Eine kleine Frage zum Schulrecht in Berlin.
Wie lange gilt die Schulpflicht.
Ich weiß, viele sagen 10 Jahre. Das dachte ich auch immer, aber inzwischen meinte eine Lehrerin es seien 11 und nach dem Studium einiger Ratgeber, bin ich mir ausgesprochen unsicher.
Wenn also jemand eine wirklich fundierte Antwort zur Hand hat, wäre ich ausgesprochen dankbar.
In Berlin besteht eine zehnjährige allgemeine Schulpflicht sowie eine Pflicht zum Besuch der Berufsschule für die Dauer der Berufsausbildung. Für Schüler die keine Berufsausbildung machen
gilt: Wer keine Ausbildungsstelle findet, muss in der Regel noch ein 11. Schuljahr machen! (-> (3))
Aber ein Arbeitsvertrag als „Ungelernter“ kann meines Wissens zur Befreiung vom 11. Schuljahr führen.
Die Idee dahinter: Bevor du als Jugendlicher ohne Job ein Jahr vergammelst gehst du noch ein Jahr auf die Berufsschule. Man kann sich aus verschiedenen praxisorientierte Kurse seine Richtung heraussuchen z.B. Metallverarbeitung
aus dem Gesetz:
Berufsschulpflicht
(1) Wer in eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintritt, hat
bis zu deren Beendigung die Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtig ist auch,
wer sich in einem Berufsbildungsverhältnis befindet, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen
Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird,
wer sich im ersten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Dienstes
befindet; Umfang und Verteilung des Berufsschulunterrichts werden im Einvernehmen
mit den beteiligten Mitgliedern des Senats festgelegt.
(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche
Erstausbildung vorbereitenden Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer (berufsvorbereitender
Lehrgang) teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und im Anschluss daran weder in eine
Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 noch in einen berufsvorbereitenden Lehrgang im
Sinne des Absatzes 2 noch in ein Arbeitsverhältnis eintritt noch einen anderen Zweig der
Oberschule besucht, ist verpflichtet, im 11. Schuljahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr
oder einen anderen Vollzeitlehrgang an der Berufsschule zu besuchen.
(4) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, sofern
die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder
die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann von der Berufsschulpflicht befreien, wenn
der Auszubildende eine Berufsschule außerhalb des Landes Berlin besucht.
(6) Wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des einfachen
oder mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes oder
des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes befindet, wer eine Berufsausbildung zum Polizeivollzugsbeamten
der Schutzpolizei erhält oder wer in einem Medizinalfachberuf ausgebildet
wird, ist von der Berufsschulpflicht befreit.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ää,laut meines wissensstandes gilt die schulpflicht bis 18.
deswegen muss auch jeder unter 18 zur schule,sei es weiterführende schule(gymnasium),berufsvorbereitungsjahr,oder berufsschule…
wenn ich irre,sagts mir:smile:
Dankeschön.
Jetzt weiß ich ja bescheid.
Danke für Deine rasche Antwort.
Hast Du den ganzen Gesetzestext abgetippt oder hattest Du den schon irgendwo in digitaler Form zu Hand?
Jetzt weiß ich ja bescheid.
Danke für Deine rasche Antwort.
Hast Du den ganzen Gesetzestext abgetippt oder hattest Du den
schon irgendwo in digitaler Form zu Hand?