Berliner Testament - In wie weit änderbar?!

Hallo alle zusammen,

es besteht ein Berliner Testament und ein Ehepartner ist bereits verstorben, nun meine Frage in wie weit ist diese Testament noch änderbar? Kann man überhaupt noch was daran ändern oder muss man diese genauso einhalten?
Kann man wenn es in diesem Testament um ein Haus geht für dieses Haus noch ein Nutzungsrecht für jemand ganz anderes vergeben in einem extra aufgesetzten Testament?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Hallo Sabrinchen

Grundsätzlich kann ein gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten beider Erblasser geändert werden?

oder:

  1. Im Tesztament sind dem überlebenden Ehegatten entsprechende Freiheiten gestattet

  2. Der überlebende Ehegatte schlägt das Erbe aus. Dann kann er wieder anders testieren.

ml.

Hallo,

das sog. Berliner Testament ist in § 2269 Abs. 1 BGB geregelt.
Haben die Ehegatten in diesem Testament sog. wechselseitige Verfügungen getroffen (s. dazu § 2270 Abs. 1, 2 BGB), können diese nach dem Tod des Erstversterbenden gem. § 2271 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB nicht mehr widerrufen werden.

Ihre Frage ist daher im Grundsatz dahin zu beantworten, dass mit dem Tod des Erstverstorbenen das Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten erloschen ist.

Alle anderen Verfügungen - also diejenigen, die nicht wechselbezüglich sind - können auch nach dem Tod des Erstversterbenden noch widerrufen werden.

Die oben gefundene Lösung ist jedoch nicht starr:

So regelt das Gesetz selbst Ausnahmen vom Verbot des Widerrufs nach dem Tod des Erstversterbenden.

Diese sind:

1.) Das gemeinschaftliche Testament wurde nicht wirksam geschlossen (Bsp.: Formmängel).

2.) Der Dritte (also der, der nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erben soll), verstirbt vor dem letztversterbenden Ehegatten, vgl. §§ 1923, 2160 BGB.

3.) Der überlebende Ehegatte verfügt unter Lebenden über die „Erbmasse“, vgl. § 2286 BGB entsprechend (beachte dann aber §§ 2287, 2288; §§ 138, 826 BGB).

4.) Das Testament selbst sieht ein Widerrufsrecht vor.

5.) Der überlebende Ehegatte hat sich seiner Bindung dadurch entzogen, dass er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz. Sodann gilt § 2253 BGB. War hingegen nichts zugewendet, kann auch nichts ausgeschlagen werden, mithin kommt ein - insoweit partieller - Widerruf nicht in Betracht.

6.) Der Dritte macht sich schwerer Verfehlungen i.S.d. § 2294 i.V.m. § 2333 BGB schuldig, vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 2.

Die Einräumung eines Nutzungsrechts dürfte nach § 2286 BGB statthaft sein, da es sich insoweit um eine Verfügung (Belastung eines Rechts) handelt.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Luxuria86

Links zu den genannten Rechtssätzen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/2269.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1923.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2160.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2286.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2288.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2253.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2294.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html

Nachtrag zum Nutzungsrecht:

Das oben Gesagte gilt für dingliche Nutzungsrechte, wie etwa den Nießbrauch, (Grund-)Dienstbarkeiten.

Nicht hierunter fallen schuldrechtliche Miet-, Pachtrechte etc., da es sich insoweit um keine Verfügung im Rechtssinne handelt.

Hallo Sabrinchen

Hallo,

das kann Ihnen ohne genaue Kenntnis des Testaments wahrscheinlich niemand beantworten. Es wird darauf ankommen, ob und welche Verfügungen wechselbezüglich sind. Denn nur insoweit ist die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten eingeschränkt.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen, da das aus den vorgenannten Gründen und auch sonst in diesem Rahmen nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hallo sabrinchen

hallo,
selbstverständlich kann der verbliebene ehepartner ein neues testament aufsetzen und darin verfügen was er möchte.also auch ein nutzungsrecht für ein haus!
liebe grüsse

Hallo Sabrinchen

Ein " Berliner Testament " ist, nachdem der Erbfall eingetreten ist, nicht änderbar.
Hier gibt es nur die Möglichkeit einer nachträglichen Einigung mit dem/den Erben.

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

Die Frage, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte beim Berlin Testament gebunden ist, ist häufig Anlass für Erbstreitigkeiten.

Ob Bindungswirkung besteht ist, wenn dies nicht ausdrücklich im Testament zum Ausdurck kommt eine Sache der Auslegung. Was meinten die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung.
Fehlen Anhaltspunkte gibt es eine gesetzliche Vemutungsregel.

Wechselbezüglich und damit bindend sind Verfügungen (wie z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis) wenn Sie von einer abhängen. Beispiel: Der eine Ehegatte hätte das Kind nicht eingesetzt, wenn der andere Ehegatte das andere Kind nicht eingesetzt hätte.

Da die Sache sehr komplex ist, rate ich Ihnen die Sache einem Fachanwalt für Erbrecht vorzulegen.

Selbstverständlich bin auch ich gerne bereit Sie in der Angelegenheit zu beraten.

Weiter Hinweise finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth