Berichtigung Umsatzsteuer aus vorherigen Jahren

Moin Leute,
folgende Geschichte:

Einem Kleingewerbetreibender (macht jährlich Einnahmen/Überschussrechnung und führt Umsatzsteuer ab, bzw. lässt sich Vorsteuer erstatten) sind mehrere Ungereimtheiten auf seinen Kontoauszügen für die letzten 3 Jahre (2002-2004) aufgefallen. D.h. soviel wie dass auf den Auszügen Umsätze aufgeführt sind wofür keine Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Das möchte der Händler nun berichtigen und die zuwenig bezahlte Steuer nachzahlen. Ist dies so ohne weiteres möglich? Die Steuerbescheide liegen ja vor, zwar unter Vorbehalt (§164) aber die Steuer wurde darin ja schon festgesetzt.

Hat der Händler evtl. mit Schwierigkeiten des Finanzamts zu rechnen? Ich denke da an Verdacht auf Steuerhinterziehung o.ä.

Der Händler möchte lieber jetzt zahlen, anstatt bei einer Betriebsprüfung unangenehm aufzufallen. Ich denke dann wär´s zu spät.

Was prüft ein Steuerprüfer überhaupt? Ich denke Eingangsrechnung für die Vorsteuer und Umsätze auf den Konten auf jedenfall, oder?

Auch die Ausgangsrechnungen welche man an den Endverbraucher geschickt hat?

Danke und schöne Weihnachten noch!

Servus mezo,

dieses ist ein typischer Fall für eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO (Abgabenordnung) - im Original zur Lektüre empfohlen.

Unabhängig von der mit viel Brimborium durch die Medien gegangenen Nacherklärungsfrist für verschwiegene Einkünfte aus Kapitalvermögen und dem in diesem Zusammenhang den gewesenen Hinterziehern eingeräumten Spezialtarif mit Extrarabatt besteht immer die Möglichkeit, nicht richtig erklärte Einkünfte und Umsätze nachträglich zu berichtigen. In dem Umfang, in dem die Berichtigung erfolgt, ist der reuige Sünder straffrei.

Formal heißt das erstmal: USt erklären und wie üblich auch bezahlen, ohne dass ein Bescheid ergeht. ESt, ggf. GewSt etc. erklären und die im ergehenden Bescheid festgesetzte Steuer bezahlen. Wichtig aber: Die eingereichten berichtigten Erklärungen mit einem Brieflein versehen, in dem explizit von einer Selbstanzeige im Sinn des § 371 AO die Rede ist. Im übrigen beschreiben, wie es dazu gekommen ist.

Wenn der Sachbearbeiter, der den Vorgang in die Hand nimmt, dabei zu der Überzeugung kommt, dass dieser Vorgang darauf schließen lässt, dass das Unternehmen in seiner gegebenen Organisation und Komplexität es erforderlich macht, künftig Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen, wird man ihn kaum von was anderem überzeugen können. Das ist aber eher unwahrscheinlich.

Ebenfalls wird es kaum möglich sein, dem zu widersprechen, wenn in der Folge eine Außenprüfung angeordnet wird. Ist dann halt so.

Aber wie gesagt: In dem Umfang, in dem der StPfl die Berichtigung vornimmt, bevor die Behörde aktiv geworden ist (und nur dann, nicht wenn der Prüfer bereits am Tisch sitzt), bleibt die ganze Chose ohne Strafe.

Was prüft ein Steuerprüfer überhaupt? Ich denke
Eingangsrechnung für die Vorsteuer und Umsätze auf den Konten
auf jedenfall, oder?

Das liegt weitgehend in seinem Ermessen. Wenn im vorliegenden Fall eine Außenprüfung angesetzt wird, wird er sich um sämtliche Geldeingänge kümmern - auch im Bereich Bargeld/Kasse. Ferner um die Plausibilität der Entnahmen im Verhältnis zum Bedarf für die Lebensführung.

Auch die Ausgangsrechnungen welche man an den Endverbraucher
geschickt hat?

Das ist ein beliebtes Spiel, seit die Vorschriften für deren Erstellung so detailliert sind, dass man Lücken und Akrobatik leicht dingfest machen kann.

Ausgaben generell auf Plausibilität und Stichproben im Einzelnen. Gerne genommen: Kontrollmitteilungen betreffend Eingangsrechnungen von Dienstleistern und Subunternehmern, die selber auch den Eindruck von Überschussrechnern machen.

Wenn Reisekosten und Bewirtungen eine bedeutende Rolle spielen, kann man da immer was finden.

PKW-Privatnutzung ist ein Thema.

Alles, was Ausland heißt, ist UStlich ziemlich interessant.

Ach, es gibt vieles, was die Prüfer zu richtig rentablen Beamten macht…

Schöne Grüße

MM

Hi Martin,
danke für die ausführliche Antwort.

