Berliner Testament

Liebe/-r Experte/-in,
Ich erfuhr vom Tod meines Vaters der in Zweiter Ehe,Frau und zwei weitere Kinder hinterlässt. Mir (Sohn aus erster Ehe) erzälte er zu Lebzeiten schon von seinem Berliner Testament und meinte ich brauche, wegen Geringfügigkeit, nicht an ein Erbe denken.
Denkbar ist doch aber auch ein geringer Betrag.
Und wie funktioniert das nun, geht alles von selbst oder muss ich mich um was kümmern. Bekomm ich vielleicht irgendwann vom Erblassamt eine Nachricht. Bin ratlos und bitte um Hilfe.

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Ob und wie viel Sie erben, hängt von den Testamenten ab.

Sollte das erste Berliner Testament bindend gewesen sein und Sie als (einziges Kind) Nacherbe oder Schlusserbe eingesetzt worden sein, würden nur Sie das Erbe des Vaters erhalten.

Sollte kein wirksames Testament greifen, würde Sie als gesetzliche Erbe erben.

Sollten Sie enterbt sein, könnten Sie den Pflichteil verlangen.

Sollte Sie in einem eröffneten Testament als Erbe benannt sein, müßte das Nachlassgericht Sie anschreiben, das gleiche gilt grds. wenn ein Erbschein beantragt wird.

Sie sollten einen Fachanwalt für Erbrecht beauftragen, der Einsicht in die Nachlassakte nimmt, um die erbrechtlich Situation zu klären.

Weitere Hinweise zum Berliner Testament finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Näheres zum Pflichtteil finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Gerne bin ich bereit auch für Sie in dieser Angelegenheit tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2

Hallo,
von alleine passiert meist gar nichts.
Sie können beim Amtsgericht - Nachlassabteilung - als gesetzlicher Erbe einen Erbschein beantragen. Dazu müssen Sie aber alle standesamtlichen Urkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden aller Betroffenen) vorlegen.
Sie können die 2. Frau aber auch anschreiben und auffordern, bis zum (14 Tage mindestens Zeit geben) alle genauen Angaben über Kontenstände, Vermögenswerte usw. zu machen, die der Verstorbene hinterlassen hat. Sie soll diese Angaben eidesstattliche versichern. Geschieht das nicht, können Sie einen Anwalts-Notar aufsuchen. Sie können dann auf Auskunftserteilung klagen.
Von dem Nachlass steht Ihnen der gesetzliche Erbanspruch zu. Ehefrau 1/2, drei Kinder je 1/6 Anteil. Sollte ein Testament vorhanden sein, hätten Sie noch einen Pflichtteilsanspruch in Geld. Das sind dann 1/12 Anteil.
MfG
PB

Hallo,
Dir steht in jedem Fall ein Pflichtteil zu, der beträgt bei insgesamt drei leiblichen Kindern des Erblasser 1/12 des gesamten Vermögens. Den geltend zu machen hast Du drei Jahre nach dem Taodestag Zeit.

Ich würde an Deiner Stelle eine Kopie Deiner Geburtsurkunde (aus der sich die Vaterschaft des Verstorbenen ergibt) an das Nachlassgericht des Wohnort Deines Vaters senden und um Mitteilung bitten, wenn ein Tetsament eröffnet wird sowie um Kopie desselben. Dann kannst Du immer noch entscheiden, wie Du weiter verfahren willst.
Ingeborg

guten Abend,
Wenn Sie es nicht eilig haben oder nicht besonders überprüfungsbedürftig halten, dann warten Sie ab, ob ein Testament beim Amtsgericht (als das Nachlassgericht gemäß letztem Wohnort) eröffnet wird. Gegen Vorlage der Sterbeurkunde (Sie haben beim STandesamt Anspruch drauf) können Sie es sofort beim Amtsgericht in Erfahrung bringen.
Auch über den Nachlaßbestand hat das Gericht vielleicht Angaben erhalten. Erkundigung darüber einholen sollten Sie dann, wenn Sie Miterbe geworden sind, denn es könnte ja sein, dass der Nachlaß überschuldet ist. In diesem Fall müssten Sie die Erbschaft notariell ausschlagen (6-Wochenfrist nach Kenntnis über den Erbanfall). Auch im übrigen könnte der Nachlaß seinem Wesen nach kompliziert sein. Oft ist in diesem Falle umsichtiges, fachgerechtes und gemeins. Handeln angesagt, wenn Nachteile vermieden werden sollen.
Wenn es auch schwer fallen sollte - von Vorteil wäre es aus den genannten Grunden, Kontakt mit den Übrigen Miterben aufzunehmen. Falls Sie vom Erbe ausgeschlossen worden sein sollten, dann haben Sie einen Pflichtteilsanspruch erworben. Auch in diesem Falle ist anzuraten, Unterstützung beim Notar oder Anwalt zu suchen. Viel Erfolg.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.

Hallo,

Wenn Sie keine weiteren Geschwister aus erster Ehe des Vaters haben, steht Ihnen ( bei Zugewinngemeinschaft in der 2. Ehe des Vaters)1/6 Pflichtteilsanspruch (PTA) vom Wert des väterlichen Nachlasses in Geld zu.
Sie müßten sich beim Nachlassgericht (in Norddeutschland sind das die Amtsgericht, in Süddt.
ist das unetrschiedlich, teils auch die Amtsnotare)erkundigen, ob es ein Testament des Vaters gibt und wer der Erbe ist, wahrscheinlich die 2.Frau.

Den Erben müssen Sie auffordern, Ihnen komplett den Wert des Nachlasses aufzulisten und alle Schenkungen des Vaters.Es besteht für Sie ein umfassender Auskunftsanspruch. Aus dem Wert erhalten Sie dann 1/6 ausgezahlt. Meist ist die Abwicklung tatsächlich und rechtlich recht schwierig, sodass Sie sich einen Anwalt nehmen sollten, der Erfahrungen in diesen Sachen hat.

Mit freundlichen Grüßen!
S.

Hallo,
die Auskunft, wer Erbe geworden ist, erhälst Du beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Anfrage sollte schriftlich gestellt (mit allen persönlichen Angaben des Verstorbenen, auch Geburtsdatum, Geburtsort, etc.) werden. Wenn Du die Auskunft erhalten hast, kannst Du Deine Ansprüche gegen die Erben geltend machen. Da Du als Abkömmling grundsätzlich Pflichtteilsberechtigt bist, hast Du einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses. Auf der Grundlage dieser Auskunft kannst Du Deinen Pflichtteil berechnen und gegen die Erben geltend machen.
Du bekommst weder automatisch eine Nachricht, noch gibt es ein Erblassamt. Da musst Du Dich selbst kümmern oder einen Anwalt beauftragen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

War der Erblasser deutscher oder amerikanischer Staatsangehöriger? In welchem Staat der USA hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz? In welchem amerikanischen Bundesstaat ist Vermögen belegen?
Diese Informationen werden zunächst für die Vorfrage benötigt, ob deutsches oder amerikanisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Ich bin auf amerikanisches Recht spezialisiert. Für deutsches Recht würde ich an einen anderen Experten verweisen.

MfG

Holger Siegwart