erstellen, bevor der Abschluss oder die Überschussrechnung endgültig steht.

Schöne Grüße

MM