Berliner Testament

Mal angenommen, ein Ehepaar hat ein Berliner Testament bei einem Notar hinterlegt. Hier setzen sie sich als gegenseitige Vorerben ein, danach sind die 2 Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt als Nacherben.
Jetzt ist ein Ehepartner verstorben. Der überlebende Partner will nun das Haus verkaufen. Geht daß ohne die Zustimmung der Kinder? Kann er überhaupt verkaufen?

Angenommen das Haus gehört zu 50% der Frau und zu 50% dem Mann

Die Frau ist verstorben, der Ehemann ist laut Berliner Testament der alleinige Erbe.
Also ist jetzt der Mann der 100% Eigentümer und darf mit seinem Eigentum machen was er will, er braucht keine Zustimmung von sonst wem.
Also darf er auch verkaufen.

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Angenommen das Haus Gehört zu 10% Kind1, 10% Kind2, 40% Mann und 40% Frau.
Durch den Todesfall erbt der Mann den Teil der Frau. Ist also Besitzer von 80% des Hauses.
Das Recht zum Verkauf richtet sich dann nach dem Immobilienrecht womit ich mich nicht auskenne.

Angenommen das Haus gehört zu 50% der Frau und zu 50% dem Mann

Die Frau ist verstorben, der Ehemann ist laut Berliner
Testament der alleinige Erbe.
Also ist jetzt der Mann der 100% Eigentümer und darf mit
seinem Eigentum machen was er will, er braucht keine
Zustimmung von sonst wem.
Also darf er auch verkaufen.

stimmt das nicht.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/t…
Ob es ein befreiter oder unbefreiter Vorerbe ist, liesse sich nur klären, wenn dazu eine testamentarische Verfügung bestehen würde.
Ausserdem kann nicht, bei vorhandenen Kindern, weder in der gesetzlichen Erbfolge noch in irgendeiner Testamentform der Pflichtteil umgangen werden. Der Vater wäre also keineswegs zu 100% Erbe.
MfG ramses90

Ich dachte das besondere am Berliner Testament ist es, dass

wenn Mann stirbt kriegt Frau alles.

wenn Frau stirbt kriegt Mann alles.

wenn beide sterben tritt das reguläre Testament in Kraft.

Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament
Zweck des Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Ansonsten würden sie nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte – bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel – des Nachlasses bliebe, was dazu führen könnte, dass größere Vermögenswerte (vor allem gemeinsam erworbenes Grundeigentum) verkauft werden müssen.

Hi safrael, aber in Dem verlinkten Wikiartikel steht doch unter: ZWECK; Abs. 3, dass eben NICHT der Pflichtteilsanspruch durch das Berliner Testament ausgehebelt werden kann.
Lies nochmal nach.
MfG ramses90

Durch den Verkauf des Hauses wird der ja auch nicht ausgehebelt.
Das Haus wird lediglich in Bargeld umgewandelt. Dadurch löst sich das Erbe ja nicht in Luft auf.

Der Verkauf eines Hauses zu Gunsten eines Kaufes einer Wohnung wäre doch plausibel vor allem wenn durch den Tod der Frau das Haus gar nicht mehr gehalten werden kann. Die Differenz muss lediglich auf einem entsprechenden Konto gesichert werden.

hier halt nicht rum, wir wissen nicht welche Bestimmungen im Testament stehen.
Ein unbefreiter Vorerbe kann z.B. mit dem Erbe, egal aus was das besteht, nicht einfach machen was er will. So einfach ist das und ob das Geld durch den Hausverkauf nicht verschwindet, bzw. das Erbe der Kinder schmälern wird, weiss auch niemand im Voraus.
Und warum er das Haus verkaufen will steht doch garnicht im UP, das ist doch reine Interpretationssache von safrael.
ramses90

Aber jetzt mal ehrlich, eine Verkleinerung zwecks Reduzierung der laufenden Kosten nach Todesfall eines Ehepartners ist doch wohl das Nächstliegendste.

Aber vielleicht meldet sich der OP ja mal um ein wenig Licht in die Sache zu bringen.

Hallo,

also ich kenne das Berliner Testament so, dass Der Ehegatte 50% des Eigentums erbt, die Kinder zusammen 50%.
Dann kann bei einem vererbten Haus keiner alleine das Haus verkaufen, alle Erben müssen zustimmen = Problem Erbengemeinschaft.

