Servus mezo,
dieses ist ein typischer Fall für eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO (Abgabenordnung) - im Original zur Lektüre empfohlen.
Unabhängig von der mit viel Brimborium durch die Medien gegangenen Nacherklärungsfrist für verschwiegene Einkünfte aus Kapitalvermögen und dem in diesem Zusammenhang den gewesenen Hinterziehern eingeräumten Spezialtarif mit Extrarabatt besteht immer die Möglichkeit, nicht richtig erklärte Einkünfte und Umsätze nachträglich zu berichtigen. In dem Umfang, in dem die Berichtigung erfolgt, ist der reuige Sünder straffrei.
Formal heißt das erstmal: USt erklären und wie üblich auch bezahlen, ohne dass ein Bescheid ergeht. ESt, ggf. GewSt etc. erklären und die im ergehenden Bescheid festgesetzte Steuer bezahlen. Wichtig aber: Die eingereichten berichtigten Erklärungen mit einem Brieflein versehen, in dem explizit von einer Selbstanzeige im Sinn des § 371 AO die Rede ist. Im übrigen beschreiben, wie es dazu gekommen ist.
Wenn der Sachbearbeiter, der den Vorgang in die Hand nimmt, dabei zu der Überzeugung kommt, dass dieser Vorgang darauf schließen lässt, dass das Unternehmen in seiner gegebenen Organisation und Komplexität es erforderlich macht, künftig Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen, wird man ihn kaum von was anderem überzeugen können. Das ist aber eher unwahrscheinlich.
Ebenfalls wird es kaum möglich sein, dem zu widersprechen, wenn in der Folge eine Außenprüfung angeordnet wird. Ist dann halt so.
Aber wie gesagt: In dem Umfang, in dem der StPfl die Berichtigung vornimmt, bevor die Behörde aktiv geworden ist (und nur dann, nicht wenn der Prüfer bereits am Tisch sitzt), bleibt die ganze Chose ohne Strafe.
Was prüft ein Steuerprüfer überhaupt? Ich denke
Eingangsrechnung für die Vorsteuer und Umsätze auf den Konten
auf jedenfall, oder?
Das liegt weitgehend in seinem Ermessen. Wenn im vorliegenden Fall eine Außenprüfung angesetzt wird, wird er sich um sämtliche Geldeingänge kümmern - auch im Bereich Bargeld/Kasse. Ferner um die Plausibilität der Entnahmen im Verhältnis zum Bedarf für die Lebensführung.
Auch die Ausgangsrechnungen welche man an den Endverbraucher
geschickt hat?
Das ist ein beliebtes Spiel, seit die Vorschriften für deren Erstellung so detailliert sind, dass man Lücken und Akrobatik leicht dingfest machen kann.
Ausgaben generell auf Plausibilität und Stichproben im Einzelnen. Gerne genommen: Kontrollmitteilungen betreffend Eingangsrechnungen von Dienstleistern und Subunternehmern, die selber auch den Eindruck von Überschussrechnern machen.
Wenn Reisekosten und Bewirtungen eine bedeutende Rolle spielen, kann man da immer was finden.
PKW-Privatnutzung ist ein Thema.
Alles, was Ausland heißt, ist UStlich ziemlich interessant.
Ach, es gibt vieles, was die Prüfer zu richtig rentablen Beamten macht…
Schöne Grüße
MM