Berichtigung des Einkommensteuerbescheid nach §129

Einkommensteuerbescheid 2008 wurde nach § 129 AO berichtigt (Werbungskosten Arbeitszimmer von 2550 auf 1250 € reduziert) und eine Steuernachzahlung angefordert. Sachverhalt: Ich bin Lehrer und habe bis 2007 ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht. In den Einkommen-steuerbescheiden 2007 und 2009 wurde das Arbeitszimmer wegen der neuen gesetzlichen Vorgaben (Mittelpunkt) nicht anerkannt. Es wurde Widerspruch eingelegt , der jeweils zur Vorläufigkeit führte (und in 2011 zur Steuergutschrift). In 2008 wurde mir seltsamerweise das Arbeitszimmer anerkannt und das mit den vollen Kosten 2550 € (anstatt Pauschbetrag 1250€). Gleichzeitig heißt es in den Erläuterungen (aber nicht unter Vorläufigkeit): „Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten (nicht) mehr berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt“. Ich bin der Meinung, dass dieser Sachverhalt nicht als Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten gewertet werden kann (§129 AO), sondern das eine inhaltliche Wertung des FA vorliegt, die keine nachträgliche Änderung des Bescheides zulässt. Wie seht Ihr den Sachverhalt?