Wenn Ihr aber ausgemacht hattet, dass der Ehegatte alles erbt, dann kann der natürlich auch allein entscheiden.
Frage ist schlicht, wer ist Besitzer von was, bei Immobilien notfalls im Grundbuchblatt nachschauen, da stehts drin.
Wenn mehrere etwas gemeinsam besitzen, müssen bei den meisten Veränderungen und auch beim Verkauf alle zustimmen (ist wohl ähnlich, wie bei Wohnungseigentümergemeinschaften). Aber da bin ich nicht sicher.

Besser doch mal einen Anwalt fragen. WWW reicht für sowas nicht.

Gruß, Hovke

Hi,

also ich kenne das Berliner Testament so, dass Der Ehegatte
50% des Eigentums erbt, die Kinder zusammen 50%.

dazu wäre kein Testament von nöten, das ist die gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft.

http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament

Dann kann bei einem vererbten Haus keiner alleine das Haus
verkaufen, alle Erben müssen zustimmen = Problem
Erbengemeinschaft.

Man könnte die Auflösung der Erbengemeinschaft betreiben.

Frage ist schlicht, wer ist Besitzer von was, bei Immobilien
notfalls im Grundbuchblatt nachschauen, da stehts drin.

Nö, da steht der Eigentümer drin, nicht der Besitzer. Der Besitzer steht auf dem Klingelschild an der Türe.

Gruß
Tina

Ja, der Mann ist als befreiter Vorerbe eingesetzt und die Kinder sind als Nacherben eingesetzt, so steht es im Testament.

Hallo,

ganz einfach: Ein befreiter Vorerbe darf über die Immobilie verfügen. Das ist genau der springende Punkt der Befreiung.

Und was den ganzen Unfug angeht, der hier durch Vermischung von Erb- und Pflichtteilsrecht verzapft worden ist: Natürlich können die Kinder bei einem Berliner Testament mit faktischer Enterbung im ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen. Sie müssen es aber nicht. Und unabhängig davon, ob sie dies tun oder nicht bleibt der überlebende Ehegatte Alleinerbe! Nur muss er natürlich im Falle geltend gemachter Pflichtteilsansprüche diese finanziell bedienen. D.h. wenn da ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 100.000,-- zu bedienen ist, kann es natürlich sein, dass dafür die Hütte vertickt werden muss, aber das heißt noch lange nicht, dass da ein Erbrecht an dem Haus entstanden wäre. Wenn das Geld anderweitig aufzutreiben ist, dann betrifft es das Haus überhaupt nicht, auch wenn dessen Wert natürlich in die Berechnung des Pflichtteils eingeht.

Gruß vom Wiz

Hallo,

also ich kenne das Berliner Testament so, dass Der Ehegatte
50% des Eigentums erbt, die Kinder zusammen 50%.

Übersetzt heißt das: Du kennst das ‚Berliner Testament‘ genau gar nicht.

Was genau hat Dich zu einer Antwort veranlasst? Glaubst Du, ein wildes Herumraten völliger Laien ist in irgendeiner Weise hilfreich für die Fragesteller hier?

Gruß
loderunner

Danke für die umfangreichen Antworten. Werde in den nächsten Tagen noch einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Gruß Ingeborg

Hallo,

veranlaßt hat mich, nach diesem Gesetz geheiratet und geerbt zu haben.
In der beschriebenen Weise.

Gruß, Hovke

Hallo,

veranlaßt hat mich, nach diesem Gesetz geheiratet und geerbt
zu haben.
In der beschriebenen Weise.

Tja, irgendwo wird wohl der Fehler liegen. Es war entweder kein Berliner Testament oder die Weise ist doch anders gewesen oder Du hast gar nicht verstanden, was das ist. Denn ganz offensichtlich passt das eine nicht zum anderen.
Ich hab’s Dir schon unten geschrieben: erst informieren, dann schreiben. Und nicht: ich hab mal gehört…
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

veranlaßt hat mich, nach diesem Gesetz geheiratet und geerbt
zu haben.

Hi,

ja aber, ein Berliner Testament ist kein Gesetz. Du warst entweder im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hast aufgrunddessen geerbt.

Oder es gab ein Berliner Testament, womit die Verteilung eine andere wäre.

Oder so…

Gruß
Tina