Berliner Testament

Hallo,

folgendes würde mich mal interessieren, ein wenig komplex aber ich denke nicht selten oder ?

Ein Mann ist geschieden und hat aus dieser Ehe eine Tochter.
Er heiratet das 2. mal und diese Frau kauft sich ein Haus und läßt dieses auf ihren Namen im Grundbuch eintragen.

Nun machen beide ein Berliner Testament in dem der Sohn aus 2. Ehe vorab als Alleinerbe für das Haus eingetragen wird. Den Rest sollen sich beide Kinder teilen. Der Wert des Vermögens wird auf ca. 200.000 DM beziffert. Eigentlich ist der Wert den sie veranschlagt haben im Wesentlichen das Haus aber es sind auch einige Gemälde und Möbel dabei.

Nun ist der Gatte vor ca. 30 Jahren verstorben und die Tochter ist vor ca. 10 Jahren gestorben und hat 2 Kinder hinterlassen.

Was geschieht wenn nun die Frau stirbt ?
Die Möbel und das Bargeld sind mittlerweile abgewohnt bzw. für den
Lebensunterhalt wg. geringer Rente mehr als aufgebraucht.
Einzig Pflegender ist der Sohn und der steuert aus eigener Tasche wohl einiges zum Lebensunterhalt der alten Dame bei.
Die Bilder sind wohl bei der damaligen Schätzung heftig überbewertet worden und sind auch „aus der Mode“ gekommen.

Also … bis auf das Haus, welches auch dringend der Renovierung bedarf ist kein Vermögen vorhanden; würde jedoch wg. der Lage und der Grundstücksgrösse sicherlich noch 250.000 Euro bringen.

a) Sind die Kinder der Tochter erbberechtigt und wenn ja mit welchem
Anteil ?
b) Was geschieht wenn die Frau ins Pflegeheim muss, werden die Erben
der Tochter unterhaltspflichtig ?
c) Was geschieht wenn die Frau ins Pflegeheim muss und das Haus für den
Unterhalt verkauft werden muss ?

Das Anwaltsbüro, welches das Testament aufgesetzt hat existiert auch seit langem nicht mehr; ist das Testament zwingend beim AG hinterlegt?

Kopf kratz

Lieben Gruss vom
Roger

Hallo,

a) Sind die Kinder der Tochter erbberechtigt und wenn ja mit
welchem Anteil ?

Ja, der Sohn wird Alleinerbe des Hauses. Bezüglich des Restnachlasses entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem Sohn zur Hälfte und den Kindern von dessen Halbschwester zu jeweils 1/4.

Eine andere Frage, an die man denken könnte, wäre ob es nicht aus sich der Kinder der Halbschwester günstiger sein könnte, auf sie übergegangene Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall geltend zu machen (VERJÄHRUNGSPROBLEMATIK!), bei deren Berechnung evtl. der Wert der Immobilie zu berücksichtigen sein könnte. - bzw. aus Sicht des Sohnes wie man sich dagegen verteidigt. Das hängt auch davon ab, ob das Berliner Testament die üblichen Strafklauseln enthält.

b) Was geschieht, wenn die Frau ins Pflegeheim muss, werden die

Erben der Tochter unterhaltspflichtig ?

Müßte dazu nicht zwischen den Erben der Tochter und der potentiellen Erblasserin ein Verwandschaftsverhältnis bestehen ? Da die potentielle Erblasserin lediglich die zweite Ehefrau des Großvaters der Erben der Tochter ist, ist das M.E. nicht der Fall.

c) Was geschieht wenn die Frau ins Pflegeheim muss und das
Haus für den
Unterhalt verkauft werden muss ?

In dem Fall wird es haarig. Zwischen den Erben der Tochter und dem Sohn der Erblasserin kommt es dann zum Streit über den Teil der Verkaufserlöses, der nicht durch die Pflegekosten aufgezehrt wurde. Es kommt hier wohl auch auf den Wortlaut des Testamentes (Andeutungstheorie)und dessen Auslegung an. Evtl. wäre könnte hier geprüft werden, ob es nicht jetzt noch irgendeine Möglichkeit gibt, aus dem Berliner Testament rauszukommen.

Das Anwaltsbüro, welches das Testament aufgesetzt hat
existiert auch seit langem nicht mehr; ist das Testament
zwingend beim AG hinterlegt?

Nicht unbedingt hinterlegt im rechtstechnische Sinne, aber es wird wohl entweder auch nach dem ersten Erbfall ein Nachlassverfahren stattgefunden haben, so dass es wohl eine Gerichtsakte geben wird, die das Testament enthält, oder man muß über die Notarkammer recherchieren, wo die Akten der ehemaligen Notarsstelle heute verwahrt werden.

Mfg A.

P.S. Richtigstellungen evtl. Falschauskünfte gerne gesehen !