Berliner Testament - Spekulation

Hallo,

ich spekulier mal:
Ehepaar hat Berliner Testament gemacht (=sich gegeneitig als Erben eingesetzt). Jeder Ehepartner hat aus erster Ehe ein Kind.
Nun sterben die Ehepartner äusserst kurz hintereinander, z.B.
a) Autounfall auf einsamer Strasse, wird erst Stunden später entdeckt und Gerichtsmediziner kann nur per Wahrscheinlichkeit angeben, wer früher starb: z.B. mit 80 %Wk war A nach 1o min tot, B hat nach 40 min mit WK von 60 % noch gelebt.
b) Kelly-Bastian- Situation: A tötet B und bringt sich selbst um
c) dito, aber Tötung auf Verlangen ist äusserst plausibel (Brief oder ähnliche Willensbekundung von B liegt vor).

Wie wird die Erbfolge in solchen Fällen gehandhabt ?

Tschuess Marco.

Hallo Marco,

wenn die Reihenfolge der Todeszeitpunkte unklar ist, gilt nach Verschollenheitsgesetz (§§ müsste ich nachschauen), dass beide Todeszeitpunkte identisch sind.

Bei der Tötung des einen durch den anderen dürfte sich an der normalen testamentarischen Gestaltung zunächst nichts ändern. Allerdings könnte das Testament angefochten werden, da u.U. von der Erbunwürdigkeit dessjenigen ausgegangen werden kann, der den anderen getötet hat. Gleiches gilt auch bei der Tötung auf Verlangen. Es kommt dann eben auf die Wertungen im Anfechtungsverfahren an. Die dürften im ersten Fall wohl eher gegen den Täter, im zweiten Fall eher für den Täter sprechen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Berliner Testament ein einheitliches Testament ist, die Anfechtung sich dann also gegen das Testament insgesamt richten würden.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke und Nachbohr !
Hallo Wiz,

danke für deine Äusserung. Leider werden mir die Konsequenzen für die Erben nicht klar.

wenn die Reihenfolge der Todeszeitpunkte unklar ist, gilt nach
Verschollenheitsgesetz (§§ müsste ich nachschauen), dass beide
Todeszeitpunkte identisch sind.

Und was bedeutet das für die beiden potentiellen Erben (zur Erinnerung jeder Ehepartner hat ein Kind aus erster Ehe, keine gemeinsamen Kinder) ?

Bei der Tötung des einen durch den anderen dürfte sich an der
normalen testamentarischen Gestaltung zunächst nichts ändern.
Allerdings könnte das Testament angefochten werden, da u.U.
von der Erbunwürdigkeit dessjenigen ausgegangen werden kann,
der den anderen getötet hat. Gleiches gilt auch bei der Tötung
auf Verlangen. Es kommt dann eben auf die Wertungen im
Anfechtungsverfahren an. Die dürften im ersten Fall wohl eher
gegen den Täter, im zweiten Fall eher für den Täter sprechen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Berliner
Testament ein einheitliches Testament ist, die Anfechtung sich
dann also gegen das Testament insgesamt richten würden.

Erfolgreiche Anfechtung des Testaments heisst: Testament tritt nicht in Kraft, sondern die gesetzl. Erbfolge mit 50%:50% für jeden Erben (s.oben) ?

Tschuess Marco.

Fall:

ich spekulier mal:
Ehepaar hat Berliner Testament gemacht (=sich gegeneitig als
Erben eingesetzt). Jeder Ehepartner hat aus erster Ehe ein
Kind.
Nun sterben die Ehepartner äusserst kurz hintereinander, z.B.
a) Autounfall auf einsamer Strasse, wird erst Stunden später
entdeckt und Gerichtsmediziner kann nur per Wahrscheinlichkeit
angeben, wer früher starb: z.B. mit 80 %Wk war A nach 1o min
tot, B hat nach 40 min mit WK von 60 % noch gelebt.
b) Kelly-Bastian- Situation: A tötet B und bringt sich selbst
um
c) dito, aber Tötung auf Verlangen ist äusserst plausibel
(Brief oder ähnliche Willensbekundung von B liegt vor).

Wie wird die Erbfolge in solchen Fällen gehandhabt ?