Berichtigung des Vorsteuerabzugs? §15a?

Hallo,

ein „Kleinunternehmer“ überschreitet die Umsatzgrenze von 17,5 TEUR, ist gesetzlich verpflichtet im Folgejahr von der Regelbesteuerung Gebrauch zu machen. Er ist also Umsatzsteuerabzugsberechtigt und kauft in diesem Jahr ein Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren. Der Unternehmer erhält die Vorsteuer vom Finanamt ausgezahlt.
In diesem Jahr bleibt der Unternehmer unter der 17,5 TEUR-Grenze und zeigt dem Finanzamt an, dass er nun, 2005, wieder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

Frage: Was wird mit der erhaltenen Umsatzsteuer des Wirtschaftsgutes? Ist diese anteilig wieder an das Finanzamt abzuführen? Bleibt die AfA unverändert auf der Grundlage des Netto? Hat der § 15a hiermit was zu tun oder nicht, d.h. haben sich „bei diesem Wirtschaftsgut die Verhältnisse geändert“ oder bezieht sich dies nur auf Verkäufe oder ähnliches? Oder trifft ein ganz anderer Paragraph zu?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Sabine

Hi !

Im Abschnitt 215 Absatz 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien findet sich folgendes:

(11) Ein Kleinunternehmer, der nach § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, kann eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten vornehmen, wenn das Wirtschaftsgut ursprünglich zur Ausführung steuerfreier und später nach Option für die allgemeine Besteuerung (§ 19 Absatz 2 UStG) zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1993 - BStBl 1994 II S. 582).

eine Erklärungn zu einer Vereinfachung findet sich zudem im A 218 Abs. 1 UStR:

(1) 1Die Regelung des § 44 Absatz 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 250 EUR nicht übersteigt, gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum. 2Sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern.

Und dann noch das Ergebnis eines Kommentares. Den Weg zu diesem Ergebnis lasse ich mal lieber weg. Es werden jedenfalls sowhl der Fall Kleinunternehmer (KU) --> Regelbesteuerung, als als auch Regelbesteuerung --> KU besprochen. Bei beiden hat es einige Änderungen gegeben mit dem derzeitigen Ergebnis:

Da ab 1.1.2002 nicht mehr auf das Erstjahr der Verwendung abzustellen ist, wurde § 19 Abs. 1 durch Streichung des Satzes 5 an die neue Rechtslage ­angepasst. Damit ist klargestellt, dass § 15a auch im Bereich der Kleinunternehmerregelung uneingeschränkt zur Anwendung kommt.

Dies heißt also im Ergebnis. Sollte nicht § 44 UStDV (Vereinfachung mit € 250) gelten, ist die gezogene Vorsteuer zeitanteilig zu korrigieren.

BARUL76

Hi,

vielen Dank für die schnelle Antwort, aber ich habe noch eine Nachfrage:
Verstehe ich das richtig, dass der Unternehmer (Regelbesteuerung), der das Wirtschaftsgut angeschafft hat und vom Finanzamt dafür eine höhere Umsatzsteuer als 250 € erstattet bekommen hat, der nun im Folgejahr als Kleinunternehmer tätig ist, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt anteilig wieder abführen muss? Das wäre doch eher zu seinen Ungunsten. Er müsste im Ergebnis dessen auch die AfA ändern und diese ab dem betreffenden Jahr im brutto führen? Ist dem so?

MfG
Sabine

Hi !

Verstehe ich das richtig, dass der Unternehmer
(Regelbesteuerung), der das Wirtschaftsgut angeschafft hat und
vom Finanzamt dafür eine höhere Umsatzsteuer als 250 €
erstattet bekommen hat, der nun im Folgejahr als
Kleinunternehmer tätig ist, diese Umsatzsteuer an das
Finanzamt anteilig wieder abführen muss?

Genau so ist das gemeint.

Das wäre doch eher zu seinen Ungunsten.

Nicht nur „eher“. Das ist zu seinen Ungunsten. Aber an wie vielen Stellen in den Steuergesetzen ist schon mal was zu Gunsten der Steuerpflichtigen geregelt? :-}

Er müsste im Ergebnis dessen auch die AfA
ändern und diese ab dem betreffenden Jahr im brutto führen?
Ist dem so?

Nein. Die Berichtung der Umsatzsteuer führt einkommensteuerrechtlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten. Es handelt sich vielmehr um sofort abzugsfähigen Aufwand.

Dazu findet man in den Kommentaren sinngemäß folgende Worte:

„Nach § 9b Abs. 2 EStG berühren die Berichtigungsbeträge nach § 15a die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts nicht. Gem. § 9b Abs. 2 EStG sind die nach § 15a zu vergütenden Vorsteuermehrbeträge als Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen, die zurückzuzahlenden Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (§ 11 EStG) zu behandeln. Dadurch wird die zu hohe bzw. zu niedrige AfA - wenn auch zeitversetzt - im Ergebnis korrigiert.
§ 9b Abs. 2 EStG dient der Vereinfachung: Um eine rückwirkende Korrektur von Bilanzansätzen und AfA zur Berücksichtigung der nachträglichen Erhöhung oder Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu vermeiden, wird aus Vereinfachungsgründen eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgswirksam behandelt (vgl. BFH v. 26.3.1992, IV R 121/90, BStBl II 1992, 1038).“

Ich denke mal, dies sollte die Frage klären.

BARUL76