Ein paar Fragen fallen mir dazu noch ein.
Also um mal etwas konkreter zu werden, es geht um ca. 1000,- € Umsatzsteuer aus 3 Jahren die nun im Rahmen der Selbstanzeige nachgeholt werden sollen. Der Händler betreibt das Gewerbe als Nebenerwerb, erwirtschaftet etwa 40-50000,- Umsatz pro Jahr. Einkommenssteuer oder andere Steuern kommen nicht hinzu, der Händler liegt trotz der Berichtigung noch unter dem Freibetrag.

Sollten jetzt für die 3 Jahre neue Anträge eingereicht werden oder reicht ein Brief mit entsprechendem Anschreiben und Bezeichnung der Summen?

Womit wäre zu rechnen, wenn die Ausgangsrechnungen (insbesondere aus den Jahren 2002 u. 2003) möglicherweise nicht den Anforderungen entsprechen?

Zu den Umsätzen, von denen jetzt die Steuer nachbezahlt werden soll, existieren keine Ausgangsrechnungen sondern nur die Buchungen auf den Konten. Reicht für diese Umsätze eine Aufstellung der jeweiligen Beträge und dazugehöriger Umsatzsteuer sowie Buchungsdatum?

Grüsse

Servus nochmal,

Sollten jetzt für die 3 Jahre neue Anträge eingereicht werden
oder reicht ein Brief mit entsprechendem Anschreiben und
Bezeichnung der Summen?

Eine Formvorschrift gibts dazu nicht, man kann das grundsätzlich auch ohne die amtlichen Formulare machen. Das ist aber ein Elendshaufen Arbeit, wenn mans eindeutig formulieren will. Ich stell mir das grade als freien Text vor:

"In der Überschussrechnung sind zu ersetzen:
(a) Einnahmen 35.716 € durch Einnahmen 36.716 €
(b) Eingenommene USt 5.714,56 € durch Eingenommene USt 5.874,56 €
© Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.678,17 € durch 6.838,17 €.

In der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung sind zu ersetzen:
(etc. etc. etc., dann noch die USt1A rauf und runter bis zur Zahllast)."

Womit wäre zu rechnen, wenn die Ausgangsrechnungen
(insbesondere aus den Jahren 2002 u. 2003) möglicherweise
nicht den Anforderungen entsprechen?

Der einschlägige § 26a UStG, der u.a. das Ausstellen von unvollständigen Rechnungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht, existiert in dieser Form erst seit dem 23.07.2004. Vorher waren die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen nur von Bedeutung, wenn wegen einer fehlerhaften Rechnung dem Fiskus etwas verloren gegangen ist.

Unabhängig davon gehört auch noch mit dem 26a zur Verfolgung einer OWi der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn ich mir da so anschaue, was für ein Müll jeden Tag „online“ abgerechnet wird, auch von namhaften Unternehmen, halte ich es für ziemlich wenig wahrscheinlich, dass ein paar Patzer in diesem Bereich für sich allein überhaupt aufgegriffen werden - insbesondere, wenn man zeigen kann, dass in der folgenden Zeit alles besser gemacht worden ist.

Zu den Umsätzen, von denen jetzt die Steuer nachbezahlt werden
soll, existieren keine Ausgangsrechnungen sondern nur die
Buchungen auf den Konten. Reicht für diese Umsätze eine
Aufstellung der jeweiligen Beträge und dazugehöriger
Umsatzsteuer sowie Buchungsdatum?

Zwingend vorgeschrieben ist nicht einmal eine solche: Berichtigt werden müssen ja lediglich die erklärten Umsätze, Einnahmen etc.

Andererseits kann eine entsprechende Aufstellung dazu beitragen, dass nicht von vornherein der Eindruck eines mehr oder weniger heillosen Chaos entsteht.

Wie in sehr vielen Fällen ist es allerdings sicher nicht verkehrt, wenn sich ein Steuerpflichtiger in dieser Situation zuerst entscheidet, ob er die Schiene „mundgerechte Maximalkollaboration“ oder die Schiene „Erfüllung der minimalen gesetzlichen Anforderungen“ fahren will. Mischungen aus den beiden Strategien können leicht zu Überraschungen führen. Wenn einer z.B. von sich aus mundgerecht aufbereitete Details zu den Geschäften aufführt, die er ohne Rechnung gemacht hat, und vielleicht gar noch Kopien der Auszüge beifügt, aber dann plötzlich die Namen der Auftraggeber der Überweisungen schwärzt, käme mir das schon ziemlich seltsam vor.

Alldieweil es nicht so unwahrscheinlich ist, dass in dieser oder jener Weise aus dem ganzen Vorgang eine Kontrollmitteilung entsteht, kann es allemal sinnvoll sein, nach erfolgtem Eingang der Selbstanzeige beim FA denjenigen kurz zu informieren, der seinerzeit o.R. bezahlt hat…

Schöne Grüße

MM