Berliner Testament ändern

kann nach dem Tod des Ehepartners der überlebende Partner das Berliner Testament ändern ?
Wenn z.B. der ursprüngliche Text bei mehreren Kindern nur ein Kind als Erbe vorgesehen hatte, und nun eine gleichlautende Gerechtigkeit hergestellt werden soll ?

Hallo!

Nein. 

Aber da der überlebende Ehepartner Alleinerbe geworden ist, kann er über das Erbe frei verfügen.
Er kann also auch den ursprünglich benachteiligten Kindern Vermögensteile zukommen lassen (schenken).

Was er nicht machen kann, er kann kein neues Testament aufsetzen und eine Vermögensregelung treffen. Die alte Vereinbarung gilt natürlich noch.
Wenn nur 1 Kind alles erben sollte dann muss es so bleiben.

Aber wie gesagt, man darf ja mit seinem Geld machen was man will, auch verbrauchen und verschenken.  Das eine Kind erbt das was später noch an Vermögen vorhanden sein wird.

Möglicherweise ist dann unter den Kindern wieder etwas auszugleichen. Sollten z.B. nach der Schenkung an die einen Kinder noch keine 10 J. verstrichen sein.

mfG
duck313

Aha - das hatte ich schonmal gehört.
Wenn nun das dann zuletzt zu vererbende Vermögen nicht finanzieller Art ist,
sondern lediglich in Haus und Grund besteht, ist dann für das im Testament
nicht bedachte Kind zumindest ein Pflichtteil möglich ?
Gruß, Walter

Hallo,

für die Frage der Nachlassabwicklung ist es ohne jeglichen Belang, aus welchen wertbildenden Bestandteilen dieser besteht. Es zählen alle Vermögenspositionen (ggf. nach entsprechender Bewertung) gleichermaßen.

Der Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteil ist der, dass beim Erbe einfach nur ein Bruchteil aller Vermögenswerte (aber auch aller Verbindlichkeiten) auf die einzelnen Erben übergeht, und sich die Erben dann einigen müssen, wie sie dabei auseinander kommen (Auto und Haus lassen sich schlecht real teilen, da muss man dann überlegen, wer wen ggf. wie für was ausgleicht/auszahlt).

Der Pflichtteilsberechtigte hat hingegen eine Geldforderung. Die bezieht sich aber ebenfalls auf den Wert des gesamten Erbes (und nicht nur auf ggf. vorhandenes Bargeld). D.h. ihm kann es egal sein, ob die Erben das Haus und das Auto ggf. verkaufen müssen, wenn sie andernfalls nicht in der Lage sind, ihm seinen Pflichtteil bar auszuzahlen. Natürlich kann sich ein Pflichtteilsberechtigter auch darauf einlassen, statt Bargeld Nachlassgegenstände übereignet zu bekommen, die dem Wert des Pflichtteils entsprechen. Das ist dann aber ein freiwilliges Entgegenkommen. Verpflichtet ist der Pflichtteilsberechtigte hierzu nicht.

Gruß vom Wiz

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Hi ganz so einfach wie duck es schildert ist es nicht!
Sinn der Vorerbschaft ist zunächst, dass der Vorerbe das Vermögen dem Nacherben erhält
Dann gibt es die beschränkte und die unbeschränkte Vorerbschaft.
Und auch bei der unbeschränkten Vorerbschaft darf der Vorerbe nur die Erträge aus dem Vermögen verwerten oder auf das Vermögen zugreifen um z.B. Instansetzungs und Erhaltungsarbeiten an Immobilien zu veranlssen.
Ohne Zustimmung des Nacherben darf er aber keinesfalls Grundbesitz und Immobilien veräussern oder verschenken.
Und da: http://www.finanztip.de/vor-und-nacherbschaft-testam… steht´s noch genauer mit §§.
MfG ramses90

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Hallo,

allerdings muss eine Vor-/Nacherbschaft ausdrücklich angeordnet werden. Ohne eine solche Anordnung wird der überlebende Ehegatte im Berliner Testament zum alleinigen Vollerben, der gerade nicht entsprechend beschränkt ist.

Gruß vom Wiz

Hallo,

der überlebende Ehegatte erlangt nach dem Tode des Erstversterbenden die Möglichkeit abweichend zu testieren nur wenn er

  1. entweder die ihm aus dem Testament zugefallene Erbschaft ausschlägt oder

  2. das gemeinschaftliche Testament dem Überlebenden die Möglichkeit einräumt anderweitig zu testieren.

ml.