Bin mir nicht sicher, ob das hier das richtige Forum ist, habe aber kein „Baurecht“ gefunden.
Jemand möchte sich eine Doppelhaushälfte bauen lassen und plant den Stellplatz. Laut Berliner Bauordnung darf ein Carport direkt an der Grenze erstellt werden. Bei einem überdachten Carport ragt das Dach allerdings ein wenig über die Pfosten hinaus, so dass zwischen der eigentlichen Grenze und Pfosten ein kleiner Abstand ist, vielleicht 20cm. Wenn der Carport nun auch noch einen integrierten Abstellraum bekommen soll, wird dessen Wand zwischen den Pfosten eingesetzt und wäre somit ebenfalls ca. 20cm von der Grenze entfernt.
Ist das erlaubt? Entsteht dadurch nicht eine schwer zu reinigende „Dreckecke“? In anderen Bauordnungen hat jemand gefunden, dass entweder direkt an die Grenze gebaut werden muss oder mindestens einen Meter weg - so einen Passus konnte er allerdings in der Berliner Bauordnung nicht finden - da steht lediglich, dass für Carports die sonst üblichen drei Meter Mindestabstand nicht gelten.
Jemand würde sich sehr über helfende Antworten freuen. Er würde das auch gerne persönlich klären, nur sind die Sprechstunden des Bauamtes - wie meistens bei Behörden - ziemlich Arbeitnehmer-unfreundlich.
es gibt keine Mindestabstände, die einzuhalten wären, wenn NICHT direkt auf Grenze gebaut wird, etwa um Unterhaltungsmaßnahmen an der Wandseite durchzuführen.
Dazu kann(und darf) man das Nachbargrundstück betreten (das sogen. Leiter- und Hammerschlagrecht).
Es ist aber zulässig(und eigentlich auch gewollt!) Nachbar setzt seinen Carport direkt Wand an Wand. Die zum Nachbarn zeigende Seite ist dann einseitig unzugänglich.
Wenn man das nicht will,dann steht es jedem frei,den Carport weiter von Grenzlinie wegzurücken. Grenzbebauung ist ja schließlich die AUSNAHME, die bei Einhaltung bestimmter Längen-und Höhenmaße ausnahmsweise gestattet wird. Und streng genommen NUR für Carport OHNE Geräteschuppen.
§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück sind jeweils
eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht,
ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, und
ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig.
-> Der Grenzabstand muss entweder 0 oder mindestens q m betragen.