Meine lieben Steuerexperten, ein Unternehmer hat unbewußt die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt immer mit 16 % statt 7 % angegeben in allen Erklärungen. Kann der U. da noch was richten und gibt es Verjährungsfristen bezüglicher Berichtigungen? Wie sieht es denn aus mit den Einkommenssteuerbescheiden. Muss der U. die auch berichtigen oder geht das automatisch? Herzlichen Dank im voraus an die Schlauen. Gruß Amelie
Meine lieben Steuerexperten, ein Unternehmer hat unbewußt die
Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt immer mit 16 % statt 7 %
angegeben in allen Erklärungen.
Irgendwie habe ich den Eindruck, diesen Artikel schonmal gelesen zu haben
(Zugegebenermaßen ist die Antwort auch schon mal da gewesen, allerdings nicht von mir)
Entscheident ist, ob das Unternehmen auch auf den Rechnungen 16 % ausgewiesen hat. Auch unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet. Falls dem so ist, mach eine Korrektur keinen Sinn. Denn selbstverständlich kann nicht nur die Umsatzsteuererklärung geändert werden -> auch die Rechnungen an die Kunden müssen korrigiert werden (von den Kunden 16 % kassieren und 7 % ans Finanzamt weitergeben funktioniert leider nicht (legal zumindest)).
Grüße
Joshua
Servus Amelie,
erstmal zur Einkommensteuer: Da ändert sich dann nichts, wenn der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung (und nicht per Bilanz & GuV) ermittelt wird.
Dann zur USt:
Wenn keine Rechnungen mit dem Ausweis von 16% USt geschrieben worden sind, kommt eine Änderung der USt in Frage. Die abgegebenen USt-Erklärungen entsprechen einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wenn jetzt keine Abrechnungen zur USt ergangen sind, die eventuell nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (selten), können die USt-Erklärungen unter Umständen geändert werden, solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (normalerweise vier Jahre nach dem Entstehen der Steuer = 31.12. des Jahres, auf das sie sich bezieht). Eine Änderung geht aber bloß, wenn das FA mitspielt - wenn sie nämlich im Rahmen der abschließenden Prüfung des fraglichen Zeitraums stattfindet. Ein Anspruch darauf besteht nicht, weil mit der Zugrundelegung eines zu hohen Steuersatzes bei der Steuererklärung den Steuerpflichtigen ein „grobes Verschulden“ daran trifft, dass die Steuer nicht richtig festgesetzt werden konnte. Wobei man sich über die Frage des groben Verschuldens streiten kann, wenn etwa mit der Steuererklärung eine Überschussrechnung vorgelegt wurde, auf der z.B. steht „Ermittlung des Gewinns aus der Tätigkeit als Konzertpianist“: Damit hätte der Steuerpflichtige bereits mit der Steuererklärung alle notwendigen Angaben gemacht, die seinen Irrtum ohne weiteres erkennbar machten, so dass ihn kein grobes Verschulden daran trifft, dass das FA seinem Irrtum gefolgt ist. Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung muss dann eine Änderung auch dann auf einfachen Nachweis des Sachverhalts hin (sprich: Vorlage der nötigen Unterlagen) erfolgen, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen geht.
So. Wenn jetzt auf Rechnungen 16% USt ausgewiesen worden sind, müssen die nur dann nicht abgeführt werden, wenn die fraglichen Rechnungen berichtigt werden. Ob das dann für den Unternehmer auf ein Nullsummenspiel hinausläuft, hängt davon ab, ob die Entgelte „netto“ oder „brutto“ vereinbart waren.
Schöne Grüße
MM