Wenn beide Elternteile sich gegenseitig als Erben einsetzen, ist der jeweils überlebende Elternteil doch alleine erbberechtigt, oder kriegt das Kind/die Kinder immer noch den Pflichtteil?
Und, angenommen, sie haben kein solches Berliner Testament abgeschlossen, bekommt dann das Kind alles und der überlebende Elternteil nicht?
Wenn normaler Güterstand besteht: Wird das Sparbuch, das z.B. auf den Namen des Vaters lautet, als gemeinsames Vermögen angesehen (da ja Gütergemeinschaft besteht) oder nur als das des Vaters (da es ja auf ihn lautet).
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Günther
Hallo
wenn die Ehepartner sich gegenseitig als Erben einsetzen bekommen die Kinder nur den Pflichtteil. Ist kein Testament da und es besteht Gütergemeinschaft gehört die Hälfte dem Ehepartner und von der restlichen Hälfte erbt er wiederum die Hälfte, so dass ein Viertel für die Kinder ist.
falsch
hallo,
wenn die Ehepartner sich gegenseitig als Erben einsetzen
bekommen die Kinder nur den Pflichtteil.
wenn sich die eheleute gegenseitig als erben einsetzen, bekommt der überlebende ehepartner alles und das kind erstmal nichts - es sei denn, das kind ficht das testament an. aber dann gilt eben nicht mehr das berliner testament, sondern die gesetzliche erbfolge.
manchmal wird empfohlen, in das berliner testament die klausel aufzunehmen, dass die nacherben, sollten sie das testament anfechten, nur den pflichtteil bekommen.
Ist kein Testament da
und es besteht Gütergemeinschaft …
… gilt die gesetzliche erbfolge (http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/erb-und-erb…)
gruß
ann
Hallo,
wenn sich die eheleute gegenseitig als erben einsetzen,
bekommt der überlebende ehepartner alles und das kind
erstmal nichts - es sei denn, das kind ficht das
testament an. aber dann gilt eben nicht mehr das berliner
testament, sondern die gesetzliche erbfolge.
http://www.absolutad.com/gallery/originals_bullshit1…
Seit wann muss man das Testament anfechten, wenn man den Pflichtteil will, weil man enterbt wurde?
manchmal wird empfohlen, in das berliner testament die klausel
aufzunehmen, dass die nacherben, sollten sie das testament
anfechten, nur den pflichtteil bekommen.
Nein, da steht immer, dass die Kinder, wenn sie ihren Pflichtteil bei dem überlebenden Ehegatten geltend machen, dann auch nach dessen Tod enterbt sind (d.h. nur den Pflichtteil bekommen), während die Kinder, die artig gewartet hatten, bis beide das Zeitliche gesegnet haben, dann quasi das Doppelte erwartet - sofern nicht der überlebende Ehegatte alles in der Zwischenzeit verprasst hat oder es für Heimaufenthalte draufgegangen ist.
Ist kein Testament da
und es besteht Gütergemeinschaft …… gilt die gesetzliche erbfolge
sollte man besser auf einen Artikel verweisen, der Gütergemeinschaft regelt, es sei denn, man wüsste schon, dass der Ursprungsposter Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft verwechselt hat.
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…
VG
EK