Berichtigungspflicht?

Hallo!

Folgendes Problem:

  1. Insth-Rückstellung §249 I Nr.1 HGB ist Pflicht, wenn im 1. Quartal nachgeholt wird: HB und StB

  2. Wenn HB früher aufgestellt wird, kann m. E. nur dieser Kenntnisstand zugrundliegen.

  3. Wird Insth.-maßnahme nun erst im April fertig, besteht in der HB noch immer ein Wahlrecht (§249 (1) Satz 3 HGB. In der StB jedoch ein Passivierungsverbot.

Frage: Muss bei der StB eine spätere bessere (hier: „schlechtere“) Erkenntnis über den späteren Zeitpunkt der Maßnahme zu einer Bilanzberichtigung führen? Immerhin ist keiner verpflichtet, eine echte Steuerbilanz aufzustellen und die HB weist nach letztem Kenntnisstand zutreffend eine Pflichtrückstellung aus, wäre also nicht falsch. Objektiv darf die Rückstellung jedoch nicht in die StB.

Was meint ihr?

Ciao!
Nemo

rehi nemo,

Frage: Muss bei der StB eine spätere bessere (hier:
„schlechtere“) Erkenntnis über den späteren Zeitpunkt der
Maßnahme zu einer Bilanzberichtigung führen? Immerhin ist
keiner verpflichtet, eine echte Steuerbilanz aufzustellen und
die HB weist nach letztem Kenntnisstand zutreffend eine
Pflichtrückstellung aus, wäre also nicht falsch. Objektiv darf
die Rückstellung jedoch nicht in die StB.

hi,

die frage ist doch, ist die rückstellung in der HB nun noch pflicht- oder wahlansatz?

wenn pflichtansatz auf passivseite, dann passivierungsgebot.
wenn wahlansatz auf passivseite, dann passivierungsVERbot in der steuerbilanz.

die umgekehrte maßgeblichkeit kann hier m.E. nicht gelten, da diese ja für die fälle gedacht ist, das in der HB sich steuerlich zulässige passivierungen auch niederschlagen (§7g). hierzu gibt es ja im HGB ein paar öffnungsklauseln die hier immer wieder auf die steuerliche bilanz hinweisen. umgekehrt würde es ja „käsekuchen mit sahne“ geben, wenn man:

a) handelsrechtlich pflichten und
b) handelsrechtliche wahlrechte hat

aber b) nicht nutzen kann, da in der steuerbilanz die b) nicht angesetzt werden dürfen und über die umgekehrte maßgeblichkeit wieder aus der HB müssen… dann wäre genau genommen als wahlrechte des HGB nonsense … oder?

es kommt also auf die erstellung der HB an, wenn vor 31.3. erstellt, dann rein mit der rückstellung.

wenn nun die SB nach dem stichtag geprüft wird, ergibt sich der falsche bilanzansatz der berichtigt werden muss. entweder ist die SB noch gar nicht erstellt, dann erfolgt gar kein ansatz oder die bilanz liegt der veranlagung schon vor, dann ist die berichtigung zwingend und auch sicherlich ohne probleme, da die bescheide hierzu noch laaaaaaaaaaange nicht in der lfd. festsetzungsfrist sind.

na, mal gucken, ob du dich dem anschliessen kannst und ich feststellen kann, das mein bilanz-unterricht auch was gebracht hat :wink:

gruss und gute nacht nun!

vom showbee

Hi, Nemo,

nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nicht für handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte. Besteht ein handelsrechtliches Bilanzierungswahlrecht ohne ausdrücklichen steuerlichen Bilanzierungsvorbehalt, so drängen nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom 3.2.1969, BStBl II, S 291) übergeordnete Grundsätze der steuerlichen Gewinnermitllung das Maßgeblichkeitsprinzip zurück.

Wenn keine Steuerbilanz aufgestellt ist, habe ich eine Einheitsbilanz. Die Handelsbilanz ist dann im Prinzip auch die Steuerbilanz. Für den Fall müßte grundsätzlich nur außerbilanzielle Korrektur, ansonsten zwingend Bilanzberichtigung erfolgen.

In der Praxis kann ich mir dein Problem allerdings nur schwer vorstellen. Wer hat seine Steuerbilanz vor dem 31.03. aufgestellt und braucht dazu noch den Grundsatz der besseren Erkenntnis?

