Eheleute A und B haben ein Berliner Testament verfasst.A ist verstorben.Alle Kinder haben ihr Pflichtteil erhalten.Kann B nun ein anderes Testament verfassen, in dem ein Kind (bis auf ein Pflichtteil)vom Erbe nach dem Tod von B ausgeschlossen wird oder gilt nach wie vor das von beiden Elternteilen verfasste Testament?
offensichtlich wurde die einheitslösung gewählt.
die kinder haben den pflichtteil nach a gem. §§ 2303 bgb erhalten. sie sind als schlusserben nach b eingesetzt.
wenn das gem. testament unter einem vorbehalt geschlossen wurde, dass der letztversterbende zu lebzeiten von der verfügung abweichen darf, dann ist die antwort: ja.
wurde dies nicht vereinbart -für eine laienhafte errichtung spricht etwa, dass keine pflichtteilsstrafklausel vereinbart wurde- kann sich der überlebende ehegatte von der verfügung nur lösen, wenn er die erbschaft ausschlägt (hier wohl nicht mehr möglich wegen annahme durch auszahlung des pflichtteils) oder wegen irrtums anficht.
da dies wohl eher nicht in betracht komm, lautet die antwort: nein, die bindungswirkung gilt weiterhin.