rehi nemo,
Frage: Muss bei der StB eine spätere bessere (hier:
„schlechtere“) Erkenntnis über den späteren Zeitpunkt der
Maßnahme zu einer Bilanzberichtigung führen? Immerhin ist
keiner verpflichtet, eine echte Steuerbilanz aufzustellen und
die HB weist nach letztem Kenntnisstand zutreffend eine
Pflichtrückstellung aus, wäre also nicht falsch. Objektiv darf
die Rückstellung jedoch nicht in die StB.
hi,
die frage ist doch, ist die rückstellung in der HB nun noch pflicht- oder wahlansatz?
wenn pflichtansatz auf passivseite, dann passivierungsgebot.
wenn wahlansatz auf passivseite, dann passivierungsVERbot in der steuerbilanz.
die umgekehrte maßgeblichkeit kann hier m.E. nicht gelten, da diese ja für die fälle gedacht ist, das in der HB sich steuerlich zulässige passivierungen auch niederschlagen (§7g). hierzu gibt es ja im HGB ein paar öffnungsklauseln die hier immer wieder auf die steuerliche bilanz hinweisen. umgekehrt würde es ja „käsekuchen mit sahne“ geben, wenn man:
a) handelsrechtlich pflichten und
b) handelsrechtliche wahlrechte hat
aber b) nicht nutzen kann, da in der steuerbilanz die b) nicht angesetzt werden dürfen und über die umgekehrte maßgeblichkeit wieder aus der HB müssen… dann wäre genau genommen als wahlrechte des HGB nonsense … oder?
es kommt also auf die erstellung der HB an, wenn vor 31.3. erstellt, dann rein mit der rückstellung.
wenn nun die SB nach dem stichtag geprüft wird, ergibt sich der falsche bilanzansatz der berichtigt werden muss. entweder ist die SB noch gar nicht erstellt, dann erfolgt gar kein ansatz oder die bilanz liegt der veranlagung schon vor, dann ist die berichtigung zwingend und auch sicherlich ohne probleme, da die bescheide hierzu noch laaaaaaaaaaange nicht in der lfd. festsetzungsfrist sind.
na, mal gucken, ob du dich dem anschliessen kannst und ich feststellen kann, das mein bilanz-unterricht auch was gebracht hat 
gruss und gute nacht nun!
vom showbee