Berliner Testament aufgetaucht

Hallo,
ich habe da mal eine etwas verzwickte Geschichte:

In den 70-ern wurde ein Berliner Testament von einem Ehepaar aufgesetzt. Es wurde handschriftlich aufgesetzt mit Datum und beide Partner haben unterschrieben. In dem Testament haben sich die Partner gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und dann aber noch angegeben, dass ein nicht verwandter Bekannter mit seinen beiden Kindern die Nacherben werden sollen, wenn der letzte Ehepartner verstorben ist. Es wurde wohl in dem Testament angegeben, dass auf jeden Fall diese Leute die Nacherben seien und keinerlei Verwandschaft der beiden Ehepartner zum Zuge kommen sollte. Es steht in dem Testament auch nix davon, das der Überlebende Part etwas abändern kann.
Berufsbedingt, ist der Bekannte für viele Jahre (Jahrzehnte) ins Ausland gegangen und keiner dachte noch an das Berliner Testament, da nur das Paar, der Bekannte und eine Verwandte des Ehepartners davon wussten. Durch die tausende kilometer Entfernung brach damals auch der Kontakt anch einiger Zeit ab. Das Testament selbst ist unauffindbar gewesen. Es wurde damals nicht beim Notar oder Gericht hinterlegt. Ehepartner 1 verstarb vor 18 Jahren, Ehepartner 2 lebte bis vor kurzem noch. Nun sind die amtlichen Wege im Gange bezüglich des Nachlasses zur Verteilung auf die weiteren entfernten Verwandten. (Ein Bruder und Nichten und Neffe) Nun taucht ein Sohn des damaligen Bekannten auf mit dem Original Testament von den 70-ern und fordert mit den anderen Geschwistern alles ein. Sein Vater ist auch schon tot.
Geht das? Oder kann man das anfechten?
Damals, als der erste Ehepartner starb wurden keine Änderungen bezüglich eines neuen Testaments gemacht.
Heißt das wirklich, dass diese Leute alles bekommen und die eigenen Verwandten des 2.Ehepartners keine Chance haben?

Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank
Schneewebse

pflichtteil noch nicht geltend gemacht.
hallo,

die erbberechtigten verwandten werden wohl den pflichtteil geltend machen, der regelmäßig in der hälfte dessen besteht, was sie im rahmen der gesetzlichen erbfolge bekommen hätten.

lg dev

Aha,

also den Pflichtteil könnten Sie zumindest einfordern. Auch wenn in dem Testament expliziet steht, dass jegliche Verwandten beiderseits nichts bekommen sollen?

Vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort.

Schneewepse

Hi, den Pflichtteil können Verwandte 2. Ordnung wenn diese im Testament nicht bedacht werden NICHT einfordern!
Erben 1. Ordnung sind nur Eheleute, Kinder u. Kindeskinder! Da d. Erblasser keine Kinder u. Kindeskinder hinterlassen haben, erbt d. testamentarisch eingesetzte Bekannte allein!

Erbansprüche verjähren nach Kenntnisnahme d. Erbfalles nach 3 Jahren.
" " ohne " " " " 30 "

MfG ramses90.

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Hi, d. Auskunft ist falsch! Siehe Beitrag weiter unten.
MfG ramses90

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

" " ohne " " " " 30 "

Das soll natürlich heissen, dass Erbansprüche ohne Kenntnisnahme d. Erbfalles erst nach 30 Jahren verjähren.
MfG ramses90.

Hallo und vielen Dank,

heißt also, dass für den Sohn und seine Geschwister somit der Weg frei wäre, da ja der zweite Ehepartner erst vor kurzem, also vor einem Monat verstorben ist. Die anderen Verwandten haben sich somit zu früh gefreut? Krass. Auch wenn dieses Testament schon soooo alt ist?
Aber wie kann der Erbberechtigte herausfinden, was er alles geerbt hat? Muss die restliche Verwandschaft ihm Zugang zur Wohnung usw. gewähren? Und auch ggfls. Sparbücher und Aktiendepots, die sich bei Ihnen nur zur Aufbewahrung befanden herausgeben? Heißt das dann auch, dass die Verwandten auch keine Erinnerunsstücke usw. aus der Wohnung entfernen dürfen? Gehört dann alles denen?

Vielen Dank
Schneewebse

Hallo und vielen Dank,

heißt also, dass für den Sohn und seine Geschwister somit der
Weg frei wäre, da ja der zweite Ehepartner erst vor kurzem,
also vor einem Monat verstorben ist. Die anderen Verwandten
haben sich somit zu früh gefreut?

Ja.

Krass. Auch wenn dieses

Testament schon soooo alt ist?

Ja.

Aber wie kann der Erbberechtigte herausfinden, was er alles
geerbt hat? Muss die restliche Verwandschaft ihm Zugang zur
Wohnung usw. gewähren?

Zur Wohnung des Erblassers? Ja.

Und auch ggfls. Sparbücher und

Aktiendepots, die sich bei Ihnen nur zur Aufbewahrung befanden
herausgeben?

Wenn zur Erbmasse gehören: ja

Heißt das dann auch, dass die Verwandten auch

keine Erinnerunsstücke usw. aus der Wohnung entfernen dürfen?
Gehört dann alles denen?

Ja.

Gruß
Tina

hallo,

soooo hatte ich auch die ausgangsfrage verstanden.

aus der pflichtteilsberechtigung kann nur gegenwert in geld gefordert werden, nicht aber irgendwelche gegenstände.

lg dev