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Ein Bilanzansatz ist falsch, wenn er unrichtig ist. Unrichtig ist ein Bilanzansatz dann, wenn er objektiv unzutreffend ist und der Bilanzaufsteller die maßgebliche Tatsache kannte (subjektiver Fehler). Ist die maßgebliche Tatsache nicht bekannt, liegt m. E. keine falsche HB vor.

Dieselben Grundsätze müssen auch für die StB gelten.

Nun stellt sich nur noch die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend ist. Und in meinem Beispielsfall sollten HB=StB bereits so deutlich vor dem 31.3. fertig sein, dass davon auszugehen war, dass fristgerecht fertiggestellt würde. Wenn danach eine unvorhersehbare (schädliche) Verzögerung eintritt, ist doch die StB nicht plötzlich rückwirkend falsch. Oder denkst Du darüber anders? Man beurteilt die Rückstellungsgrundlage doch einmalig am Tag der Bilanzaufstellung. An diesem Tag lag einwandfrei eine Pflichtrückstellung vor.

Hintergrund könnte beispielsweise eine ausnahmsweise freiwillige Bilanzberichtigung sein, weil man per 31.12.2000 noch dringend eine Bilanzänderung vornehmen muss (§7g) - Alles klar? :wink:

Ciao!
Nemo

Hallo!

Ein Bilanzansatz ist falsch, wenn er unrichtig ist. Unrichtig
ist ein Bilanzansatz dann, wenn er objektiv unzutreffend ist
und der Bilanzaufsteller die maßgebliche Tatsache kannte
(subjektiver Fehler). Ist die maßgebliche Tatsache nicht
bekannt, liegt m. E. keine falsche HB vor.

Dieselben Grundsätze müssen auch für die StB gelten.

Hi,

du bekommst das mit Sicherheit nicht durch. Die Bilanzberichtigung ist ja kein einseitiges Instrument, sondern steht gerade auch der Finanzverwaltung im Fall der Betriebsprüfung als Änderungsvorschrift zur Verfügung.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz greift nur temporär bis zum 31.03., da danach beabsichtigtes Handeln unterstellt werden kann. Jeder, der sein Zeug erst im Mai, August oder im November fertig bekommt, aber bei Aufstellung der Bilanz davon ausging, in den zeitlichen Grenzen zu liegen, könnte dann so handeln, weil der Nachweis, ob die Bilanz tatsächlich vor dem 31.03. aufgestellt wurde, nicht schlüssig erbracht werden kann. Der prima-facie-Beweis (erster Anschein) reicht der Finanzverwaltung aus, den Vorgang zu kippen. Weil die Vorschrift aus Sicht des Handelsrechts nicht systemgerecht ist - es gibt dort keine Rückstellung mit aufschiebend bedingtem Widerruf - kann steuerlich nicht auf den Zeitpunkt der Willensbildung in der Handelsbilanz abgestellt werden. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird „mutwillig“ durchbrochen. Auch umgekehrte Maßgeblichkeit kommt schließlich nicht zum Zug, weil sie an dieser Stelle nicht gewollt ist. Im Grunde eine gesetzliche Farce.

Gruß
Wolfgang

Zweifel…
Hallo nochmal!

Bilanzberichtigung ist ja kein einseitiges Instrument, sondern
steht gerade auch der Finanzverwaltung im Fall der
Betriebsprüfung als Änderungsvorschrift zur Verfügung.

In diesem Punkt bin ich nun wirklich nicht Deiner Auffassung. Eine Berichtigung von Bilanzen ist nur möglich, soweit ein falscher (unzulässiger) Bilanzansatz vorliegt und dieser auch verfahrensrechtlich korrigiert werden darf (§§129,164,165,172ff.AO).

Eine zwangsweise und richtig nach §249(1)1Nr.1 HGB iVm. §5(1)1EStG gebildete Rückstellung kann m. E. nicht rückwirkend wegen besserer Erkenntnisse umgedeutet werden in eine solche nach §249(1)3 HGB, die steuerlich unzulässig wäre. Wenn die aufgestellte Bilanz richtig war, ist eine Bilanzberichtigung ausgeschlossen.

Möglicherweise kommt aber ein rückwirkendes Ereignis (Wegfall der Bedingung §175AO) bei der Steuerfestsetzung in Betracht.

Ciao!
Nemo