Berliner Testament

Hallo,

folgender Fall:

Eheleute haben zwei Kinder und setzen sich per Testament 2001 gegenseitig als alleinigen Erben ein.

Der Erbfall tritt ein,ein Ehegatte verstirbt,das Testament wird
verlesen und von beiden Kindern anerkannt(Pflichtteile werden nicht
gefordert).

Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist im Testament bestimmt,das Sohn A als Ausgleich für geleistete finanzielle Zuwendungen an Sohn B,
das vorhandene Wochenendhaus erben soll.

Der verbleibende Nachlass soll dann zu gleichen Teilen an Sohn A und B
gehen.

Das der überlebende Ehegatte als alleiniger Erbe mit dem Nachlass
nach „Gutdünken“ verfahren kann ist bekannt.

Ist er aber an den gemeinsammen Willen gebunden,das das Wochenendhaus Sohn A im „Endfall“ erben soll oder kann es dieses zu Lebzeiten
verkaufen oder verschenken?

LG Bollfried

Das der überlebende Ehegatte als alleiniger Erbe mit dem
Nachlass
nach „Gutdünken“ verfahren kann ist bekannt.

dass das bekannt ist, ist schön, aber nicht richtig…
es kommt darauf an, welche stellung der überlebende nach dem erstverstorbenen haben soll. die bezeichnung „berliner testament“ hat keine aussagekraft, ob der überlebende vollerbe oder nur (befreiter ?)vorerbe werden sollte.
sollte geregelt sein, dass der überlebende ehegatte vorerbe (trennungslösung) ist, dann werden seine verfügungen über die immobilie im zeitpunkt des nacherbfalls unwirksam, wenn er diese verschenkt (und es keine anstandsschenkung ist) bzw. vom verfügungsverbot nicht befreit wurde, §§ 2113, 2136 bgb.
kann der wille der erblasser nicht ermittelt werden, handelt es sich im zweifel um die einheitslösung, d.h. der überlebende ehegatte wird volleigentümer ohne verfügungsbeschränkungen.

Ist er aber an den gemeinsammen Willen gebunden,das das
Wochenendhaus Sohn A im „Endfall“ erben soll oder kann es
dieses zu Lebzeiten
verkaufen oder verschenken?

auch das lässt sich nicht sagen, ohne den wortlaut der verfügungen und den willen der erblasser zu kennen…
es ist unklar, wie diese bestimmung zu verstehen ist. handelt es sich um ein (aufschiebendes) vorausvermächtnis oder eine teilungsanordnung oder nur eine quotale erbeinsetzung. sollte es sich um die letzten beiden varianten handeln, dann kann der überlebende ehegatte (als vollerbe) darüber verfügen (ohne schadensersatzansprüche o.ä. befürchten zu müssen).

Hallo,

die letzte Verfügung könnte folgenden Wortlaut haben:

"Wir,X und Y setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Nach dem Tode des Überlebenden erbt unser Sohn A das
Wochendhaus für eine schon geleistete finanzielle Zuwendung
an unseren Sohn B.
Der verbleibende Nachlass geht zu gleichen Teilen an Sohn A und B."

LG Bollfried

PS:Ich verstehe diese Bestimmung als Vorausvermächtnis,da Sohn B
schon zu Lebzeiten beider Ehegatten einen Ausgleich erhalten hat,
Sohn A aber erst durch das Testament davon erfahren hat.

PS:Ich verstehe diese Bestimmung als Vorausvermächtnis,

ja, der ansicht könnte man sein (muss man aber nicht; eine alternative ist, dass derjenige, der das haus bekommen soll alleinerbe wird und bzgl. des rests vermächtnisse ausgesprochen wurden… entscheidend ist der wert der immobilie zum „rest“).

wenn man noch weiter unterstellt, dass dieses vermächtnis von der besonderen bindungswirkung des ehegattentestaments umfasst ist (§ 2270 bgb), dann bleibt es grds. einmal dabei, dass der überlebende ehegatte volleigentümer ist und mit seinem vermögen tun und lassen kann, was er möchte. er könnte es also auch verschenken.

allerdings ist der schlusserbe nicht vollkommen schutzlos gestellt, vgl. § 2288 bgb (analog):
der anspruch auf geldersatz würde sich also gegen die erbengemeinschaft (deren mitglied der vermächtnisnehmer selbst ist) richten bzw. subsidiär der anspruch auf herausgabe des geschenks gegen den beschenken (§ 2288 II aE).

einen weitergehenden schutz iSd §§ 2177ff bgb im hinblick auf die verletzung eines anwartschaftsrechts würde mE nach nicht gelten, da das vorausvermächtnis nicht bedingt ist.

Hallo hendrik4u,

vielen Dank für deine Antworten.

LG Bollfried

PS:Es ist halt nur schade,das dem verstorbenen Ehepartner aus
Unkenntnis der rechtlichen Lage der letzte gemeinschaftliche Wille versagt bleibt.
Der Wert der Imobilie wäre eher gering einzuschätzen,da es sich um ein vierzig Jahre altes „Wochenendhäuschen“ (in einer Naherholungssiedlung mit eingeschränktem Nutzungsrecht auf Pachtbasis)handeln würde.