hallo
angenommen Eheleute wollen sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Würde so ein handgeschriebenes Testament auch ausreichen um später (nach dem Tod) Probleme zu vermeiden.
Hiermit setzen wir, die Eheleute Ralf und Heike Mustermann, geb. Muster , uns gegenseitig als (Voll-) Erben ein. Erben des Letztverstorbenen soll unsere Tochter Maxime Mustermann sein.
Den Wert unseres zusammengerechneten, derzeitigen reinen Vermögens geben wir mit … EUR an.
Köln, den …
Unterschriften: Ralf Mustermann, Heike Mustermann
hallo
ich wollte nur noch dazu sagen, dass bei der Erbe nur um ein Haus geht, für das sind aber beide Eheleute im Grundbuch eingetragen.
Und ansonsten keine Wertgegenstände uns…
gruß
tomy
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Testamente ohne eine ausführliche Beratung aufzusetzen ist der Hauptgrund dafür, dass nur ein kleiner Bruchteil der wenigen in Deutschland überhaupt existierenden Testamente tatsächlich die gewünschten Folgen auslöst und steuerlich optimal gestaltet sind.
So hat das Berliner Testament insbesondere mit zwei Fallstricken zu kämpfen:
In der von dir hier präsentierten Minimalform werden Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem ersten Erbfall nicht sanktioniert.
Es werden zwei Erbfälle über die Haushälfte des Erstversterbenden provoziert, was je nach kommenden neuen Wertbemessungsverfahren für Immobilien und sich ändernden Freibeträgen bei höherwertigen Immobilien eine Steuerfalle sein kann.
Angesichts des Wertes und der möglichen Probleme dürften also die Kosten für eine anwaltlich oder notarielle Beratung sicher nicht zu hoch sein, und man kann dann wirklich ein gutes Gefühl haben ein richtiges Testament zu besitzen.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
eine Wertangabe ist nicht erforderlich.
Die Tochter könnte jedoch bei dieser Formulierung immer noch den Pflichtanteil verlangen.
Es sollte noch etwas rein, dass sie, wenn sie nach dem Tod des „ersten“ ihren Pflichtanteil verlangt, auch nach dem Tod des „zweiten“ nur ihren Pflichtanteil erhält und der Rest an … (Kirche, Rotes Kreuz, Eltern…) fällt.